Herstellung von Hunderttausenden Konsumeinheiten an Betäubungsmitteln verhindert
Kontrollbeamte am Zollamt Frankfurt am Flughafen wurden 300 Kilogramm einer Chemikalie sichergestellt, und damit wurde die Herstellung von Hunderttausenden Konsumeinheiten an Betäubungsmitteln verhindert:
"300 Kilo einer Chemikalie sichergestellt
Herstellung von Hunderttausenden Konsumeinheiten an Betäubungsmitteln verhindert
Eine vom Zoll im Dezember 2018 sichergestellte Frachtsendung aus China, in der sich 300 Kilogramm der chemischen Substanz "2-Brom-4-Chlorpropiophenon" befanden, wurde jetzt nach Abschluss eines Rechtsstreits auf Kosten des polnischen Empfängers vernichtet.
Aus dem Stoff hätte man Betäubungsmittel im dreistelligen Kilogrammbereich herstellen können. Die Vernichtung erfolgte in der Sondermüllverbrennungsanlage Biebesheim.
"Durch die präventive Sicherstellung der Chemikalie wurde die Herstellung von mehreren Hunderttausend Konsumeinheiten an berauschenden Mitteln verhindert", so Hans-Jürgen Schmidt, Sprecher des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main.
Im Dezember 2018 kontrollierten Zollbeamte am Frankfurter Flughafen die Frachtsendung aus China. Weil der Versender in der Vergangenheit bereits wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) in Erscheinung getreten war, übernahm das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main die Ermittlungen.
Ein Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, dass sich aus der Chemikalie mittels einfacher Synthese diverse Cathinonderivate synthetisieren lassen, die vom BtMG oder vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst werden.
Zudem konnten die vom Empfänger dargelegten Anwendungszwecke (Synthese von Arzneimittelwirkstoffen zur Raucherentwöhnung oder Produkten zur Verwendung in der Landwirtschaft) entweder ausgeschlossen werden oder die Produkte selbst wären ebenfalls vom NpSG erfasst worden.
Weil die Chemikalie weder dem BtMG noch GÜG unterliegt, erfolgte eine präventive Sicherstellung im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Zollfahndungsdienstgesetz.
Der polnische Empfänger legte daraufhin Widerspruch gegen die Maßnahme des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main ein.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom Mai 2019 wurde der Antrag abgelehnt. Das Zollkriminalamt in Köln wies den Widerspruch ebenfalls ab.
Gleichzeitig bekräftigt es, dass die sichergestellte Chemikalie sowohl zur Synthese von Betäubungsmitteln als auch von neuen psychoaktiven Stoffen geeignet ist.
Unter Würdigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die sichergestellte Chemikalie einem Kreislauf illegaler Handelsgeschäfte zugeführt werden sollte.
Nach Rechtskraft der Beschlüsse wurde die Chemikalie im Juli 2019 vernichtet und die Kosten in Höhe von 13.000 Euro dem Empfänger in Rechnung gestellt.
Zusatzinformation
Seit dem Jahr 2002 ist das
Zollfahndungsdienstgesetz in Kraft.
Es ermöglicht unter anderem, im präventivrechtlichen Rahmen für die Verhütung von Straftaten (zollrechtliche Gefahrenabwehr) tätig zu werden.
Gemäß Paragraf 32 b Absatz 1 können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Rauschgift/2019/z06_verbotene_chemikalie.html
Es ermöglicht unter anderem, im präventivrechtlichen Rahmen für die Verhütung von Straftaten (zollrechtliche Gefahrenabwehr) tätig zu werden.
Gemäß Paragraf 32 b Absatz 1 können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Rauschgift/2019/z06_verbotene_chemikalie.html
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