Donnerstag, 31. Januar 2019

dbb: Daseinsvorsorge in Gefahr

dbb: Daseinsvorsorge in Gefahr

Die demografische Entwicklung im öffentlichen Dienst ist dramatisch. 
Der dbb weist bei der Vorstellung der Broschüre "Zahlen, Daten, Fakten 2019" auf die kommende Pensionierungswelle hin.

"Broschüre „Zahlen Daten Fakten“ 2019

Öffentlicher Dienst:
Daseinsvorsorge in Gefahr

Über 1,2 Millionen Menschen werden in den nächsten Jahren altersbedingt aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden. Ob sie ersetzt werden können, bleibt ungewiss.
Der dbb hat die Ausgabe für 2019 der Broschüre „Zahlen Daten Fakten“ veröffentlicht. Einerseits zeigt sich, dass bei der Politik ein Umdenken stattgefunden hat: Es wird wieder Personal im öffentlichen Dienst auf- statt abgebaut. Andererseits ist die Altersstruktur immer noch bedenklich: Über 56 Prozent der Beschäftigten sind über 45 Jahre alt, fast 27 Prozent über 55. „Diese Relationen haben sich zwar zuletzt nicht deutlich verändert, aber die absoluten Zahlen sind schon erschreckend“, mahnte dbb Chef Ulrich Silberbach am 22. Januar 2019. „Von den – großzügig gerechnet – knapp 4,6 Millionen Beschäftigten sind heute über 1,2 Millionen über 55 Jahre alt, gehen also in absehbarer Zeit in den Ruhestand. Und diese Zahl wächst Jahr für Jahr, während der demografische Wandel die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte auf dem Markt weiter verknappt. Entsprechend muss sich der Staat als Arbeitgeber immer mehr anstrengen, die entstehenden Lücken zu schließen. Es ist noch völlig unklar, ob ihm das gelingen wird.“

Sollte es nicht gelingen, ausreichend Nachwuchs- und Fachkräfte zu gewinnen, sei die öffentliche Daseinsvorsorge ernsthaft in Gefahr, so der dbb Chef weiter. „Bereits heute arbeiten die Beschäftigten in vielen Bereichen an der Grenze ihrer Belastbarkeit – und in Notlagen, wie zuletzt bei der Versorgung von Schutzsuchenden, auch darüber hinaus. Die Lösungsansätze für die Personalgewinnung und -bindung liegen schon lange auf dem Tisch: Mehr Ausbildung, garantierte Übernahme, Ende des Befristungswahnsinns, bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Angebote zur Weiterbildung, moderne Arbeitszeitmodelle, ordentliche IT-Ausstattung und vor allem eine attraktive Bezahlung.“
Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/oeffentlicher-dienst-daseinsvorsorge-in-gefahr.html
Mehr zum Thema
dbb-Broschüre Zahlen, Daten, Fakten 2019, URL: https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2019/zdf_2019.pdf 

Mittwoch, 30. Januar 2019

dbb Vize Schäfer: Öffentlicher Dienst muss gesellschaftliche Vielfalt abbilden

dbb Vize Schäfer: Öffentlicher Dienst muss gesellschaftliche Vielfalt abbilden

Der stellvertretende dbb-Bundesvorsitzende Friedhelm Schäfer (Fachvorstand Beamtenpolitik) hat auf einem Vortrag am 18.1.2019 vor den Hochschulen des öffentlichen Dienstes bekräftigt, dass der öffentliche Dienst die gesellschaftliche Vielfalt abbilden muss:

"dbb Vize Schäfer:

Öffentlicher Dienst muss gesellschaftliche Vielfalt abbilden

    Schäfer bei Veranstaltung Hochschulen

Mehr Diversität in der Beschäftigtenstruktur des öffentlichen Dienstes hat der Zweite Vorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb Friedhelm Schäfer gefordert.
„Die Vielfalt der Gesellschaft sollte sich in der Beschäftigtenstruktur abbilden: Denn das Gemeinwohl geht alle an, und Organisationen mit einer vielfältigen Beschäftigtenstruktur können besser auf unterschiedliche Bedürfnisse aller gesellschaftlichen Gruppen reagieren“, sagte Schäfer am 18. Januar 2019 bei einer Veranstaltung der Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Zwar gehe es bei der Einstellung natürlich nach Eignung und Leistung, aber im Rahmen der Möglichkeiten müsse etwa die „interkulturelle Kompetenz insgesamt gestärkt werden“. In Deutschland lebten 16,5 Millionen Personen mit Migrationshintergrund, davon „arbeiten rund 20 Prozent in der Privatwirtschaft, aber nur 6,7 Prozent in der öffentlichen Verwaltung. Das wird der gesellschaftlichen Realität zum Beispiel in Ballungsgebieten nicht unbedingt gerecht.“

Mit Blick auf die Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung forderte Schäfer neben der Vermittlung eines positiven Images des öffentlichen Dienstes und Werbung für die dortigen Karrieremöglichkeiten insbesondere konkrete personalwirtschaftliche Maßnahmen. „Wer guten Nachwuchs für sich gewinnen will, ohne beliebig mit den Einkommen nach oben gehen zu können, der muss beispielsweise wenigstens Verlässlichkeit bieten“, konkretisierte der Zweite Vorsitzende des dbb mit Blick auf die immer noch unbefriedigende Befristungspraxis im Staatsdienst. Im öffentlichen Dienst liege der Befristungsanteil mit 7,4 Prozent höher als in der Privatwirtschaft mit 6,7 Prozent. „Wer soll das verstehen, wer soll das rechtfertigen? Gerade junge Menschen brauchen – und suchen – Perspektiven und Planbarkeit.“"

Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/oeffentlicher-dienst-muss-gesellschaftliche-vielfalt-abbilden.html

Dieter Dewes als BDZ-Bundesvorsitzender wiedergewählt

Dieter Dewes als BDZ-Bundesvorsitzender wiedergewählt

Auf dem 31. Gewerkschaftstag des BDZ in Berlin wurde der bisherige Bundesvorsitzende Dieter Dewes am 29.1.2019 für eine weitere Amtsperiode von fünf Jahren wiedergewählt.

Herzlichen Glückwunsch zur Wiederwahl!

Hier das Foto zur Wahl, BDZ BV Baden, URL:  https://www.facebook.com/bdzbaden/photos/a.2073835772859466/2315731492003225/?type=3&theater


Dienstag, 29. Januar 2019

31. BDZ-Gewerkschaftstag 2019 in Berlin eröffnet

31. BDZ-Gewerkschaftstag 2019 in Berlin eröffnet

Am 29.1.2019 wurde der 31. BDZ-Gewerkschaftstag in Berlin eröffnet.

Der Gewerkschaftstag - das höchste Gremium der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft - tagt vom 29.1.2019 bis 31.1.2019 in Berlin.

Auf dem Foto ist ein Blick auf das Podium zu sehen - der bisherige Bundeshauptvorstand sitzt rechts im Bild.




Am Rednerpult spricht Andreas Schwenke, der Vorsitzende des BDZ-Bezirksverbands Berlin-Brandenburg das Grußwort.

Am  ersten Tag des Gewerkschaftstags stehen Neuwahlen des Bundesvorstands an.

Da es für verschiedene Vorstandsposten mehrere Kandidaten gibt, ist Spannung angesagt.

Wir werden berichten, sobald Ergebnisse vorliegen...

Die Ergebnisse der BDZ-Vorstandswahlen sind ebenfalls veröffentlicht, sie URL: 
http://bdzovbremen.blogspot.com/2019/02/neue-bdz-bundesleitung-gewaht-dieter-dewes-im-amt-bestaetigt.html.  

BDZ-Gewerkschaftstag 2019 in Berlin vom 29.1.2019 bis 31.1.2019

BDZ-Gewerkschaftstag 2019 in Berlin vom 29.1.2019 bis 31.1.2019

Der Gewerkschaftstag des BDZ ist nach § 11 der BDZ-Satzung das höchste Gremium des BDZ:

"§ 11
Gewerkschaftstag
(1) Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ des BDZ. Er setzt sich aus den Delegierten der Bezirksverbände und dem Bundesvorstand zusammen und findet alle fünf Jahre statt. Findet vor Ablauf von fünf Jahren ein außerordentlicher Gewerkschaftstag mit der Zuständigkeit nach § 14 statt, so findet der nächste ordentliche Gewerkschaftstag fünf Jahre nach Durchführung des außerordentlichen Gewerkschaftstags statt."


Allgemeine Informationen des BDZ zum Gewerkschaftstag:
"Der Gewerkschaftstag ist das höchste gewerkschaftliche Gremium des BDZ. Er besteht aus Delegierten der Bezirksverbände, deren Anzahl von der Größe der Bezirksverbände abhängig ist. Insgesamt entsenden die Bezirksverbände etwa 400 Delegierte. Daneben sind auch die Mitglieder des Bundesvorstandes bei der Bundeshauptversammlung stimmberechtigt.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Festlegung der Grundsätze für die berufspolitische Arbeit des BDZ, die Erörterung der Arbeit der Bundesleitung, die dem Gewerkschaftstag Rechenschaft ablegen muss, die Wahl der Bundesleitung, der Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse und der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über Haushalt des BDZ, Beitragswesen, Antragsberatung, Satzungsfragen sowie die Rechtsschutzrichtlinien.
Der Gewerkschaftstag tritt alle fünf Jahre zusammen."

Nach dem BDZ-Gewerkschaftstag 2014 in Magdeburg findet der Gewerkschaftstag 2019 vom 29.1.2019 bis 31.1.2019 in Berlin statt.




BDZ-Informationen zum Gewerkschaftstag 2019:
"Unter dem Motto „Seit 70 Jahren die Zukunft im Fokus“ findet vom 29. bis 31. Januar 2019 der 31. Gewerkschaftstag des BDZ im Maritim Hotel Berlin statt. Das höchste Gremium wird die gewerkschaftspolitischen Richtlinien für die nächsten fünf Jahre festlegen und eine neue Führungsspitze wählen.
Am ersten Tag steht die Neuwahl des Bundesvorsitzenden und die Wahl der stellvertretenden Bundesvorsitzenden, der Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse (und ggf. Fachausschüsse) und der Rechnungsprüferinnen und -prüfer auf dem Programm. 
Der zweite Tag wird von der öffentlichen Veranstaltung geprägt, in der Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die Leiterin der Abteilung III BMF, Tanja Mildenberger, die Präsidentin der Generalzolldirektion, Colette Hercher, der Senator für Inneres und Sport, Andreas Geisel, und der dbb-Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach Grußworte an die Delegierten richten werden. 
Abgerundet wird die öffentliche Veranstaltung, die musikalisch von der Zollkapelle Berlin umrahmt wird, durch eine Podiumsdiskussion mit Haushalts- und Finanzpolitikern. 
Mit den Beratungen über die Anträge endet der Gewerkschaftstag am dritten Tag."

Weitere Informationen findet man beim BDZ unter der URL: https://www.bdz.eu/gremien/gewerkschaftstag.html und unter der URL: https://www.bdz.eu/gremien/gewerkschaftstag/gewerkschaftstag-2019-in-berlin.html

Montag, 28. Januar 2019

BDZ-Gewerkschaftstag 2019: BDZ-Geschäftsbericht

BDZ-Gewerkschaftstag 2019: BDZ-Geschäftsbericht

In Vorbereitung des BDZ-Gewerkschaftstags 2019 (vom 29.1.2019 bis 31.1.2019 in Berlin) hat der BDZ den BDZ-Geschäftsbericht veröffentlicht - 209 PDF-Seiten, die die gewerkschaftliche Arbeit der vergangenen fünf Jahre (2014-2018) darstellen und präsentieren. 

Aus dem Vorwort: 
"Mit dem vorliegenden Geschäftsbericht informiert der BDZ [Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft] über die seit dem außerordentlichen Gewerkschaftstag 2014 geleistete Arbeit.
Gegenstand sind sowohl gesellschaftspolitische Entwicklungen und Herausforderungen für die Gewerkschaftsarbeit des BDZ, allgemeine Zollthemen und strukturelle Entwicklungen
innerhalb der Zollverwaltung, als auch wichtige Entwicklungen in einzelnen Organisationsbereichen und bedeutende rechtliche Änderungen.
Dabei wird jeweils dargestellt, wie sich der BDZ in allen wichtigen Fragen positioniert und aktiv eingebracht hat.
Ich glaube, es wird anhand des Geschäftsberichts deutlich, dass sich der BDZ in den
vergangenen fünf Jahren sowohl im Großen als auch in Einzelfragen mit Engagement für die Interessen der Beschäftigten eingesetzt und dabei viel erreicht hat. Der BDZ hat im ständigen Dialog mit Vertreter/innen des Bundesfinanzministeriums und Bundestagsabgeordneten auf die Personalprobleme und den Reformbedarf innerhalb der Zollverwaltung hingewiesen und auf Änderungen gedrängt.
Darüber hinaus hat er in zahlreichen Stellungnahmen sowie parlamentarischen Anhörungen
zu Gesetzesvorhaben Stellung genommen und hier wichtige Impulse gesetzt. [...]

