BDZ BV Hannover informiert zur Corona-Impfkampagne:
Was Sie als Privatversicherte jetzt wissen müssen
Der BDZ BV Hannover informiert zur derzeit laufenden Corona-Impfkampagne gegen COVID-19 in der Pandemie:
"18.04.2021
Corona-Pandemie: Was gilt aktuell für Privatversicherte
Alle Erwachsenen in Deutschland sind aufgerufen, sich
gegen COVID-19 impfen zu lassen. Jedoch ist die Impfung gegen das
Coronavirus freiwillig. Die Regelungen bezüglich Anspruch, Durchführung
und Kostenübernahme sind grundsätzlich für alle gleich – unabhängig
davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Dennoch gibt es
immer wieder PKV-spezifische Fragen. Antworten dazu wie auch allgemeine
Informationen des PKV Verbands finden Sie nachstehend.
Wer führt Ihre Corona-Impfung durch?
Die Impfungen finden momentan in den ausgewiesenen
Impfzentren statt oder werden von den angebundenen mobilen Impfteams
übernommen. Insgesamt gibt es ca. 440 Impfzentren deutschlandweit. Für
die Organisation und den Betrieb sind die Bundesländer zuständig. Seit
dem 6. April sind zudem vertragsärztliche Hausärztinnen und -ärzte (sog.
Kassenärzte) in die Impfkampagne einbezogen.
In den Impfzentren sind Ärztinnen, Ärzte und medizinisches
Assistenzpersonal tätig. Die Zuständigkeiten des Personals sind dabei
klar geregelt: Während die Impfaufklärung zwingend von Ärztinnen und
Ärzten vorgenommen werden muss, kann die Impfung selbst auch an
medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Der Betrieb eines
Impfzentrums ist eine logistische Herausforderung. Zur Unterstützung
können die Impfzentren daher Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder
Logistikunternehmen in den Betrieb einbinden.
Wie sieht es mit Impfungen durch rein privatärztliche Praxen aus?
Privatversicherte, die in einer der seltenen
hausärztlichen Privatpraxen (ohne gleichzeitige vertragsärztliche
Versorgung) betreut werden, können dort derzeit leider noch nicht
geimpft werden. Hintergrund ist die Allgemeinverfügung des
Bundesgesundheitsministeriums vom 31. März, in der Apotheken angewiesen
werden, „Impfstoffe gegen Covid-19 ausschließlich an die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen abzugeben“. Das
Bundesgesundheitsministerium begründet die Begrenzung der
Impfstoffvergabe mit den derzeit noch begrenzten Liefermengen.
Dennoch können auch die betroffenen Privatpatientinnen und
-patienten selbstver-ständlich eine kostenlose Impfung erhalten. Dies
ist möglich
- in Impfzentren
- durch angegliederte mobile Impf-Teams
- in Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und
- in Arztpraxen, die von einem Impfzentrum beauftragt wurden, auch wenn sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Privatärztinnen
und -ärzte dürfen ihre Patientinnen und Patienten selbstverständlich
rund um die Impfung beraten sowie auch notwendige Atteste ausstellen.
Sprechen Sie am besten mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin das
weitere Vorgehen ab.
Der PKV-Verband unterstützt das Anliegen, dass die
Privatärztinnen und -ärzte gleichberechtigt in die Impfkampagne der
niedergelassenen Arztpraxen eingebunden werden, sobald in den nächsten
Wochen die Impfstoff-Lieferungen wie erwartet ansteigen. Zudem sollten
zeitnah auch Betriebsärztinnen und -ärzte Impfungen durchführen dürfen,
um die Impfkampagne zu beschleunigen.
Wer übernimmt die Kosten für die Corona-Impfungen?
Für die Impfung müssen Sie nicht bezahlen. Sie ist für die
Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund
beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland
zum Einsatz kommen – auch in Arztpraxen.
Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der
Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung
und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten
entsprechend ihrem Versichertenanteil. Darunter fallen neben den Sach-
und Personalkosten für die Errichtung, Vorhaltung und den laufenden
Betrieb von Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams auch die
Kosten der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte
Dritte betriebenen Callcenter.
Bei der Ausstellung Ihres ärztlichen Attests als Nachweis
für Ihren bevorzugten Anspruch auf die Corona-Impfung erhält die
Arztpraxis als Vergütung pauschal 5 Euro – sowie weitere 90 Cent, wenn
Ihnen der Nachweis nach einem Telefonat per Post zugesendet wird. Das
gilt für Privatversicherte und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. Die
Arztpraxen rechnen diese Leistung mit der Kassenärztlichen Vereinigung
ab. Die Kosten werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals
Bundesversicherungsamt) erstattet. Eine Abrechnung der ärztlichen
Zeugnisse nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nach der
Impfverordnung nicht möglich.
Erhalten Sie Ihre Impfung in einer Arztpraxis, ergibt sich
die Vergütung der ärztlichen Leistung aus § 9
Coronavirus-Impfverordnung. Dies gilt auch für Sie als
Privatversicherte. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erhält je Impfung 20 Euro
für die folgenden Leistungen:
- Aufklärung und Impfberatung
- symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien
- Verabreichung des Impfstoffes
- Beobachtung der Nachsorgephase unmittelbar nach Verabreichung des Impfstoffes
- erforderliche medizinische Intervention, falls eine Impfreaktion auftritt
Erhalten
Sie nur eine Impfberatung ohne anschließende Impfung, kann die Praxis
einmalig 10 Euro bei Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
Wann können Sie Ihre Corona-Impfung erhalten?
Das Bundesgesundheitsministerium hat auf Basis der
Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut
(RKI) in der Impfverordnung die Reihenfolge der Impfungen festgelegt.
Sie hat das Ziel, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle
möglichst schnell zu reduzieren. Vorrang haben daher zunächst die
sogenannten "Risikogruppen". Ihre Priorisierung erfolgt nach drei
Kategorien: höchste, hohe und erhöhte Priorität (zur Impfreihenfolge).
Informationen über weitere geplante Impfstoff-Lieferungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Wie erhalten Sie Ihren Impftermin?
Die impfenden Praxen regeln ihre Terminvergabe
selbstständig telefonisch oder online und informieren ihre Patientinnen
und Patienten, die bereits Anspruch auf eine Impfung haben.
Die Terminvergabe für die Impfzentren hängt von Ihrem
Wohnort ab, denn Ihr Bundesland ist für die Organisation der Impfung,
die Information der Impfberechtigten sowie die Vergabe der Impftermine
zuständig. In den einzelnen Ländern ist das Verfahren teilweise
unterschiedlich geregelt, in vielen Fällen werden kommunale Behörden
tätig. Standardisierte bundeseinheitliche Abläufe zur Terminvergabe sind
aktuell nicht vorgesehen.
Der PKV-Verband hat eine Liste mit Webseiten-Links zu den
wichtigsten Informationsseiten der einzelnen Bundesländer erstellt, die
laufend aktualisiert wird.
Welchen Nachweis müssen Sie für die Corona-Impfung vorlegen?
Wenn Sie zu den drei Personengruppen mit einem bevorzugten
Anspruch auf die Corona-Impfung gehören, müssen Sie diesen Anspruch vor
der Schutzimpfung im Impfzentrum oder gegenüber dem mobilen Impfteam
nachweisen. Als Nachweis gelten laut Impfverordnung folgende Dokumente:
- Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis
- für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor
- Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis
- Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten bzw. schwangeren Person
Wichtig:
Welche weiteren Unterlagen die Anspruchsberechtigten zur Impfung
mitbringen müssen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. So
vergeben einige Bundesländer zum Beispiel Einladungscodes, die am Tag
der Impfung vorgelegt werden müssen. Wer eine Impfeinladung hat, sollte
sich rechtzeitig auf der Internetseite seines Bundeslandes informieren.
