Donnerstag, 3. Januar 2019

Einführung der Eilzuständigkeit in § 91 III SOG LSA in Sachsen-Anhalt am 1.1.2019

Einführung der Eilzuständigkeit in § 91 III SOG LSA in Sachsen-Anhalt am 1.1.2019

Der BDZ OV Bremen und der BDZ BV Hannover e.V. (Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt) feiern die Einführung der Eilzuständigkeit in Sachsen-Anhalt mit § 91 III SOG LSA mit Wirkung vom 1.1.2019:

Der Gesetzeswortlaut des § 91 SOG LSA mit Wirkung vom 1.1.2019: 

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014

§ 91
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten
anderer Länder, des Bundes und des Auslandes

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Amtshandlungen vornehmen
1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
2.
in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes ,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Sachsen-Anhalt. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen. 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Zuständig ist für Amtshandlungen, die auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen oder zu deren Erledigung strafprozessuale Maßnahmen zu erwarten sind, das für den Justizvollzug zuständige Ministerium; im Übrigen das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

Das Landesrecht SA online: URL: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bssahprod.psml&feed=bssah-lr&docid=jlr-SOGST2013V9P91

Wir bedanken uns bei der Landesregierung Sachsen-Anhalts und den im Landtag Sachsen-Anhalts versammelten Parteien, insbesondere CDU, SPD und Grüne, sowie bei Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) für die Einführung der Eilzuständigkeit im Landesrecht. Sachsen-Anhalt ist das 9. Bundesland mit der Eilzuständigkeit für die Vollzugsbeamten der Zollverwaltung. Der aktuelle Sachstand der Einführung der Eilzuständigkeit in den Bundesländern ist hier dargestellt, URL: https://bdzovbremen.blogspot.com/2018/11/sachstand-der-einfuhrung-der.html.

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