Ich bedanke mich bei den Mitgliedern der Bundesleitung, des Bundesvorstands, der
Ausschüsse und Fachgruppen und den aktiven vor Ort in den Bezirks- und Ortsverbänden,
die durch ihre tatkräftige Unterstützung die Gewerkschaftspolitik des BDZ erfolgreich
mitgestaltet haben. [...]

 
Dieter Dewes,
Vorsitzender [BDZ]"


Der Download ist möglich unter der URL: 
https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Gremien/Gewerkschaftstag/BDZ_Geschaeftsbericht_2018.pdf 




BDZ-Gewerkschaftstag 2019 - letzte Vorbereitungen

BDZ-Gewerkschaftstag 2019 - letzte Vorbereitungen

Der 31. BDZ-Gewerkschaftstag findet vom 29.1.2019 bis 31.1.2019 in Berlin statt.

Die letzten Vorbereitungen wurden gemacht:

"Gewerkschaftstag 2019

Die Taschen für die Delegierten sind gepackt

Die Taschen für die Delegierten sind gepackt. Der Gewerkschaftstag kann beginnen. Wir wünschen allen Teilnehmer/innen eine gute Anreise.
Unter dem Motto „Seit 70 Jahren die Zukunft im Fokus“ findet vom 29. bis 31. Januar 2019 der 31. Gewerkschaftstag des BDZ im Maritim Hotel Berlin statt. Das höchste Gremium wird die gewerkschaftspolitischen Richtlinien für die nächsten fünf Jahre festlegen und eine neue Führungsspitze wählen.
Am ersten Tag steht die Neuwahl des Bundesvorsitzenden und die Wahl der stellvertretenden Bundesvorsitzenden, der Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse (und ggf. Fachausschüsse) und der Rechnungsprüferinnen und -prüfer auf dem Programm. Der zweite Tag wird von der öffentlichen Veranstaltung geprägt, in der Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die Leiterin der Abteilung III BMF, Tanja Mildenberger, die Präsidentin der Generalzolldirektion, Colette Hercher, der Senator für Inneres und Sport, Andreas Geisel, und der dbb-Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach Grußworte an die Delegierten richten werden. Abgerundet wird die öffentliche Veranstaltung, die musikalisch von der Zollkapelle Berlin umrahmt wird, durch eine Podiumsdiskussion mit Haushalts- und Finanzpolitikern. Mit den Beratungen über die Anträge endet der Gewerkschaftstag am dritten Tag."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/gremien/gewerkschaftstag/gewerkschaftstag-2019/nachrichten/details/news/die-taschen-fuer-die-delegierten-sind-gepackt.html


GZD: Hintergründe zur neuen Dienstkleidung der Zollverwaltung in blau

GZD: Hintergründe zur neuen Dienstkleidung der Zollverwaltung in blau

Die Generalzolldirektion (GZD) hat im Internet Hintergründe zur neuen Dienstkleidung der Zollverwaltung in blau veröffentlicht:

"Neue Zoll-Dienstkleidung

Ziel

Ein modernes, ansprechendes Erscheinungsbild. Zum einen soll die neue Dienstkleidung die Beschäftigten bei ihrer Aufgabenerledigung funktional unterstützen, zum anderen in der Öffentlichkeit "auf einen Blick" als Beschäftigte einer Sicherheitsbehörde erkennbar machen.
Dies wird auch durch die neue, blaue Farbwahl unterstützt, da mittlerweile alle Sicherheitsbehörden und die Mehrheit der europäischen Zollverwaltungen in "blau" ausgestattet sind. Das exponiert getragene Zolllogo sowie entsprechende Beschriftungen auf allen Kleidungsstücken und die Farbwahl der Hemden und Polohemden in blaugrau sorgen für die nötige Unterscheidung von anderen Hoheitsträgern, wie zum Beispiel der Bundespolizei (hellblaues Hemd und Polohemd).

Verschiedene Ausstattungsvarianten

Das Dienstkleidungssortiment des Zolls unterscheidet funktional-repräsentative im Vollzugs- und Abfertigungsdienst sowie rein repräsentative Dienstkleidung, zum Beispiel für Führungskräfte.
Das funktional-repräsentative Sortiment setzt sich aus der Grundausstattung für alle Dienstkleidungsträger und der dazugehörigen Fachausstattung im Rahmen der individuellen, funktionsbedingten Anforderungen zusammen.
Die Ausstattung des Wasserzolls, der auch bisher schon "blau" getragen hat, unterscheidet sich durch die Farbauswahl "dunkles Marineblau" für Polohemden und Hemden von der des Landzolls. Beim Wasserzoll gibt es außerdem goldfarbene Zolllogos und goldfarbene Konturen an allen Kleidungsstücken. Beim Landzoll sind diese silberfarben.
Ebenfalls werden mit der neuen Dienstkleidung Dienstgradabzeichen eingeführt: Sterne beim Landzoll, Streifen beim Wasserzoll.

Historie und Zeitplan

Entscheidung des Bundesfinanzministeriums im Jahr 2012: Vollkostenfinanzierung durch den Dienstherrn und Bezug bei einem externen Dienstleister.
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens Vertragsabschluss im Dezember 2016 mit dem externen Dienstleister. Umfasst flächendeckende Einführung, Trageversuche sowie komplettes Dienstkleidungsmanagement.

Der Wasserzoll wurde im April 2018 ausgestattet, die Flughafen- Hauptzollämter sukzessive ab Juni 2018. 
Bis Januar 2020 sollen alle Zöllnerinnen und Zöllner die neue Dienstkleidung haben.
Beim Hauptzollamt Frankfurt am Main wurden rund 750 Beschäftigte mit funktionaler Dienstkleidung ausgestattet (Sachgebiet Kontrollen, Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Warenabfertigung), die Sachgebietsleiter mit funktionaler und repräsentativer Dienstkleidung. Tragebeginn war der 10. September 2018.
Neben der Dienstkleidung werden auch die Einsatzmittel - sukzessive - farblich wie folgt angepasst:

  • Einsatzfahrzeuge: Umstellung auf Blau im Rahmen der regulären Ersatzbeschaffung; Dauer circa 6 Jahre
  • Zollboote/-schiffe: Umstellung auf Blau im Rahmen der regulären Werftliegezeiten; Dauer circa 4 Jahre

Kosten

Die Kosten für die Erstausstattung von rund 13.500 dienstkleidungstragenden Beschäftigten der Zollverwaltung belaufen sich auf circa 13,5 Millionen Euro."

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/1_FAQ_Pressemitteilungen/x95_outfit_gzd.html

Sonntag, 27. Januar 2019

dbb mahnt: dringend erforderliche Investitionen nicht verschleppen

dbb mahnt: dringend erforderliche Investitionen nicht verschleppen

Der dbb mahnt, dass dringend erforderliche Investitionen in die Infrastruktur und die Personalausstattung des öffentlichen Dienstes in Deutschland nicht verschlafen und verschleppt werden dürfen. 

Hier die Original-Meldung des dbb:

"Jahreswirtschaftsbericht 2019

Investitionen nicht verschleppen

Der dbb warnt davor, Investitionen in den öffentlichen Dienst zu verschleppen.
Der öffentliche Dienst in Deutschland ist ein „wesentlicher Standortfaktor“ für die erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen zehn Jahre. Das hat der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende und Vorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Thomas Eigenthaler am 15. Januar 2019 bei der Vorstellung des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Berlin betont.

Dieser öffentliche Dienst nehme weltweit in Bezug auf Leistung, Stabilität und Rechtstreue eine Spitzenposition ein, so Eigenthaler: „Die hohe Leistung der Beschäftigten muss sich in einem deutlichen Gehaltsplus bei der bevorstehenden Einkommensrunde 2019 für die Bundesländer im Geldbeutel bemerkbar machen.“ Der dbb Vize warnte zudem davor, den öffentlichen Dienst und die private Wirtschaft gegeneinander auszuspielen. „Beide Bereiche haben ihre besondere Funktion, und es ist für unser Land immer am besten, wenn wir zusammen und nicht gegeneinander arbeiten.“ In diesem Zusammenhang dürften dringend erforderliche Investitionen in Personal und Ausstattung nicht verschleppt werden. „Die Wirtschaftsindikatoren sprechen dafür, jetzt in die Zukunftsfähigkeit der öffentlichen Hand zu investieren“, so Eigenthaler.

„Die Rolle des öffentlichen Dienstes als Schnittstelle zwischen Politik und Bürger ist auch bei der Frage der Stabilität unserer Demokratie nicht zu unterschätzen“, unterstrich die stellvertretende dbb Bundesvorsitzende Astrid Hollmann im BMWi. Die vielbesprochene „Politikverdrossenheit“ sei häufig auch eine Kapitulation der Bürger vor kaputtgesparten Verwaltungen, die ihre Aufgaben nicht mehr im Sinne der Bürgerinnen und Bürger erfüllen können. Zum Gefühl des Abgehängt seins trage häufig auch die verzweifelte Wohnungssuche bei: „Eine bezahlbare Wohnung gehört neben auskömmlicher Arbeit zu den wichtigen Aspekten des sozialen Friedens und somit der Grundlage unserer Demokratie.“

Hollmann kritisierte, dass die 2015 eingeführte Mietpreisbremse selbst mit der 2019 in Kraft getretenen Verschärfung nur an Symptomen ansetze. „Der Erfindungsreichtum der Anbieter und die Not der Nachfrager führen oft dazu, dass gesetzliche Regelungen mehr oder weniger elegant umgangen werden“. Sinnvoll seien eher die Reformen der Grund- und Grunderwerbsteuer sowie eine Stärkung des Wohngelds. Zudem müsse der soziale Wohnungsbau besser ausgestaltet werden."

Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/investitionen-nicht-verschleppen.html

Samstag, 26. Januar 2019

Eingangsamt A 7 mD - Einordnung - Teil 2: eine Übersicht des Marktes

Eingangsamt A 7 mD beim Zoll - eine Einordnung
Teil 2: eine Übersicht des Marktes

Die Schaffung des Eingangsamtes A 7 mD für den Zolldienst steht bevor - der Deutsche Bundestag hat am 25.10.2019 die gesetzliche Umsetzung beschlossen. 
Das ist aus Sicht des BDZ eine große gewerkschaftliche Errungenschaft, ein Meilenstein. Und das stimmt fraglos!

Bei jeder Neuerung, bei jeder Änderung gibt es auch kritische Stimmen. 
Was ist jetzt richtig? Ist es eine Errungenschaft oder ein Problem? Beides vielleicht...

Nun, in meinen Augen ist es fraglos eine positive Errungeschaft, die den mittleren Zolldienst stark aufwertet. Diese kann aber auch (übergangsweise) zu Problemen führen, die man kennen und verstehen muss. 

In einer mehrteiligen Serie werden verschiedene Einordnungen, Meinungen, Kommentare und Übersichten zur Einordnung der Schaffung des Eingangsamtes A 7 mD veröffentlicht...

Teil 2 der Beitragsserie beschäftigt sich mit dem Marktumfeld im mittleren Dienst
Das Beamtenrecht des Bundes und der Länder hat sich seit den 1990er Jahren stark verändert und alles was einmal gleich war ist längst nicht mehr gleich. Und insbesondere die Situation im mitterlen Dienst (mD) hat sich auf Ebene der Länder stark verändert und ist dabei sich zu verändern...

Einige Beispiele:
Das Eingangsamt der Justizvollzugsbeamten auf Landesebene ist in der Regel A 7 mD.
Das Eingangsamt der Polizeibeamten in SH ist angehoben worden auf A 7 mD.
Das Eingangsamt der Polizeibeamten in Brandenburg und Hessen wird angehoben auf A 8 mD.
Das Eingangsamt der Steuerbeamten wird in Hessen gerade angehoben auf A 7 mD.

Einstellungen im Polizeidienst sind in einigen Ländern nur noch im gehobenen Dienst (gD) möglich, der mD wird dort nach und nach abgeschafft.

Nun höre ich wiederholt, dass man die Situation in den Ländern (die ja in der Regel schlechter besolden als der Bund) nicht mit dem Bund vergleichen kann. Das stimmt grundsätzlich.
Aber ein Wettbewerb um die Bewerber und Nachwuchskräfte besteht zweifellos, zumal sich Landesbeamte dann auch nicht von der bundesweiten Einsetzbarkeit/Versetzbarkeit bedroht wissen und in SH oder in Brandenburg die Lebenshaltungskosten eben nicht mit denen in Hamburg, Köln, Frankfurt oder München vergleichbar sind... 

