Sonntag, 15. Dezember 2019

Zoll: Sozialversicherung um fünfstelligen Betrag betrogen - Schwarzarbeit bei Auslieferung von Paketsendungen im Breisgau (FKS)

Zoll: Sozialversicherung um fünfstelligen Betrag betrogen - Schwarzarbeit bei Auslieferung von Paketsendungen im Breisgau (FKS)

Einen Sozialversicherungsbetrug in Höhe von rund 27.000 Euro konnten Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Lörrach der Inhaberin eines im Breisgau ansässigen Transportunternehmens nachweisen:

"Sozialversicherungen um fünfstelligen Betrag betrogen


Schwarzarbeit bei Auslieferung von Paketsendungen im Breisgau
Einen Sozialversicherungsbetrug in Höhe von rund 27.000 Euro konnten Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach der Inhaberin eines im Breisgau ansässigen Transportunternehmens nachweisen. 
Das Amtsgericht Freiburg sah es als erwiesen an, dass die Frau von September 2015 bis Oktober 2016 mindestens 22 Arbeitnehmer, die mit der Auslieferung von Paketsendungen betraut waren, gar nicht oder nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet hatte.
Die Zollbeamten hatten mehrere der angestellten Fahrer während einer Kontrolle zu ihren Arbeitsbedingungen befragt. 
Daraus ergab sich, dass diese regelmäßig täglich zehn bis zwölf Stunden, in einigen Fällen sogar bis zu 14 Stunden arbeiten mussten. 

In den Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen des Unternehmens, die anschließend eingehend geprüft wurden, waren nur Arbeitstage mit sechs und acht Stunden aufgeführt. 

Die Hinweise erhärteten sich, dass die Geschäftsführerin nicht nur die fälligen Sozialversicherungsbeträge zu niedrig an die zuständigen Stellen abgeführt, sondern auch einen Teil der Löhne schwarz ausbezahlt hatte.

Zu den Betrugsvorwürfen gab die Frau gegenüber den Zöllnern an, sie habe im Auftrag eines bundesweit tätigen Dienstleisters gearbeitet. Die Entlohnung sei so knapp bemessen gewesen, dass sie sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben habe halten können.

Das Amtsgericht sah die Vorwürfe gegen die Beschuldigte zwar als erwiesen an, entschied sich jedoch für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. 
Das heißt, gegen die Beschuldigte wurde zwar eine Geldstrafe, bemessen an 120 Tagessätzen, festgesetzt, diese wird jedoch nur gefordert, wenn sich die Frau nicht bewähren sollte.
Das Gericht entschied deshalb so milde, weil die Frau mit ihrem Unternehmen inzwischen Insolvenz angemeldet und den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte. 
Die Forderungen der Sozialversicherungsträger müssen im Zuge dessen auch abgewickelt werden."

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2019/x89_sozialleistungsbetrug_loe.html 

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