Dienstag, 25. Februar 2020

BMF: Auswirkungen der Arbeitszeit ohne Anrechnung von Pausen in ausgewählten Bereichen der Bundesverwaltung; Bestandsaufnahme zur Anrechnung von Ruhepausen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AZV

BMF: Auswirkungen der Arbeitszeit ohne Anrechnung von Pausen in ausgewählten Bereichen der Bundesverwaltung; Bestandsaufnahme zur Anrechnung von Ruhepausen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AZV

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Hauptpersonalrat (HPR) beim BMF folgende Themen besprochen:


"Auswirkungen der Arbeitszeit ohne Anrechnung von Pausen in ausgewählten Bereichen der Bundesverwaltung; Bestandsaufnahme zur Anrechnung von Ruhepausen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AZV

Anfang April 2019 fand zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), der Generalzolldirektion (GZD) und dem Bundesrechnungshof (BRH) eine Besprechung zu einer Prüfung des BRH zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Arbeitszeit ohne Anrechnung von Pausen in ausgewählten Bereichen der Bundesverwaltung statt. Zuvor hatte der BRH im Rahmen einer Prüfung festgestellt, dass die Umsetzung des BMF-Erlasses vom 26. Juni 2015 zur Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit (sog. Pausenlose Arbeitszeit) durch die damaligen fünf Bundesfinanzdirektionen (BFDen) in verschiedenen Arbeitsbereichen des Zolls bundesweit uneinheitlich angewandt wurde.  

BMF packt bei der pausenlosen Arbeitszeit ein heißes Eisen an!  
Das BMF bat die GZD Direktion I in einem aktuellen Erlass um eine vollumfängliche Bestandsaufnahme in den Bereichen der Sachgebiete C, E und im Grenzabfertigungsdienst mit Schichtdienst hinsichtlich der Handhabung der Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit durchzuführen. 
Davon betroffen ist auch die Dienstvereinbarung vom 1. Mai 2012 zwischen dem BMF und dem HPR zur Zulassung vom Arbeitszeitgesetz abweichender Arbeits- und Ruhezeitenregelungen für Tarifbeschäftigte in den Sachgebieten C und E der HZÄ, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind.  

Die GZD beabsichtigt offenbar, sich sämtliche Dienstvereinbarungen der HZÄ zu den Sachgebieten C, E und der Grenzabfertigung mit Schichtdienst vorlegen zu lassen. 
Über die Bestandsaufnahme ist dem BMF bis zum 15. Mai 2020 zu berichten. 
Der HPR wurde über die beabsichtigte Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt und wird zu gegebener Zeit beteiligt. Wegen der sensiblen Thematik bittet das BMF die GZD, die Personal- und Interessenvertretungen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit einzubinden. 

Vorauseilender Gehorsam ist nicht angezeigt  
Die Ankündigung der beabsichtigten vollumfänglichen Bestandsaufnahme „pausenlose Arbeitszeit“ in der Zollverwaltung wegen der BRH-Prüfung war auch Gegenstand der Jahrestagung der Zollverwaltung am 04.12.2019 in Hamburg.
Dabei stellte die GZD – Direktion I lediglich den Sachverhalt und die geplanten Abläufe dazu dar. Es hat sich leider in der Folge der Tagung gezeigt, dass dieser Vortrag von mancher Hauptzollamtsleitung so interpretiert wurde, dass bestehende Dienstvereinbarungen auf der Ortsebene im Vorfeld der BRH-Prüfung umgehend überprüft und mit konkretisierenden Hinweisen zur Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit ergänzt werden sollen.  
Aus diesem Grund bittet der HPR die örtlichen Personalräte kurzfristig keine über die bisher geltenden örtlichen Arbeitszeitregelungen in den Sachgebieten C, E und 
dem Grenzabfertigungsdienst mit Schichtdienst mit der Dienststelle hinaus zu treffen. 

Vorsorglich macht das BMF die GZD in diesem Erlass darauf aufmerksam, dass der Bezugserlass vom 26. Juni 2015, unabhängig von der Bestandsaufnahme, unverändert weiter gilt.  
Das bedeutet u.a. auch, dass die auf der Grundlage der Bezugserlasse erteilten Zulassungen der Anrechnung der Ruhezeiten auf die Arbeitszeit wirksam bleiben.  
Der BDZ und seine Mehrheitsfraktionen im HPR und BPR werden sich zweifelsohne vehement gegen eine Verschlechterung bei der Anrechnung der Pausenlosen Arbeitszeit einsetzen! 
Wir werden über dieses sensible Thema weiter berichten!"


Quelle: BDZ, PersonalräteKOMPAKT, HPR-Info 2/2020, S. 2-3, 
URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2020/200218_HPR_kompakt_Februar_2020.pdf


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