Freitag, 21. September 2018

BDZ fordert bundesweit 3.100 neue Stellen für die FKS

BDZ fordert auf Tagung mit 4 Bundestagsabgeordneten und Staatssekretär 3.100 neue Stellen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft hat auf einer Tagung in Weimar in Anwesenheit von vier Bundestagsabgeordneten (CDU, SPD, GRÜNE und LINKE) und des Staatssekretärs aus dem BMF die Aufstockung der FKS um 3.100 Stellen gefordert.

Die BDZ-Bundesleitung berichtet im Internet über diese BDZ-Tagung:
https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-fordert-schlagkraeftigere-finanzkontrolle-schwarzarbeit-fks.html

Die BDZ-Bundesleitung berichtet auch über das umfangreiche Medienecho:

https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/breites-medienecho-zur-forderung-des-bdz-fuer-eine-schlagkraeftigere-finanzkontrolle-schwarzarbeit.html

Donnerstag, 13. September 2018

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Das Bundesverwaltungsamt (BVA), der Dienstleister des BMI für die Beihilfebearbeitung der Bundesverwaltung (künftig auch für die Zollverwaltung) hat Hinweise zur achten VO zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) veröffentlicht, die seit dem 31.7.2018 in Kraft getreten ist:

"Am 30. Juli 2018 ist die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 verkündet worden (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1232). Sie trat am 31. Juli 2018 in Kraft. Hier eine kurze Übersicht zu den wichtigsten allgemein interessierenden Änderungen:

  1. Berücksichtigung von Kindern über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 4 Absatz 2)
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
2. Psychotherapeutische Leistungen (§§ 18 - 20)
Aufnahme der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung und andere Änderungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die BBhV.
3. Heilmittel (§ 23 und Anlagen 9 und 10)
Bei ärztlich verordneten Heilmitteln nach § 23 und der Anlage 9 handelt es sich um weit verbreitete Behandlungen wie Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Bäder, Logopädie und Podologie. Nun werden die beihilfefähigen Höchstbeträge bei Behandlungen ab 31. Juli 2018 angehoben; eine weitere Erhöhung erfolgt ab 1. Januar 2019.
Neu aufgenommen wurden die Bereiche
  • Palliativversorgung mit der Leistung physiotherapeutische Komplexbehandlung und mit einem Richtwert von 60 Minuten
  • Ernährungstherapie mit den Leistungen Erstgespräch sowie Einzel- und Gruppen-behandlungen.
Anlage 10 enthält die beihilferechtlich anerkennungsfähigen Leistungserbringer.
4. Versandkosten für Hilfsmittel (§ 25 und Anlage 11)
Versandkosten für die Beschaffung von Hilfsmitteln sind nicht beihilfefähig. Dies entspricht einer bereits für Arzneimittel geltenden Regelung.
5. Erweiterung bei Sehhilfen (§ 25 und Anlage 11)
Im Anschluss an eine Vorgriffsregelung sind Kosten für Brillengläser nun auch bei Personen über 18 Jahre bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien oder bei einer Hornhautverkrümmung von mehr als 4 Dioptrien beihilfefähig. Liegt ein Refraktionsfehler nur bei einem Auge vor, so sind die Kosten auch bei dem Brillenglas für das andere Auge beihilfefähig. Es gelten die Höchstbeträge des Abschnittes 4, Unterabschnitt 2 der Anlage 11.
6. Screening bei Bauchaortenaneurysmen (§ 41 und Anlage 14)
Neu ist die Beihilfefähigkeit der Kosten für ein einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
7. Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit erhöhtem familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14)
Anpassung an die aktuelle Übersicht des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs, einem deutschlandweiten Verbund von spezialisierten universitären Zentren mit einem Versorgungskonzept für betroffene Patientinnen.
8. Früherkennungsprogramm für erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14a)
Früherkennungsprogramm für erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14a)
9. Zahlung an Dritte, sogenannte Direktabrechnung (§ 51a)
Auf Antrag des Beihilfeberechtigten wird
  • das behandelnde Krankenhauses ermächtigt, seine Rechnung/en der zuständigen Beihilfestelle unmittelbar zu übersenden und
  • die Beihilfestelle ermächtigt, die festgesetzte Beihilfe an das Krankenhaus zu überweisen.
Zu den Einzelheiten der Direktabrechnung wird noch gesondert informiert."

Die dbb deutscher beamtenbund und tarifunion hat die Neuregelung folgendermaßen beschrieben (BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes):
"Die Änderungsverordnung beinhaltet eine Vielzahl von positiven Weiterentwicklungen und auch Übertragung von aktuellen Leistungsveränderungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das betrifft insbesondere das zweite Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) sowie die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie. Auch werden notwendige Umsetzungen beihilferechtlicher Rechtsprechungen vorgenommen. Beispielsweise steigen bei den Heilmitteln die Erstattungssätze der Anlage 9 zur BBhV in einer ersten Stufe mit dem Inkrafttreten um ca. 20 % an und nochmals um weitere 10 % zum 1. Januar 2019“, so Dewes.

Von besonderer hervorgehobener Bedeutung sei auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen Festsetzungsstellen und Krankenhäusern, die eine deutliche Entlastung für die Beamten und Versorgungsempfängern mit sich bringen werde."

Mittwoch, 12. September 2018

56 Neueintritte in Bremen - BDZ-Erfolg bei der Vorstellung für die Anwärter

56 Neueintritte in Bremen - BDZ-Erfolg bei der Vorstellung für die Anwärter!

Am 1.8.2018 sind beim Hauptzollamt Bremen 85 Anwärter neu als Beamte auf Widerruf eingestellt worden (sog. Anwärter).

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft stellt sich wie alle in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften mit ihrer Arbeit und ihren Inhalten bei den Anwärtern vor und wirbt um neue Mitglieder.

Diese Neumitgliederwerbung war dieses Jahr besonders erfolgreich:
56 Neueintritte sind zu verzeichnen - ein großer Erfolg und ein neuer Rekord.

Diese erfolgreiche Mitgliederwerbung ist nur durch die gute Zusammenarbeit im neuen Vorstand und durch Mitwirkung vieler Mithelfer möglich gewesen.

Ein besonderer Dank gilt daher Bernd, Jan, Mareike, Norbert, Heike, Ralf und Silvia - danke für die gute Arbeit!

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft ist die Fachgewerkschaft der Zollverwaltung in der dbb deutscher beamtenbund und tarifunion und hat bundesweit ca. 25.000 Mitglieder.

Alle Informationen der BDZ-Bundesleitung sind im Internet abrufbar unter der URL: 
www.bdz.eu und die Informationen des BDZ-Bezirksverbands Hannoer sind im Internet abrufbar unter der URL: hannover.bdz.eu.