a) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden und
b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden und
c) zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden,
5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
b) entgegen den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen
werden oder wurden,
6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden und
8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nach gefragt wird oder wurde.
Bei ihren Prüfungen nach Satz 1 prüfen die Behörden der Zollverwaltung,
1. zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 nicht nachgekommen sind und
2. zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher
Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden am Ende die Wörter
„auch in ihrer Funktion als Familienkasse,“ eingefügt.
bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Nummern 3 bis 11.
cc) Nach der neuen Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,“.
dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 13 bis 14.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt:
17. „den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“ die Angabe „1a“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeit zu betreten. Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt,
1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einzuholen und
2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bietet eine Person im öffentlichen Raum Werk- oder Dienstleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 tätigen Personen sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, zu überprüfen.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt,
Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer
5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Absatz 1a“ wird durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vergütung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten oder vorgetäuschten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst
„(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienstund Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 2 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben
1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen,
2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden und
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
Auskünfte, die die verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(2) Zu einer mündlichen Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Behörden der Zollverwaltung insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat.
Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.“
b) Die Sätze 4 bis 8 des bisherigen Absatzes 1 werden Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
8.Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft
(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, eine insoweit unzulässig angebotene Arbeitskraft nachzufragen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot nach Absatz
1 verstößt, indem sie ihre Arbeitskraft in unzulässiger Weise anbietet oder eine solche nachfragt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeitnehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten folgende
Datenbestände automatisiert abrufen:
1. die Datenbestände der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
2. die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten nach Maßgabe des § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Abgabenordnung abrufen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und Voraussetzungen des Verfahrens nach Satz 1 festzulegen.
Soweit durch einen Abruf der Daten nach Satz 1 durch die Behörden der Zollverwaltung
die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung zu befürchten wäre, kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Abruf der Daten erfolgen darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. das Bundeskindergeldgesetz,“.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 werden die Nummern 8 bis 11.
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12 und das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 14 und 15 werden angefügt:
„14. die Arbeitsschutzgesetze oder
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
g) Nach dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz
6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Absätzen 1, 2 und Absätzen 4 bis 9, Artikel 7 und Artikel 21 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) Anwendung.“
10. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift
veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die
Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme unentgeltlich mitzuteilen. Bei Anhaltspunkten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 besteht diese Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bei einer Prüfung nicht mitwirkt, indem er eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Wörter „Absatz 5“ und der Punkt am Ende wird durch ein „oder“ ersetzt.
ee) Die folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. entgegen § 5a Absatz1 Arbeitsleistungen anbietet oder nachfragt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt und nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 1“ die Angabe „und Nummer 7“ eingefügt.
12. Nach dem bisherigen § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Leichtfertiges Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) § 266a Absatz 6 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
13. Der § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Ausstellen oder Inverkehrbringen inhaltlich unrichtiger Belege
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. unrichtige Belege in den Verkehr bringt, die das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung vorspiegeln und geeignet sind, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 zu ermöglichen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro geahndet werden.
(3) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Taten nach Absatz 1 begeht, oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat.“
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in den Fällen des § 8a die Behörden der Zollverwaltung,“
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. in Fällen des § 9 die Behörden der Zollverwaltung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6, § 8a und § 9“ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil, gibt das Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
Der Vertreter der Behörden der Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11 “ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 17“ ersetzt.
16. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.“
17. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c eingefügt:
„§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 14b selbständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt.
Die Behörden der Zollverwaltung teilen dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister die Einleitung von Ermittlungsverfahren nach Satz 1 mit.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung können die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den