Freitag, 27. Dezember 2019

Zoll: Finger weg von illegalen Feuerwerkskörpern!

Zoll: Finger weg von illegalen Feuerwerkskörpern!

Die Deutsche Zollverwaltung warnt vor der Einfuhr/dem Kauf und der Verwendung von illegalen Feuerwerkskörpern:


"Finger weg von illegalen Feuerwerkskörpern!

Feuerwerkskörper, Kracher und Böller gehören an Silvester einfach dazu. Wer den Jahreswechsel unbeschwert und sorgenfrei genießen will, sollte jedoch Folgendes beachten:
In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sein. Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!
Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörpern gilt:

  • Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.
  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.
  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch unter anderem so genannte "celebration cracker", "Blitzknallsätze (Flashbanger)" oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse. Für die letztgenannten ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
  • Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
Dagegen ist die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.
Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen könnte beim Abbrennen des Feuerwerks auch Gefahr für Leib und Leben bestehen.
Wenn Sie alle gesetzlichen Vorgaben beachten, steht einem bunten und erlebnisreichen Jahreswechsel nichts mehr entgegen."

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2019/vub_feuerwerkskoerper.html

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