Mittwoch, 17. Juli 2019

Zoll kontrolliert Shisha-Bars und stellt 250 Kilogramm Wasserpfeifentabak sicher

Zoll kontrolliert Shisha-Bars und stellt 250 Kilogramm Wasserpfeifentabak sicher

Kontrollbeamte des Hauptzollamts Darmstadt haben Shisha-Bars kontrolliert und 250 Kilogramm Wasserpfeifentabak sichergestellt:

"Zoll kontrolliert Shisha-Bars




250 Kilogramm Wasserpfeifentabak sichergestellt




Vergangene Woche kontrollierte die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Darmstadt zusammen mit der Steuerfahndung, der Stadtpolizei und der Landespolizei mehrere Shisha-Bars in Frankfurt am Main. Die Zöllnerinnen und Zöllner stellten in den sieben kontrollierten Bars insgesamt circa 250 Kilogramm Shisha-Tabak sicher und leiteten sieben Steuerstrafverfahren und sieben Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.
Zum einen handelt es sich bei dem sichergestellten Tabak um insgesamt circa 115 Kilogramm geschmuggelten unversteuerten Tabak zum anderen um etwa 135 Kilogramm versteuerten Tabak, bei dem die Steuerzeichen gebrochen waren.
Wer eine Shisha-Bar betreibt, unterliegt im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit verschiedenen Pflichten aus der Abgabenordnung (AO), dem Tabaksteuergesetz (TabStG) und der Tabaksteuerverordnung (TabStV). Es darf nur Tabak zum Verkauf angeboten werden, der im Steuergebiet (hier: Bundesrepublik Deutschland) versteuert wurde. 
Zu erkennen ist die Versteuerung an dem ordnungsgemäß angebrachten deutschen Steuerzeichen mit Entwertungsvermerk.
Die Abgabe von Wasserpfeifentabak (Shisha-Tabak) an Endkundinnen und Endkunden muss in Kleinverkaufspackungen (circa 15 bis 20 Gramm) erfolgen. 
Zudem muss der Tabak zum selben Preis an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist.
Die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Darmstadt wird künftig verstärkt Shisha-Bars in dem Bezirk des Hauptzollamts Darmstadt kontrollieren.

Zusatzinformation

Zuwiderhandlungen zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen stellen Straftaten nach § 370 AO oder Ordnungswidrigkeiten nach § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 TabStG, beziehungsweise nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 23 TabStV dar und können straf- beziehungsweise bußgeldrechtlich geahndet werden.
Regelungen, die den Umgang mit Tabakwaren betreffen, können Sie dem Tabaksteuergesetz sowie der Tabaksteuerverordnung entnehmen."

Quelle: GZD; URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Zigaretten/2019/z49_shisha_bars_da.html

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