Mittwoch, 25. Dezember 2019

BDZ: Polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in Hamburg gilt seit 24.12.2019 (§ 30a HSOG)

BDZ: Polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in Hamburg gilt seit 24.12.2019 (§ 30a HSOG)

Hamburg führt als 11. Bundesland die sog. polizeiliche Eilzuständigkeit für die Zollvollzugsbeamten ein. 

"In § 30a Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Landes“ die Textstelle „und Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist,“ eingefügt."

Der vollständige Wortlaut des § 30a HSOG lautet damit folgendermaßen:
"§ 30a Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten 
(1)1Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Landes und Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, können in der Freien und Hansestadt Hamburg Amtshandlungen vornehmen
1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde, 
2. in den Fällen des Artikels 35 Absätze 2 und 3 und des Artikels 91 Absatz 1 des Grundgesetzes, 
3. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann, 
4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder dem Transport von anderen Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden,
5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den in der Anlage zu diesem Gesetz genannten durch Vereinbarung geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. 
3In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 können Angestellte im Polizeidienst eingesetzt werden.
(2) 1Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die der Freien und Hansestadt Hamburg.  
2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.".

Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften ist am 23.12.2019 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. 2019 Nr. 51, 485) veröffentlicht worden und gilt seit dem 24.12.2019.

Die Umsetzung der Eilzuständigkeit in Hamburg stellt einen großen Erfolg des BDZ BV Nord dar.

Die folgenden Bundesländer haben die Einführung der polizeilichen Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte zugesagt:
- Mecklenburg-Vorpommern (in gesetzlicher Umsetzung),
- Bremen (in gesetzlicher Umsetzung),
- Rheinland-Pfalz.

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft verhandelt aktiv in Berlin und Thüringen über die Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte mit der Landespolitik.

(Text: Carsten Weerth)
 




































Quelle und weiterführenden Hinweise:
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2327.pdf










BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Ortsverband Bremen

BDZ wirkt!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen