GZD: Verpflegung bei besonderen Einsatzlagen
Die
BDZ-Fraktion im Bezirkspersonalrat bei der Generalzolldirektion (GZD)
teilt mit, dass das folgende Thema mit der GZD gemeinsam erörtert worden
ist:
"Verpflegung bei besonderen Einsatzlagen
Der BDZ-geführte Bezirkspersonalrat bei der Generalzolldirektion hatte bei der Verwaltung bemängelt, dass Beschäftigten, die an besonderen Einsatzlagen teilnehmen, im Gegensatz zu anderen Verwaltungen, keine Verpflegung bereitgestellt wird, sondern in der Regel das entsprechende Tagegeld ausgezahlt wird.
Je nach Einsatz ist es allerdings den Kolleginnen und Kollegen nicht immer möglich, sich vor Ort selbst zu verpflegen bzw. Mahlzeiten zu kaufen.
Die Verwaltung hat unsere Bedenken anerkannt und folgendes geantwortet:
Bei Einsatzlagen, die eine „Besondere Aufbauorganisation“ (BAO) erfordern, sind die Grundsätze der Polizeidienstvorschrift über die Führung und den Einsatz der Polizei (PDV 100) anzuwenden.
Sinngemäß gilt dies auch bei Einsatzlagen, die noch im Rahmen der „Allgemeinen Aufbauorganisation“ (AAO) erledigt werden können. Gemäß § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und sie darüber hinaus bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen (Fürsorgepflicht).
Im Weiteren ist in Abschnitt 1.5.3.5 der Polizeidienstvorschrift 100 über die Führung und den Einsatz der Polizei (PDV 100) festgelegt, dass die Fürsorge für die Mitarbeiter sowie das Erhalten und Fördern ihrer Leistungsfähigkeit Führungsaufgabe ist.
Dazu gehört insbesondere die Versorgung von Einsatzkräften.
Die PDV 100 verweist im Übrigen auf den Leitfaden 150:
„Versorgung der Polizei im Einsatz“.
Es besteht in jedem Fall ein Bedarf, die Versorgung der Einsatzkräfte bereits im Rahmen der Einsatzplanung zu berücksichtigen und nachfolgend während des Einsatzes sicherzustellen.
Die Versorgung der Einsatzkräfte ist bereits bei der Beurteilung der Lage und Erstellung des Einsatzbefehls (BAO) bzw. der Einsatzanordnung (AAO) zu berücksichtigen.
Durch die Polizeiführung bzw. Einsatzleitung ist daher frühzeitig festzulegen, in welcher Form die Versorgung der Einsatzkräfte erforderlich ist und wie diese umgesetzt werden soll. Diese Festlegung sollte bereits in der Vorbereitungsphase über den Einsatzbefehl bzw. die Einsatzanordnung an die Einsatzkräfte geprüft und mitgeteilt werden.
Die GZD hat zugesagt, das Thema bei dem nächsten Erfahrungsaustausch der Polizeiführer/Polizeiführerinnen Anfang Februar 2020 anzusprechen und die Gelegenheit zu nutzen, die Einsatzleitungen diesbezüglich entsprechend zu sensibilisieren."
Quelle: BDZ, BPR-Info 2/2020, S. 3, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2020/200220_BPR.pdf
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