Wo stehen wir also mit der Einführung des Eingangsamtes A 7 mD in der Zollverwaltung?!
Der o.g. Vergleich verdeutlicht, dass die Anpassung nicht nur von Gewerkschaftsseite gefordert worden ist, sondern von der Bundespolitik und dem Dienstherrn anerkannt worden ist - der Markt (Angebote der Länder und die Nachfrage der Bewerber) ändert sich bundesweit derzeit so stark, dass man (berechtigterweise) Angst hatte, keinen geeigneten Bewerbernachwuchs mehr zu bekommen, da dieser sich für lukrativere Angebote der Länder entscheidet...

Für die Bemerkungen und die Analyse:
Carsten Weerth, Stv. Vorsitzender BDZ OV Bremen

Quellen und weiterführende Hinweise:
https://bdzovbremen.blogspot.com/2019/10/deutscher-bundestag-eingangsamt-A7-md-mittlerer-zolldienst-beschlossen.html









BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Ortsverband Bremen

Freitag, 25. Januar 2019

BDZ: Zoll für Brexit vorbereitet - aber mehr Personal nötig

BDZ: Zoll für Brexit vorbereitet - aber mehr Personal nötig

Die BDZ-Bundesleitung hat nach der gescheiterten Brexit-Abstimmung im britischen Unterhaus über das fertig ausgehandelte Brexit-Abkommen betont, dass Brexit-Planungen laufen und die deutsche Zollverwaltung grundsätzlich gut aufgestellt ist. 
Allerdings werden deutliche Personalzuwächse gefordert.

Hier die Meldung der BDZ-Bundesleitung:
"15.01.2019 Der Countdown läuft


Was bringt der Brexit für den Zoll?



[...] Für den Fall eines harten Brexits (Austritt von Großbritannien ohne Austrittsabkommen) erwartet der BDZ einen erhöhten Abfertigungsaufwand vor allem an den internationalen Seehäfen sowie an den Flughäfen. Darüber hinaus geht der BDZ von einer erheblichen Steigerung der zollrechtlich abzufertigenden Warensendungen bei Zollämtern aus, in deren Region bislang Post- und Kurierdienstleister den Warenverkehr mit Großbritannien (GBR) abwickeln. Ab dem Zeitpunkt des Austritts von GBR – im Falle eines harten Brexits zum 30. März 2019 – gelten für den Warenverkehr mit GBR die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen. Demzufolge müssen sich zahlreiche Wirtschaftsbeteiligte und Reisende, die bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen sind, mit den Zollformalitäten und –vorschriften betraut machen. Ein zuvor nie dagewesenes Szenario für den Zoll!
Der Bundestag bewilligte der Zollverwaltung zwischenzeitlich 900 Planstellen für den Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU. „Zu wenig“, kritisiert BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes, wenn man bedenkt, dass Großbritannien für Deutschland den drittwichtigsten Exportmarkt darstellt und Deutschland nach den USA der wichtigste Handelspartner für das Vereinigte Königreich ist. Die Zollverwaltung übernehme zwar nach einem Brexit keine neue Aufgabe, gleichwohl bedarf es einer nachhaltigeren Personalverstärkung bei den Zollämtern. Denn es ist ein offenes Geheimnis, das gerade die Zollabfertigung in den letzten Jahren aufgrund von Aufgabenpriorisierungen innerhalb des Zolls an Personalstärke sichtbar eingespart hat. Die 900 zusätzlichen Planstellen stehen am Anfang einer aufgabengerechten Personalverstärkung für den Fall des harten Brexits. Diese müssen schnellstmöglich mit ausgebildeten Zöllnerinnen und Zöllnern besetzt werden.

Verschiedene Austrittsszenarien möglich
Am 23. Juni 2016 votierten etwa 52 Prozent der Bürger des Vereinigten Königreichs in einem Referendum für einen Austritt aus der Europäischen Union. Am 29. März 2017 übergab Großbritannien das Austrittsersuchen an den EU-Ratspräsidenten. Dies hat zur Folge, dass mit dem Tag eines zu schließenden Austrittsabkommens oder spätestens zwei Jahre nach Mitteilung des Austrittsersuchens – somit zum 30. März 2019 – GBR die EU verlässt. Es sei denn, zwischen dem Europäischen Rat und GBR wird einstimmig eine Fristverlängerung beschlossen.
Im März 2018 einigte sich die EU und Großbritannien auf eine Übergangsphase bis Ende 2020, innerhalb derer das Vereinigte Königreich Teil der Zollunion bleibt und somit in zollrechtlicher Hinsicht als Mitgliedstaat der EU in Betracht kommt. Diese Übergangsphase ist jedoch Teil des zu schließenden Austrittsabkommens, das heute im britischen Unterhaus beraten wird. Erst nach Abschluss und Inkrafttreten des Austrittabkommens ist diese Übergangsphase rechtlich legitimiert.
Sollte das Austrittsabkommen scheitern und somit ein harter Brexit zum 29. März 2019 eintreten, werden alle Warenlieferungen aus oder in die EU zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Tritt das Austrittsabkommen hingegen in Kraft, gilt ein Übergangszeitraum bis Ende 2020, innerhalb dessen beispielsweise weitere Verhandlungen zu Abkommen über einem möglichen Verbleib von Großbritannien in der Zollunion oder Freihandelsabkommen mit GBR geführt werden."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/was-bringt-der-brexit-fuer-den-zoll.html

Donnerstag, 24. Januar 2019

BMI-Referentenentwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG)

BMI-Referentenentwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG)

Die BDZ-Bundesleitung teilt mit, dass das Bundesinnenministerium einen Referententwurf zur Beteiligung des deutschen beamtenbundes und tarifunion (dbb) und die anderen Gewerkschaften übermittelt hat, die nun dem BDZ vorliegt. 
Hier die gesamte Meldung im Wortlaut:


"BMI legt dbb Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes sowie den Entwurf einer Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen vor

Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium (BMI) Stephan Mayer hatte bereits anlässlich der dbb Jahrestagung am 7. Januar 2019 in Köln unter anderem eine Modernisierung der Besoldungsstruktur auf Bundesebene angekündigt. Nunmehr liegt dem dbb und dem BDZ der angekündigte Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) sowie der Entwurf einer Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesStMG vor. Den Ressorts, die zeitgleich mit den Verbänden beteiligt werden, ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2019 eingeräumt. Derzeit nehmen u.a. die Bezirksverbände des BDZ Stellung zu den vorliegenden Entwürfen. Ein Beteiligungsgespräch der gewerkschaftlichen Dachverbände ist für Ende April 2019 angestrebt. Die Kabinettsbefassung ist für Mai 2019 vorgesehen.
Der BDZ hat nachfolgend erste, bewusst kurz gehaltene, Bewertungen des Referentenentwurfs des BMI vorgenommen. Vorgesehen sind deutliche Zulagenerhöhungen.

Anhebung der Polizeizulage auf 190,00 € nach einer Dienstzeit von zwei Jahren;
nach einem Jahr 95,00 €.
BDZ-Forderung nach einer deutlichen Erhöhung der Polizeizulage um mehr als 40 % punktgenau erfüllt.
Erhöhung der FIU-Zulage (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
A 6 bis A 9 auf 200,00 €
A 10 bis A 13 auf 210,00 €
A 14 und A 15 auf 220,00 €
BMI kommt BDZ-Forderung nach einer deutlichen an der Anhebung der Polizeizulage orientierten Erhöhung nach.
Erhöhung der Prüferzulage bei Wegfall der Voraussetzung der überwiegenden Verwendung nach Abs. 1 der Vorbem. Nr. 13 der Anl. I (zu § 20 Abs. 2 S. 1 BBesG) Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Mittlerer Dienst auf 30,00 Euro
Gehobener Dienst auf 60,00 Euro
BMI kommt BDZ-Forderung nach einer Erhöhung auf 40,00 Euro für den mittleren Dienst und 85,00 Euro für den gehobenen Dienst und dem Wegfall des administrativen Aufwands bei der Prüferzulage nur teilweise nach. BDZ wird eine Nachbesserung fordern.

Anhebung der Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Zolldienst; großer Erfolg des BDZ
Nach dem vorliegenden Entwurf zum § 17 a Absatz 1 Nr. 3 b) Bundeshaushaltsordnung dürfen die Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Zolldienst in der Besoldungsgruppe A 9 50 % nicht überschreiten. Die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach den Fußnoten 1 und 3 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der Planstellen begrenzt (Entwurf zum § 17 a Abs. 3 Nr. 1 Bundeshaushaltsordnung).
Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage
Bundesvorsitzender Dieter Dewes bewertet den Entwurf als einen großen Erfolg, wird sich aber weiterhin im politischen Raum für die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage einsetzen, denn diese gehört für den BDZ zum Gesamtpaket einer angemessenen Alimentation ohne Wenn und Aber dazu. Die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen des Zollvollzugsdienstes wirken bis in den Pensionszeitraum nach und müssen dementsprechend finanziell berücksichtigt werden.
Wir werden weiter berichten!"

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bmi-legt-dbb-entwurf-eines-besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes-sowie-den-entwurf-einer-veror.html

Mittwoch, 23. Januar 2019

GZD: Ausstattung der Zollverwaltung mit neuer Dienstkleidung (blau) läuft planmäßig

GZD: Ausstattung der Zollverwaltung mit neuer Dienstkleidung (blau) läuft planmäßig

Die deutsche Zollverwaltung wird seit April 2018 mit der neuen Dienstkleidung in blau ausgestattet.

Die Generalzolldirektion (GZD) bestätigt die planmäßige Ausstattung mit der neuen Dienstkleidung in blau:


"Rollout der neuen Dienstkleidung läuft planmäßig
Seit Anfang September 2018 sind die Zöllnerinnen und Zöllner an den Flughäfen Frankfurt am Main und Düsseldorf mit der neuen, blauen Dienstkleidung im Einsatz. Mit der Farbe Blau reiht sich der Zoll ein in die Farbgestaltung der deutschen und europäischen Sicherheitsbehörden. Gleichzeitig stellen Schnitt und farbliches Feintuning sicher, dass der Zoll weiterhin als Zoll erkennbar bleibt.
In den nächsten Monaten folgen sukzessive alle weiteren Dienststellen, sodass bis Januar 2020 alle 13.500 Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger im neuen Outfit präsent sein werden. Auch die Dienstfahrzeuge sowie die Zollschiffe und Zollboote werden nun Schritt für Schritt von grün auf blau umgestellt. Neben der Modernisierung der Dienstkleidung reformiert der Zoll zudem das Bestellsystem, das dafür erforderliche Datenmanagement und die Lagerhaltung.
Mit der Entscheidung zur Vollfinanzierung und der Beauftragung eines externen Partners, der von der Designentwicklung bis hin zum Versand die gesamte Realisierung übernimmt, gab das Bundesfinanzministerium im Jahr 2012 grünes Licht für das Projekt "neue Dienstkleidung". Umfassende Abstimmungsprozesse waren nötig, von einer europaweiten Ausschreibung für die Beschaffung bis hin zu effizientem Kostencontrolling und der Entwicklung maßgeschneiderter IT-Systeme.
Für die Präsidentin der Generalzolldirektion Colette Hercher ist die neue Dienstkleidung auch Ausdruck eines gewachsenen Selbstverständnisses: "Ein modernes, ansprechendes Erscheinungsbild stand bei der Entwicklung der neuen Dienstkleidung an oberster Stelle. Viele Bedienstete haben sich aktiv in den Entwicklungsprozess eingebracht. Auch deshalb haben wir heute eine hochwertige und funktional verbesserte Dienstkleidungskollektion, mit der die Zöllnerinnen und Zöllner selbstbewusst, souverän und modern auftreten können.""

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2018/x96_outfit_gzd.html

Dienstag, 22. Januar 2019

BDZ: Wann kommt endlich der elektronische Dienstausweis für die allgemeine Zollverwaltung?!

BDZ: Wann kommt endlich der elektronische Dienstausweis für die allgemeine Zollverwaltung?!

Die Bundesverwaltung führt seit 2008 nach und nach elektronische Dienstausweise (eDA) mit Chip im Scheckkartenformat ein.

Viele Bundesministerien und Bundesoberbehörden oder Bundesämter haben bereits den eDA eingeführt.

Die Zollverwaltung hat den eDA auf der Ebene des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und der Generalzolldirektion (GZD) eingeführt. Doch wann kommt endlich die Einführung des eDA in der allgemeinen Zollverwaltung?!

