BDZ: Zollbeamte im Außendienst erhalten mit dem BesStMG (Gesetzentwurf) eine neue Verwaltungszulage, die bisherige Polizeizulage wird überprüft
Mit dem BesStMG (derzeit als Gesetzentwurf vorliegend) erhalten die Zollbeamten des Zollkriminalamts (ZKA) und bei örtlichen Behörden (HZÄ, ZFÄ) im Außendienst eine neue Verwaltungszulage, die bisherige Polizeizulage wird überprüft:
"29.07.2019
Zulagenwesen in der Zollverwaltung
Das Bundeskabinett hat am 3. Juli 2019 den Gesetzentwurf
des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) beschlossen.
Gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf des
Bundesinnenministeriums (BMI) vom 31. Mai 2019 ist unter anderem auch
die Anlage I Vorbemerkung Nummer 15 zur BBesO A und B folgendermaßen neu
gefasst worden.
Anlage I Vorbemerkung Nummer 15 zur BBesO A und B
Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1. im Bundeskriminalamt,
2. in der Bundespolizei oder
3. in der Zollverwaltung
a) im Zollkriminalamt oder
b)
in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen
typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten
wahrgenommen werden.
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Monatsbeträge lt. Anlage IX
- A 2 bis A 5 70,00 €
- A 6 bis A 9 90,00 €
- A 10 bis A 13 110,00 €
- A 14 u. höher 140,00 €
Die
Vorbemerkung Nummer 15 zur BBesO A und B haben Vertreter des dbb
beamtenbund und tarifunuion und BDZ Deutsche Zoll- und
Finanzgewerkschaft im gewerkschaftlichen Beteiligungsverfahren unter
Federführung des BMI am 29. Mai 2019 in Berlin mit einem enormen Einsatz
für die Beschäftigten der Zollverwaltung erreicht – wir berichteten.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wird es nun in nächster Zeit zwischen
BMF und dem BDZ-geführten Hauptpersonalrat erste Gespräche zur
Erarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der
Bereiche in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung, in denen
typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten
wahrgenommen werden, geben. Ziel aus Sicht der BDZ-Fraktion im HPR wird
es sein, das bestmögliche Ergebnis für die Beschäftigten zu erreichen.
Evaluierung der Polizeizulage
Im Schatten des BesStMG ist der BDZ-geführte HPR bei der
Evaluierung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Polizeizulage
(VV-BMF-PolZul) und einer Erweiterung des zum Erhalt der Polizeizulage
berechtigten Beschäftigtenkreises weiter „am Ball“ geblieben.
BDZ fordert die Gewährung der Polizeizulage für die künftigen Digitalfunkzentralen!
Angesichts der anstehenden Stellenausschreibungen für die
voraussichtlich im Dezember 2019 geplante Aufnahme des Testbetriebs der –
künftigen – Digitalfunkzentrale (DFZ) des Sachgebietes C des HZA
Stralsund, zeigt sich einmal mehr, dass das BMF im Zulagenbereich
dringend handeln muss.
Denn der Entwurf des Personalrahmenkonzepts der
GZD zur Einrichtung der Digitalfunkzentralen in der Bundeszollverwaltung
sieht erfreulicherweise die Gewährung der Polizeizulage für die
Beschäftigten der DFZ vor.
Der Entwurf des Personalrahmenkonzepts steht
jedoch unter Vorbehalt der Zustimmung des BMF. Hier besteht aus Sicht
des BDZ dringender Handlungsbedarf, da die potentiellen Bewerber/innen
für die DFZ über mögliche Zulagenzahlungen bei der dann neuen
Dienststelle (DFZ) im Vorfeld informiert werden müssen.
Erhalt der Polizeizulage für alle Beschäftigte der Sachgebiete C und E gefordert!
Der BDZ und seine Mehrheitsfraktion im HPR wiederholen an
dieser Stelle nochmals ihre bereits mehrfach an das BMF vorgebrachte
Forderung, die gesamten Sachgebiete C und E als zulageberechtigte
Bereiche, in denen gemäß Bestimmung des BMF typischerweise
vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, in die
Ziffer 4.3.5.2 Buchstaben a) und b) der VV-BMF-PolZul aufzunehmen.
Damit
würden alle Beschäftigten beider Sachgebiete komplett die Polizeizulage
erhalten.
Auch die langjährige BDZ-Forderung, dem Arbeitsbereich
DVIII.A. 33 (Einzellfallunabhängige Analyse) der Generalzolldirektion
(ZKA) mit Dienstsitz in Münster die Polizeizulage zu gewähren, ist durch
die Wahrnehmung materieller Grenzabfertigungsaufgaben sowie aus Gründen
der Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Arbeitsbereichen DVIII. A.31
und DVIII.A .32 der Generalzolldirektion (ZKA) begründet.
Erschwerniszulagenverordnung
Mögliche Änderungen mit finanziellen Auswirkungen im
Bereich der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), die über den Entwurf
einer Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass
des BesStMG (MantelVO) vorgenommen werden sollen, wurden zunächst
zurückgestellt und sollen erst nach Abschluss des parlamentarischen
Gesetzgebungsverfahrens zum BesStMG – voraussichtlich zum Jahresende
2019 – im Kabinett beschlossen werden.
Derzeit wird damit gerechnet, dass das Inkrafttreten des
BesStMG und die Änderungen in der EZulV zum 1. Januar 2020 erfolgen
könnten.
Gelten die Neuerungen im Zulagewesen auch für Tarifbeschäftigte?
Der BDZ wird sich, weiterhin beim BMF dafür einsetzen,
dass die Zulagenregelungen der Beamten im Rahmen von außertariflichen
Regelungen mit dem BMI auch auf die Tarifbeschäftigten übertragen
werden. Wir berichteten hierzu bereits im BDZ Bundesmagazin (Ausgabe
Juni 2019). Eine Gleichbehandlung von Beamten/innen mit
Tarifbeschäftigten versteht sich nach Ansicht des BDZ in dieser Frage
von selbst!"
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/die-zollverwaltung-erhaelt-eine-neue-verwaltungszulage-die-polizeizulage-wird-evaluiert.html