Montag, 8. Juli 2019

Zoll: Zwölf Goldbarren aus Geldwäscheetat eingezogen und veräußert

Zoll: Zwölf Goldbarren aus Geldwäscheetat eingezogen und veräußert

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nach § 76a Abs. 4 StGB zwölf Goldbaren aus einem Geldwäscheetat eingezogen und veräußert. Die Ermittlungen dazu führte die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) Hessen von Zollfahndung und Polizei. 
Diese Goldbarren wurden zwischenzeitlich durch den Zoll verwertet und veräußert. 
Der Erlös in Höhe von rund 437.000 Euro wurde an die Gerichtskasse abgeführt.

"Zwölf Goldbarren aus Geldwäschetat eingezogen und veräußert

Selbstständiges Einziehungsverfahren gemäß § 76a Absatz 4 Strafgesetzbuch (StGB) - so lautet die neue gesetzliche Grundlage für den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main zur Einziehung von zwölf Goldbarren.

Das Gericht gelangte im Sommer 2018 in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass die Goldbarren aus einer rechtswidrigen Tat, vermutlich Geldwäsche, stammten.
Die Ermittlungen dazu führte die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) Hessen von Zollfahndung und Polizei. Diese Goldbarren wurden zwischenzeitlich durch den Zoll verwertet und veräußert. Der Erlös in Höhe von rund 437.000 Euro wurde an die Gerichtskasse abgeführt.
Mit der Einführung des § 76a Abs. 4 neue Fassung StGB am 1. Juli 2017 bietet sich nun eine weitere Möglichkeit zur Einziehung inkriminierter Gegenstände. 
Dabei geht es um Gegenstände, die aus einer schwerwiegenden Straftat gewonnen wurden, beispielsweise Geld oder Gold. 
Die schwerwiegende Straftat selbst kann jedoch nicht mehr verfolgt oder der Beschuldigte verurteilt werden. 
Eben diese Konstellation trat auch in einem aktuellen Fall der GFG Hessen ein.
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass zwölf versteckte Goldbarren aus einer Geldwäschetat stammten. Ein deutscher Reisender war am Frankfurter Flughafen mit den in der Innenhülle seines Koffers verklebten Barren entdeckt worden.

Das Gericht nahm an, dass die Gegenstände aus einer Geldwäschevortat herrührten. 
Zu dieser Überzeugung gelangten die Richter aufgrund der Abwägung des sogenannten "groben Missverhältnisses" zwischen dem Wert des Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen. 
Eine legale Herkunft der Vermögensgegenstände kam nicht infrage, da das Transportversteck der Goldbarren im Koffer den einzigen Sinn und Zweck des Schmuggels zuließ.
Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss des Gerichts über die Einziehung wechselten die Goldbarren in das Eigentum des Staates. Die Verwertungsstelle des Zolls veräußerte im Mai 2019 die Goldbarren und führte den Erlös an die Gerichtskasse Frankfurt am Main ab.
"Die langwierigen Bemühungen der Ermittler führten gemeinsam mit der gegenwärtigen Gesetzgebung zur erfolgreichen Verwertung dieser zwölf Goldbarren", so Ulrike Nehling, Sprecherin des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main."

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Bargeld/2019/z93_goldbarren_zfaffm.html 


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