Es ist ein wichtiger Bestandteil der einheitlichen Außendarstellung der Bundesverwaltung und Wertschätzung der Kollegen der Zollverwaltung. Es kann nicht sein, dass nur Sicherheitsbehörden im Aufgabenbereich des BMI die eDA bekommen (BKA, BPol), bzw. im BMVg (Truppenausweis), nicht aber Sicherheitsbehörden im Zuständigkeitsbereich des BMF - die Zollverwaltung.

Die Bundespolizei hat den eDA bereits im Rahmen eines Pilot-Projektes seit 2017 erprobt und führt ihn nun nach und nach ein.

Weiterführende Informationen bei der Bundesdruckerei unter der URL: 
https://www.bundesdruckerei.de/system/files/dokumente/pdf/Produktblatt-Elektronischer-Ausweis.pdf und bei der Bundespolizei unter der  URL: 
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/02Sicher-im-Alltag/06Dienstausweise/dienstausweise_node.html.

Dass diese Frage berechtigt ist und dass es kein neues Thema ist, zeigen die u.g. Beispiele und die Verwaltungsvorschrift zum eDA, die aus dem Jahr 2008 stammt: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08042008_O113123412.htm.

Die Rechtslage ist eindeutig:
§ 2 Abs. 1 AVV eDA lautet:
"(1) Es wird empfohlen, dass alle Bundesbediensteten, die in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, den Dienstausweis erhalten." 

Es mangelt an der Umsetzung in der Zollverwaltung!

Beispielbilder für eDA aus dem Internet:

























































Bildquellen: BMI, BKA, BPol, BMVg, Wikipedia, bzw. Bundesdruckerei.

Montag, 21. Januar 2019

BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch

BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch

Wir haben bereits über die beabsichtigte Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit berichtet.

Hier kommt nun der Referententwurf des BMI eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch":

"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch"

A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Zollverwaltung (FKS) bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung weiter zu stärken. Schwarzarbeit hat gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung zur Folge und vermindert die Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche der Betroffenen. Darüber hinaus beeinträchtigen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung den
Wettbewerb. Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die oft erheblich günstigeren, illegal handelnden Anbieter nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze. Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen. Im Bereich des Kindergeldes hat seit mehreren Jahren die missbräuchliche Beantragung in organisierter Form zugenommen.
In der vergangenen Legislaturperiode sind bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die informationstechnologische Ausstattung der FKS in einem ersten Schritt verbessert und wirkungsvoller ausgestaltet worden. Zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld wurden ebenfalls gesetzliche Maßnahmen ergriffen.
Hierzu zählen insbesondere die Pflicht zur Identifizierung durch Angabe der Steuer-Identifikationsnummer, die Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate, die Einführung einer Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Verbesserung des Informationsaustausches von Meldedaten. In verschiedenen Bereichen hat sich weiterer notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben.
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS weiter verbessert, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor illegalen Lohnpraktiken zu schützen, konsequent gegen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, gegen Sozialversicherungsbetrug und illegale Beschäftigung vorzugehen sowie die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen zu überprüfen. Ziel ist es, die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen wirkungsvoller und effektiver auszugestalten, um Fairness am Arbeitsmarkt und gleiche Bedingungen für alle Unternehmen herzustellen. Mit diesem Gesetz wird die FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt.
Dadurch trägt sie auch in Zukunft entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen bei.
Zusätzlich erfolgt eine zielgenaue Anpassung der Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch, durch die verhindert werden soll, dass das System der sozialen Sicherheit in Deutschland unangemessen in Anspruch genommen wird. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass vom Kindergeld eine nicht beabsichtigte Anreizwirkung für einen Zuzug aus anderen Mitgliedstaaten ausgeht.
B. Lösung
Die wirkungsvolle und effektive Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie die Rückführung in legale Beschäftigung erfordern aufgrund immer komplexer werdender Missbrauchsformen, die auch zunehmend grenzüberschreitend in Erscheinung treten, eine zusätzliche Bündelung von Aufgaben und Befugnissen in der FKS und verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS.
Insbesondere sollen Unterschiede oder Überschneidungen bei den Zuständigkeiten von
Prüfungs- und Ermittlungsbehörden beseitigt und die behördenübergreifende Zusammenarbeit verbessert werden.
Mit diesem Gesetz wird die FKS zukünftig insbesondere in die Lage versetzt, nicht nur – wie bisher – Fälle von Schwarzarbeit zu prüfen, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden, sondern auch Fälle zu prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen, oder bei denen Dienst- oder Werkleistungen nur vorgetäuscht werden, um zum Beispiel unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten. Die Aufgaben und Befugnisse der FKS werden dafür in einem umfangreichen Maßnahmenpaket erweitert 
– Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf die Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug, zum Beispiel durch Scheinarbeitsverhältnisse und vorgetäuschte Selbstständigkeit und damit Erweiterung des Prüfungsauftrages der FKS auf vorgetäuschte Arbeitsverhältnisse und vorgetäuschte selbstständige Tätigkeit, 
– Erweiterung des Prüfauftrages der FKS im Hinblick auf Anhaltspunkte für unberechtigten Kindergeldbezug und Schaffung einer Sofortmitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen, um die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezuges sicherzustellen,
– Verbesserung des Datenaustausches zwischen der FKS und den übrigen beteiligten
Behörden, insbesondere den Jobcentern und Familienkassen sowie den Finanzämtern, und
– Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft zur Schwarzarbeit im öffentlichen Raum, um bereits
die Anbahnung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung effektiv verhindern zu können.
Darüber hinaus werden mit diesem Gesetz in weiteren wichtigen Bereichen Aufgaben und
Befugnisse der FKS erweitert, um die wirksame und effektive Bekämpfung von Schwarzar-
beit und illegaler Beschäftigung weiter zu stärken:
– Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen, um insbesondere die Bekämpfung von Formen der
Zwangsarbeit und der Ausbeutung der Arbeitskraft zu stärken,
– Verbesserung der Möglichkeiten, Anbieter von Dienst- und Werkleistungen auf Online-
Plattformen zu prüfen,
– Stärkung der Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit durch die Erweiterung der Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS auch bei nicht vorhandenen Erkenntnissen
über den konkreten Arbeitsort, 
– Sicherung der Sozialleistungsansprüche durch Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für das leichtfertige Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 
– effektive Bekämpfung der schweren Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse und die Schaffung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen für das Erstellen und Inverkehrbringen von Abdeckrechnungen,
– Schaffung der Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf die tarifvertraglich vereinbarte Unterkunftsbereitstellung und -bedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
– Erweiterung des Branchenkatalogs für die Ausweismitführungspflicht im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, und
– Stärkung der Verfahrensrechte der FKS, im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch
Schaffung eines Mitwirkungsrechts in der Hauptverhandlung und im Strafverfahren durch die Befugnis, Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wahrzunehmen.

