Montag, 21. Januar 2019

BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch

BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch

Wir haben bereits über die beabsichtigte Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit berichtet.

Hier kommt nun der Referententwurf des BMI eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch":

"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Missständen am Arbeitsmarkt, illegaler Beschäftigung sowie von Kindergeld und Sozialleistungsmissbrauch"

A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Zollverwaltung (FKS) bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung weiter zu stärken. Schwarzarbeit hat gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung zur Folge und vermindert die Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche der Betroffenen. Darüber hinaus beeinträchtigen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung den
Wettbewerb. Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die oft erheblich günstigeren, illegal handelnden Anbieter nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze. Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen. Im Bereich des Kindergeldes hat seit mehreren Jahren die missbräuchliche Beantragung in organisierter Form zugenommen.
In der vergangenen Legislaturperiode sind bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die informationstechnologische Ausstattung der FKS in einem ersten Schritt verbessert und wirkungsvoller ausgestaltet worden. Zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld wurden ebenfalls gesetzliche Maßnahmen ergriffen.
Hierzu zählen insbesondere die Pflicht zur Identifizierung durch Angabe der Steuer-Identifikationsnummer, die Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate, die Einführung einer Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Verbesserung des Informationsaustausches von Meldedaten. In verschiedenen Bereichen hat sich weiterer notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben.
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS weiter verbessert, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor illegalen Lohnpraktiken zu schützen, konsequent gegen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, gegen Sozialversicherungsbetrug und illegale Beschäftigung vorzugehen sowie die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen zu überprüfen. Ziel ist es, die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen wirkungsvoller und effektiver auszugestalten, um Fairness am Arbeitsmarkt und gleiche Bedingungen für alle Unternehmen herzustellen. Mit diesem Gesetz wird die FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt.
Dadurch trägt sie auch in Zukunft entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme und Staatseinnahmen bei.
Zusätzlich erfolgt eine zielgenaue Anpassung der Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch, durch die verhindert werden soll, dass das System der sozialen Sicherheit in Deutschland unangemessen in Anspruch genommen wird. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass vom Kindergeld eine nicht beabsichtigte Anreizwirkung für einen Zuzug aus anderen Mitgliedstaaten ausgeht.
B. Lösung
Die wirkungsvolle und effektive Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie die Rückführung in legale Beschäftigung erfordern aufgrund immer komplexer werdender Missbrauchsformen, die auch zunehmend grenzüberschreitend in Erscheinung treten, eine zusätzliche Bündelung von Aufgaben und Befugnissen in der FKS und verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS.
Insbesondere sollen Unterschiede oder Überschneidungen bei den Zuständigkeiten von
Prüfungs- und Ermittlungsbehörden beseitigt und die behördenübergreifende Zusammenarbeit verbessert werden.
Mit diesem Gesetz wird die FKS zukünftig insbesondere in die Lage versetzt, nicht nur – wie bisher – Fälle von Schwarzarbeit zu prüfen, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden, sondern auch Fälle zu prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen, oder bei denen Dienst- oder Werkleistungen nur vorgetäuscht werden, um zum Beispiel unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten. Die Aufgaben und Befugnisse der FKS werden dafür in einem umfangreichen Maßnahmenpaket erweitert 
– Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf die Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug, zum Beispiel durch Scheinarbeitsverhältnisse und vorgetäuschte Selbstständigkeit und damit Erweiterung des Prüfungsauftrages der FKS auf vorgetäuschte Arbeitsverhältnisse und vorgetäuschte selbstständige Tätigkeit, 
– Erweiterung des Prüfauftrages der FKS im Hinblick auf Anhaltspunkte für unberechtigten Kindergeldbezug und Schaffung einer Sofortmitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen, um die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezuges sicherzustellen,
– Verbesserung des Datenaustausches zwischen der FKS und den übrigen beteiligten
Behörden, insbesondere den Jobcentern und Familienkassen sowie den Finanzämtern, und
– Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft zur Schwarzarbeit im öffentlichen Raum, um bereits
die Anbahnung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung effektiv verhindern zu können.
Darüber hinaus werden mit diesem Gesetz in weiteren wichtigen Bereichen Aufgaben und
Befugnisse der FKS erweitert, um die wirksame und effektive Bekämpfung von Schwarzar-
beit und illegaler Beschäftigung weiter zu stärken:
– Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen, um insbesondere die Bekämpfung von Formen der
Zwangsarbeit und der Ausbeutung der Arbeitskraft zu stärken,
– Verbesserung der Möglichkeiten, Anbieter von Dienst- und Werkleistungen auf Online-
Plattformen zu prüfen,
– Stärkung der Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit durch die Erweiterung der Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS auch bei nicht vorhandenen Erkenntnissen
über den konkreten Arbeitsort, 
– Sicherung der Sozialleistungsansprüche durch Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für das leichtfertige Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, 
– effektive Bekämpfung der schweren Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse und die Schaffung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen für das Erstellen und Inverkehrbringen von Abdeckrechnungen,
– Schaffung der Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf die tarifvertraglich vereinbarte Unterkunftsbereitstellung und -bedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
– Erweiterung des Branchenkatalogs für die Ausweismitführungspflicht im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, und
– Stärkung der Verfahrensrechte der FKS, im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch
Schaffung eines Mitwirkungsrechts in der Hauptverhandlung und im Strafverfahren durch die Befugnis, Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wahrzunehmen.

Im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld werden mit diesem Gesetz außerdem eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht, eine eigene diesbezügliche Prüfungskompetenz der Familienkasse und ein Leistungsausschluss für neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger in den ersten drei Monaten geregelt. Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise wird auf das Kindergeldrecht übertragen.
Mit diesem Gesetz verbunden ist eine entsprechende Anpassung der Personalausstattung
der Zollverwaltung und der Familienkassen."

Konkret soll das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz folgendermaßen ergänzt werden:
"4. Ausländer und Ausländerinnen
a) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden und
b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden und
c) zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden,

5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
b) entgegen den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen
werden oder wurden,

6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,

7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden und 

8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nach gefragt wird oder wurde.
Bei ihren Prüfungen nach Satz 1 prüfen die Behörden der Zollverwaltung,
1. zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6   Absatz 4 Nummer 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 nicht nachgekommen sind und
2. zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher
Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden am Ende die Wörter
„auch in ihrer Funktion als Familienkasse,“ eingefügt.
bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Nummern 3 bis 11.
cc) Nach der neuen Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,“.
dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 13 bis 14.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt:
17. „den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen.“

4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“ die Angabe „1a“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeit zu betreten. Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt,
1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einzuholen und 
2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bietet eine Person im öffentlichen Raum Werk- oder Dienstleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 tätigen Personen sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, zu überprüfen.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 3 unterstützenden Stellen befugt,
Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer
5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Absatz 1a“ wird durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vergütung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten oder vorgetäuschten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst 
„(1) Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienstund Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 2 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben 
1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen,

2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden und
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
Auskünfte, die die verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(2) Zu einer mündlichen Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Behörden der Zollverwaltung insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat.
Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.“
b) Die Sätze 4 bis 8 des bisherigen Absatzes 1 werden Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

8.Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft
(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus  einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, eine insoweit unzulässig angebotene Arbeitskraft nachzufragen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot nach Absatz
1 verstößt, indem sie ihre Arbeitskraft in unzulässiger Weise anbietet oder eine solche nachfragt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.“

9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeitnehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten folgende
Datenbestände automatisiert abrufen:
1. die Datenbestände der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
2. die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten nach Maßgabe des § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Abgabenordnung abrufen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und Voraussetzungen des Verfahrens nach Satz 1 festzulegen.
Soweit durch einen Abruf der Daten nach Satz 1 durch die Behörden der Zollverwaltung
die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung zu befürchten wäre, kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Abruf der Daten erfolgen darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. das Bundeskindergeldgesetz,“.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 werden die Nummern 8 bis 11.
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12 und das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 14 und 15 werden angefügt:
„14. die Arbeitsschutzgesetze oder 
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
g) Nach dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz
6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Absätzen 1, 2 und Absätzen 4 bis 9, Artikel 7 und Artikel 21 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) Anwendung.“

10. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift
veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die
Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme unentgeltlich mitzuteilen. Bei Anhaltspunkten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 besteht diese Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“

11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bei einer Prüfung nicht mitwirkt, indem er eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Wörter „Absatz 5“ und der Punkt am Ende wird durch ein „oder“ ersetzt.
ee) Die folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. entgegen § 5a Absatz1 Arbeitsleistungen anbietet oder nachfragt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt und nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 1“ die Angabe „und Nummer 7“ eingefügt.

12. Nach dem bisherigen § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Leichtfertiges Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) § 266a Absatz 6 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“

13. Der § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Ausstellen oder Inverkehrbringen inhaltlich unrichtiger Belege
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. unrichtige Belege in den Verkehr bringt, die das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung vorspiegeln und geeignet sind, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 zu ermöglichen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro geahndet werden.
(3) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. in großem Ausmaß Taten nach Absatz 1 begeht, oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat.“

14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in den Fällen des § 8a die Behörden der Zollverwaltung,“
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. in Fällen des § 9 die Behörden der Zollverwaltung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6, § 8a und § 9“ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht teil, gibt das Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die  Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.
Der Vertreter der Behörden der Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.“

15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11 “ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 17“ ersetzt.

16. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.“

17. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c eingefügt:
„§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren 
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 14b selbständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt. 
Die Behörden der Zollverwaltung teilen dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister die Einleitung von Ermittlungsverfahren nach Satz 1 mit.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung können die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den
Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben. 
(4) Für das Strafverfahren nach Absatz 1 gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. 
§ 14b Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren 
(1) Führen die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a selbständig durch, so nehmen sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. 
Dabei nehmen sie die Ermittlungen ausschließlich selbst vor. 
(2) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragen die Behörden der Zollverwaltung beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legen die Behörden der Zollverwaltung die Akten der Staatsanwaltschaft vor. 
(3) Die Behörden der Zollverwaltung können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine  Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung). 
(4) Haben die Behörden der Zollverwaltung den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nehmen sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung die Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird. 
(5) Haben die Behörden der Zollverwaltung den Antrag gestellt, die Einziehung
selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung selbständig festzusetzen, so nehmen sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange die mündliche Verhandlung nicht beantragt oder vom Gericht angeordnet wird. 
§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren 
(1) Sachlich zuständig zum Führen des Ermittlungsverfahrens nach § 14a ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt,1. in dessen Bezirk die Straftat begangen oder entdeckt worden ist,
2. das zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Prüfung gemäß § 2 Absatz 1
zuständig ist oder
3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(3) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach Absatz 3 zur Zuständigkeit verschiedener Hauptzollämter gehören würden, ist jedes dieser Hauptzollämter zuständig. 
§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Sind nach Absatz 2, 3 und 4 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug dem Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen
dieses Hauptzollamtes hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint.
In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der das ersuchte Hauptzollamt untersteht.“

18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „sie“ durch die Wörter „die Besteuerung“ ersetzt und nach dem Wort „Werkleistungen“ werden die Wörter „oder deren Vortäuschung“ eingefügt sowie das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:
„6. die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Einstellung der Zahlung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
7. die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Familienkasse, zur Durchführung von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und für die damit zusammenhängende Einstellung der Gewährung von Kindergeldleistungen, oder
8. die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Leistungsmissbrauchs und für die damit zusammenhängende Einstellung der
Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“

[Die Änderungen des Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetzes und anderer Gesetze, u.a. von § 100a StPO, werden nicht abgebildet]"

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