Das ärztliche Attest zum Nachweis einer chronischen
Erkrankung erhalten Sie in der Praxis Ihres Haus- oder Facharztes bzw.
-ärztin. In der Regel liegen dort alle erforderlichen Patientendaten
vor, sodass Sie das Attest auch telefonisch anfordern können. Die
Arztpraxis kann Ihnen den Nachweis dann per Post zusenden (Mehr Infos zu
Rezeptgebühren unter: Wer übernimmt die Kosten für die
Corona-Impfungen?)
Ist eine zweimalige Impfung notwendig?
Bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist nur eine Injektion notwendig.
Bei den anderen drei Impfstoffen ist für eine vollständige
Immunisierung eine Auffrischimpfung erforderlich. Die von der STIKO
empfohlenen Zeiträume zwischen Erst- und Zweitimpfung sollten
eingehalten werden. Für die Impfstoffe von Biontech und Moderna sind das
6 Wochen und für AstraZeneca 12 Wochen.
Nach der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums
hat die zweite Impfung Vorrang vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer
Personen.
Impfstofftypen und Anwendungsalter
(nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission - STIKO)
Biontech/Pfizer (Comirnaty) ab 16 Jahren
Moderna ab 18 Jahren
AstraZeneca ab 60 Jahren (aktuelle Informationen zum Impfstoff)
Johnson & Johnson ab 18 Jahren
Ausführlichere Informationen zu den verschiedenen Impfstofftypen finden Sie auf der Themenseite des Robert Koch-Instituts.
Wie sicher ist der Corona-Impfstoff?
Wie alle in Deutschland eingesetzten Impfstoffe werden
auch die Mittel gegen eine Corona-Infektion vor ihrer Zulassung durch
das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die zuständigen Gremien bei der
Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) überprüft und bewertet.
Ausführliche Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen und
Prüfungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des PEI: www.pei.de
Nebenwirkungen treten bei zugelassenen Impfstoffen selten
auf, können aber nie ganz ausgeschlossen werden. Das
Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist in Deutschland zuständig für die
Beobachtung und Dokumentation auftretender Nebenwirkungen. Die Geimpften
können das PEI dabei unterstützen und Verdachtsfälle von
Impfkomplikationen direkt über die Webseite www.nebenwirkung.bund.de
übermitteln. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die
Unternehmen sind zu den Meldungen verpflichtet. Darüber hinaus kann eine
Meldung künftig auch über eine spezielle App erfolgen. Diese wird vom
Paul-Ehrlich-Institut entwickelt und ist in Kürze in den App-Stores
verfügbar. Durch die Zusammenfassung von nationalen und internationalen
Beobachtungen kann sichergestellt werden, dass auch Risiken von
Impfstoffen erfasst werden, die so selten sind, dass sie erst bei einer
sehr großen Anzahl durchgeführter Impfungen sichtbar werden.
Wer haftet bei Impfschäden?
Für Impfschäden kommt die öffentliche Hand nach dem
Infektionsschutzgesetz (IFSG) auf. Nach dem IFSG ist ein Impfschaden u.
a. die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
durch die Schutzimpfung. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen
Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung
durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im
jeweiligen Bundesland.
Daneben kann es einen Anspruch gegen den Hersteller der
Impfdosis geben. Nach der Gefährdungshaftung des § 84 AMG
(Arzneimittelgesetz) haftet der pharmazeutische Unternehmer bei
Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geimpften, wenn sein Arzneimittel bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation
oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
Informationen entnommen aus den Nachrichten des PKV-Verbands im April 2021
derprivatpatient.de/infothek/nachgefragt/start-der-corona-impfung-was-privatversicherte-jetzt-wissen-muessen"
Quelle: BDZ BV Hannover, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/hannover/bv-hannover-medien/nachrichten/details/news/corona-impfung-was-privatversicherte-jetzt-wissen-muessen.html