Im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld werden mit diesem Gesetz außerdem eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht, eine eigene diesbezügliche Prüfungskompetenz der Familienkasse und ein Leistungsausschluss für neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger in den ersten drei Monaten geregelt. Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise wird auf das Kindergeldrecht übertragen.
Mit diesem Gesetz verbunden ist eine entsprechende Anpassung der Personalausstattung
der Zollverwaltung und der Familienkassen."

Konkret soll das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz folgendermaßen ergänzt werden:
"4. Ausländer und Ausländerinnen
a) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden und
b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden und
c) zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden,

5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
b) entgegen den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen
werden oder wurden,

6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,

7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden und 

8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nach gefragt wird oder wurde.
Bei ihren Prüfungen nach Satz 1 prüfen die Behörden der Zollverwaltung,
1. zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6   Absatz 4 Nummer 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 nicht nachgekommen sind und
2. zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher
Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden am Ende die Wörter
„auch in ihrer Funktion als Familienkasse,“ eingefügt.
bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Nummern 3 bis 11.
cc) Nach der neuen Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,“.
dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 13 bis 14.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt:
17. „den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen.“

4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“ die Angabe „1a“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeit zu betreten. Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt,
1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einzuholen und 
2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bietet eine Person im öffentlichen Raum Werk- oder Dienstleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 tätigen Personen sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, zu überprüfen.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt,
Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer
5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Absatz 1a“ wird durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vergütung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten oder vorgetäuschten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst 
„(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienstund Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 2 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben 
1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen,

2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden und
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
Auskünfte, die die verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(2) Zu einer mündlichen Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Behörden der Zollverwaltung insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat.
Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.“
b) Die Sätze 4 bis 8 des bisherigen Absatzes 1 werden Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

8.Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft
(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus  einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, eine insoweit unzulässig angebotene Arbeitskraft nachzufragen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot nach Absatz
1 verstößt, indem sie ihre Arbeitskraft in unzulässiger Weise anbietet oder eine solche nachfragt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.“

9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeitnehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten folgende
Datenbestände automatisiert abrufen:
1. die Datenbestände der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
2. die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten nach Maßgabe des § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Abgabenordnung abrufen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und Voraussetzungen des Verfahrens nach Satz 1 festzulegen.
Soweit durch einen Abruf der Daten nach Satz 1 durch die Behörden der Zollverwaltung
die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung zu befürchten wäre, kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Abruf der Daten erfolgen darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. das Bundeskindergeldgesetz,“.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 werden die Nummern 8 bis 11.
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12 und das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 14 und 15 werden angefügt:
„14. die Arbeitsschutzgesetze oder 
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
g) Nach dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz
6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Absätzen 1, 2 und Absätzen 4 bis 9, Artikel 7 und Artikel 21 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) Anwendung.“

10. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift
veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die
Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme unentgeltlich mitzuteilen. Bei Anhaltspunkten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 besteht diese Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“

11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bei einer Prüfung nicht mitwirkt, indem er eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Wörter „Absatz 5“ und der Punkt am Ende wird durch ein „oder“ ersetzt.
ee) Die folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. entgegen § 5a Absatz1 Arbeitsleistungen anbietet oder nachfragt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt und nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 1“ die Angabe „und Nummer 7“ eingefügt.

12. Nach dem bisherigen § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
㤠8a Leichtfertiges Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) § 266a Absatz 6 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“

13. Der § 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9 Ausstellen oder Inverkehrbringen inhaltlich unrichtiger Belege
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. unrichtige Belege in den Verkehr bringt, die das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung vorspiegeln und geeignet sind, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 zu ermöglichen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro geahndet werden.
(3) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. in großem Ausmaß Taten nach Absatz 1 begeht, oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat.“

14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in den Fällen des § 8a die Behörden der Zollverwaltung,“
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. in Fällen des § 9 die Behörden der Zollverwaltung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6, § 8a und § 9“ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil, gibt das Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die  Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
Der Vertreter der Behörden der Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.“

15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11 “ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 17“ ersetzt.

16. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.“

17. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c eingefügt:
„§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren 
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 14b selbständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt. 
Die Behörden der Zollverwaltung teilen dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister die Einleitung von Ermittlungsverfahren nach Satz 1 mit.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung können die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den
Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben. 
(4) Für das Strafverfahren nach Absatz 1 gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. 
§ 14b Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren 
(1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a selbständig durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. 
Dabei nehmen sie die Ermittlungen ausschließlich selbst vor. 
(2) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragen die Behörden der Zollverwaltung beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legen die Behörden der Zollverwaltung die Akten der Staatsanwaltschaft vor. 
(3) Die Behörden der Zollverwaltung können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine  Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung). 
(4) Haben die Behörden der Zollverwaltung den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nehmen sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung die Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird. 
(5) Haben die Behörden der Zollverwaltung den Antrag gestellt, die Einziehung
selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung selbständig festzusetzen, so nehmen sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange die mündliche Verhandlung nicht beantragt oder vom Gericht angeordnet wird. 
§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren 
(1) Sachlich zuständig zum Führen des Ermittlungsverfahrens nach § 14a ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt,1. in dessen Bezirk die Straftat begangen oder entdeckt worden ist,
2. das zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Prüfung gemäß § 2 Absatz 1
zuständig ist oder
3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(3) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach Absatz 3 zur Zuständigkeit verschiedener Hauptzollämter gehören würden, ist jedes dieser Hauptzollämter zuständig. 
§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Sind nach Absatz 2, 3 und 4 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug dem Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen
dieses Hauptzollamtes hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint.
In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der das ersuchte Hauptzollamt untersteht.“

18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „sie“ durch die Wörter „die Besteuerung“ ersetzt und nach dem Wort „Werkleistungen“ werden die Wörter „oder deren Vortäuschung“ eingefügt sowie das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:
„6. die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Einstellung der Zahlung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
7. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Familienkasse, zur Durchführung von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Kindergeldleistungen, oder
8. die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Einstellung der
Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“

[Die Änderungen des Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetzes und anderer Gesetze, u.a. von § 100a StPO, werden nicht abgebildet]"