BDZ erwartet sofortigen Einstieg in die Arbeitszeitrückführung - das BMI wird wortbrüchig
Das BMI plant eine Änderung der
Arbeitszeitverordnung und der Sonderurlaubsverordnung - aber nicht die geforderte Arbeitszeitrückführung und wird damit wortbrüchig; angekündigt war nach der Tarifeinigung in der #EKR20 die systemgerechte Übertragung auf die Bundesbeamten. Übertragen wurden aber nur die Gehaltserhöhung und die Sonderzahlung, nicht die Arbeitszeitreduzierung auf 39 Stunden (Angleichung vom Tarifgebiet Ost an West) - die Arbeitszeit der Landesbeamten in Bayern, Hessen und anderswo ist lange erfolgt... Die Bundespolitik wird ein Jahr vor der Bundestagswahl 2021 unglaubwürdig:
Das Bundesinnenministerium plant eine Änderung der
Arbeitszeitverordnung und der Sonderurlaubsverordnung. Geplant sind
unter anderem die allgemeine Einführung von Langzeitarbeitskonten und
die teilweise Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit. Nach Auffassung des BDZ enthält der vorliegende
Entwurf einer Änderungsverordnung gute Ansätze zu einer Modernisierung
der Arbeitszeitgestaltung.
BDZ und dbb kritisieren jedoch, dass in dem aktuellen
Entwurf ein ganz zentrales Anliegen, die Rückführung der
Wochenarbeitszeit für die Bundesbeamtinnen und –beamten, nicht
aufgegriffen wird. „Wir fordern, dass die Wochenarbeitszeit endlich
zurückgeführt wird“, mahnte der Zweite Vorsitzende des dbb beamtenbund
und tarifunion Friedhelm Schäfer im Rahmen der Verbändebeteiligung an.
„Und wir erwarten, dass der Einstieg in die Reduzierung sofort erfolgt.“
Aus Sicht des BDZ gibt es keinen Grund mehr für die
Fortsetzung der Sonderbelastung der Bundesbeamtinnen und –beamten. Bis
zum Frühjahr 2006 wurde die Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden erhöht.
Eigentlich hätte das Ganze 2014 enden sollen. Doch dann spielte das
Bundesinnenministerium auf Zeit. Für den BDZ-Bundesvorsitzenden Dieter
Dewes ist diese Situation nicht mehr hinnehmbar: „Der Bund hat
spätestens seit 2015 bei seinen Beschäftigten ein
Glaubwürdigkeitsproblem, dass jetzt zeitnah gelöst werden muss.“
Mit dem aktuellen Entwurf werden im Wesentlichen ein
rechtlicher Rahmen für das Führen von Langzeitkonten geschaffen, die
Möglichkeiten zur Anrechnung von Reisezeiten verbessert und die
„Opt-out“-Regelung wiedereingeführt, damit die Arbeitszeit der
Beamtinnen und Beamten in Bereichen mit Bereitschaftsdienst auf bis zu
54 Wochenstunden im Durchschnitt auf freiwilliger Basis verlängert
werden kann.
Der BDZ begrüßt grundsätzlich die Einrichtung von
Langzeitarbeitskonten, mit denen eine größere
Arbeitszeitflexibilisierung erreicht werden kann. Allerdings müssen die
Modalitäten so ausgestaltet werden, dass sie den Beschäftigten in
umfassenderer Weise die Möglichkeit geben, die Vorteile der
Arbeitszeitflexibilisierung zu nutzen. Nicht nachvollziehbar ist
beispielsweise, warum die Höchstgrenze der möglichen Ansparung von
Zeitguthaben auf 1.066 Stunden abgesenkt werden soll. Mit dieser und
weiteren Voraussetzungen bleibe der Verordnungsgeber weit hinter den
Erwartungen zurück, die mit der derzeitigen Erprobung der
Langzeitarbeitskonten verbunden waren.
Mit dem Entwurf soll die Möglichkeit zur Anrechnung von
Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
insbesondere die Anrechnung von Reisezeiten an Wochenenden und
Feiertagen, verbessert und vereinfacht werden. Der aktuelle Entwurf
sieht u.a. vor, dass bei Dienstreisen, die über die tägliche Arbeitszeit
hinausgehen, Reisezeiten in Höhe von einem Drittel als
Freizeitausgleich gewährt werden. Die beabsichtigte Regelung ist
grundsätzlich zu begrüßen, da sie im Vergleich zum aktuellen Stand eine
nicht unwesentliche Verbesserung darstellt. Aus Sicht des BDZ kann dies
jedoch nur ein erster Schritt sein."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-erwartet-sofortigen-einstieg-in-die-arbeitszeitrueckfuehrung.html
Eine gesetzliche Regelung wurde nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2017 nötig.
Das Gericht entschied, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf.
In dem Verfahren ging es um einen Polizisten, der unter anderem Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt getragen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte wegen mangelnder Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann.