Bei vielen sammeln sich über die Jahre Unmengen von Unterlagen in Ordnern, Mappen und sogar lose in Schränken und Schubladen. Wer sich entschließt, alles mal zu ordnen und auszusortieren, ist oft unsicher, was weggeworfen werden kann. Rechtsexperten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz haben die wichtigsten Fristen zusammengestellt.

Aufbewahrungsfrist für Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für privat gekaufte Waren beträgt zwei Jahre. 
Um Mängel an der Ware gegenüber dem Verkäufer reklamieren zu können, sollten deshalb Kaufverträge, Quittungen und Kassenbons mindestens zwei Jahre aufgehoben werden. 
Zu unterscheiden ist eine vom Händler oder Hersteller zusätzlich freiwillig erklärte Garantie. Wird eine Garantie über drei oder mehr Jahre gegeben, sollten die Belege sowie der Garantieschein erst nach Ablauf der zugesicherten Garantiezeit entsorgt werden. 
Bei kostspieligen Anschaffungen wie Fernsehgeräten oder Küchengroßgeräten empfiehlt es sich, die Kaufbelege dauerhaft aufzubewahren. Gleiches gilt für die Anschaffung von Werkzeug oder Sportgeräten. 
Sollte der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht haben, erlöschen Ansprüche der Verbraucher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erst zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat.

Aufbewahrungsfrist für Rechnungen
Eine Rechnung sollte für die Dauer der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist aufbewahrt werden. Zu beachten ist, dass die Frist am Ende des Kalenderjahres erlischt. Hat ein Handwerker seine Rechnung im Januar 2016 erstellt, kann er die Zahlung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2019 geltend machen. Am 01.01.2020 wäre sein Zahlungsanspruch verjährt.
Aufbewahrungsfrist für Kündigungsbestätigungen
Kündigungsbestätigungen sollten sorgsam aufbewahrt werden. Denn immer wieder kommt es vor, dass zum Beispiel der Mobilfunkanbieter trotz Kündigungsbestätigung weiterhin Beträge vom Konto abbucht. Oder, obwohl ein Fitnessstudiovertrag vor über einem Jahr beendet wurde, meldet sich sich ein Inkassounternehmen, weil der Vertrag angeblich nicht gekündigt worden sei. Um vor solchen unberechtigten Forderungen geschützt zu sein, sollten Kündigungsbestätigungen mindestens bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Ende des Vertragsverhältnisses aufbewahrt werden. Hier empfiehlt es sich, im Einzelfall sogar die Kündigungsbestätigung noch ein Jahr länger aufzubewahren.

Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge
Für die Entsorgung von Kontoauszügen gibt es keine einheitliche Frist. Allerdings sollte man sich auch hier zumindest an die dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen orientieren. 
Im Streitfall können Verbraucher zumindest anhand des Kontoauszugs eine erfolgte Zahlung nachweisen.

Aufbewahrungsfrist für amtliche Dokumente
Amtliche Dokumente, wie etwa Steuerbescheide, müssen mindestens vier Jahre aufbewahrt werden. Wird ein sehr hohes Einkommen erzielt, müssen die Bescheide sogar sechs Jahre aufbewahrt werden. Vollstreckungsbescheide oder Gerichtsurteile müssen 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Hintergrund ist, dass der Gläubiger aus einem solchen Titel 30 Jahre lang Vollstreckungsversuche unternehmen kann. 
Wurde die offene Forderung irgendwann getilgt, sollte man vom Gläubiger die Entwertung des Titels verlangen und diesen dann trotzdem bis zum Ablauf der 30 Jahre aufbewahren.
Quelle: lifePR/Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V."

Quelle: dbb vorteilswelt, URL: https://www.dbb-vorteilswelt.de/partner-private-unterlagen-diese-aufbewahrungsfristen-gelten