Mittwoch, 25. November 2020

BDZ im HPR beim BMF: Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Zahlbarmachung der Corona-Sonderzahlung erfolgt im Dezember 2020!

BDZ im HPR beim BMF: Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Zahlbarmachung der Corona-Sonderzahlung erfolgt im Dezember 2020!

Der Hauptpersonalrat (HPR) beim Bundesfinanzministerium (BMF) hat folgende Themen auf der November 2020-Sitzung besprochen:

"Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Zahlbarmachung der Corona-Sonderzahlung erfolgt im Dezember 2020!

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 4. November 2020 einem Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger zugestimmt. Es handelt sich um eine einmalige Sonderzahlung des Dienstherrn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie in 2020. Die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten Beamte/-innen sowie Anwärter/-innen, die sich am 1. Oktober 2020 in einem Dienstverhältnis befanden und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Dienstbezüge hatten. Anspruchsberechtigte in Teilzeit oder mit begrenzter Dienstfähigkeit erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung zeitanteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 BBesG). Nach diesem Gesetzentwurf haben Beamte/innen einen Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 600 € in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, in Höhe von 400 € in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und in Höhe von 300 € in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15; 200 € sollen Empfänger/-innen von Anwärterbezügen erhalten.
Nunmehr hat das BMF mit Erlass
vom 5. November 2020 den nachgeordneten Geschäftsbereich und den HPR über diesen Gesetzentwurf an Besoldungsempfänger unterrichtet. Das BMF hat das für die Zahlbarmachung der einmaligen Sonderzahlung zu beachtende BMI-Rundschreiben D3 vom 30. Oktober 2020 - 30200/193#13 – für die Übertragung des Tarifvertrags Corona-Sonderzahlung auf die Besoldungsberechtigten des Bundes mit beigefügt. Danach erhalten Empfänger/innen von Dienst- oder Anwärterbezügen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, die einmalige Corona-Sonderzahlung noch im Dezember 2020 mit den Bezügen für Januar 2021 ausgezahlt.
Für die Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass die o.g. Anspruchsberechtigten die Sonderzahlung bis zum 31. Dezember 2020 erhalten. Das BMI bittet die obersten Bundesbehörden, die Zahlbarmachung entsprechend der vorgenannten Ausführungen unverzüglich zu veranlassen, auch wenn das maßgebliche Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Da die Zahlungen als Abschlagszahlungen anzusehen sind und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung stehen, ist dies den Empfängern/-innen in der Bezügemitteilung durch folgenden Hinweistext mitzuteilen: „Sonderzahlung erfolgt unter Vorbehalt“."

Quelle: BDZ, PersonalräteKOMPAKT, HPR-Info 11/2020, S. 3, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2020/201119_HPR.pdf


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