"12.02.2020
Umsetzung des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
Klärungsbedarf gegenüber dem Bundesinnenministerium
Das BMF hat mit Erlass vom 7. Februar 2020 an den nachgeordneten Geschäftsbereich das BMI-Rundschreiben bekannt gegeben und unter anderem die folgenden unzutreffenden Rechtsanwendungen zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt:
- Eingangsamt im mittleren Zolldienst wird bereits zum 1. Januar 2020 auf die BesGr A 7 angehoben (nicht erst zum 1. März 2020 wie vom BMI vertreten).
- Die Stellenobergrenze für Beförderungsämter im mittleren Zolldienst wurde zum 1. Januar 2020 auf 50 % in der BesGr A 9 m angehoben (keine materiell unveränderte Überführung in die Bundeshaushaltsordnung wie vom BMI vertreten).
- Die einschränkende Auslegung der Anwendungshinweise des BMI zur Gewährung der Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 15 zu den BBesO A/B im Zoll: ZKA und BereichsZul - bei Konkurrenz zur Polizeizulage ist für die Zollverwaltung auf Grund der Besonderheiten der tatbestandlichen Ausgestaltung der Zulage in Vorbem. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesO A/B nicht übertragbar (entgegen der vom BMI vertretenen Übertragung der einschränkenden Auslegung).
- Klarstellung, dass die maritime Zulage (Vorbem. Nr. 9a) wie bisher weiterhin auch für Werftliege- und Werfterprobungszeiten gewährt wird.
- Übernahme der Sonderregelung zur Zahlungsaufnahme für neue Stellenzulagen: Abweichend von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV) sollen die neuen Zulagen bereits ab dem 1. Januar 2020 unabhängig davon gewährt werden, ob Besoldungsempfänger den Dienst z.B. krankheits- oder urlaubsbedingt tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten haben, wenn die Besoldungsempfänger die jetzt zulageberechtigende Funktion bereits vor dem 1. Januar 2020 wahrgenommen haben.
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/klaerungsbedarf-gegenueber-dem-bundesinnenministerium.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen