BDZ: Hamburg führt als 11. Bundesland die polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte ein
Die Hamburgische Bürgerschaft hatte den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften (Drs. 21/19706) an den Innenausschuss verwiesen.
Der
Innenausschuss hat am 19.11.2019 mit der Drs. 21/19055 die folgende
Empfehlung an die Hamburgische Bürgerschaft ausgesprochen:
"Der Innenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft
mehrheitlich mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD, CDU und GRÜNEN gegen die Stimmen der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE und der FDP bei Enthaltung des AfD-Abgeordneten, den Antrag aus der Drs. 21/17906 mit nachfolgend aufgeführten Änderungen anzunehmen: [keine Änderungen am § 30a HSOG-E]".
Am 4.12.2019 hat die Hamburger Bürgerschaft die 1. und 2. Lesung zum geänderten Gesetzenturf vorgenommen und diesem zugestimmt:
"mit Änderungen mehrheitlich mit den Stimmen der SPD, CDU und GRÜNEN gegen die Stimmen der LINKEN bei Enthaltung der FDP und AfD angenommen (in 1. und 2. Lesung)".
Quelle: Protokoll der Sitzung der Hamburger Bürgerschaft vom 4.12.2019, URL: https://www.hamburgische-buergerschaft.de/contentblob/13301940/e6babbead53a432c936c0eba0f0962b9/data/109-kurzprotokoll.pdf.
Das Gesetz muss nun innerhalb eines Monats im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft...
Damit gilt ab diesem Zeitpunkt die polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in Hamburg nach § 30a SOG:
Neuer Wortlaut des § 30a Abs. 1 SOG:
"§ 30a Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten
(1) 1Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Landes und Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des
unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, können in der Freien und Hansestadt Hamburg Amtshandlungen vornehmen
1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
2. in den Fällen des Artikels 35 Absätze 2 und 3 und des Artikels 91 Absatz 1 des Grundgesetzes,
3. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder dem Transport von anderen Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden,
5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den in der Anlage zu diesem Gesetz genannten durch Vereinbarung geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
3In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 können Angestellte im Polizeidienst eingesetzt werden."
Wir werden weiter berichten.
Hintergrund:
Zuletzt führten 2019 Sachsen-Anhalt als 9. Bundesland und Niedersachsen als 10. Bundesland die polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte ein.
Ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben läuft in Mecklenburg-Vorpommern.
Zusagen der Einführung bestehen in Bremen und Rheinland-Pfalz.
In Berlin und Thüringen verhandelt die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft mit sachkundigen Vertretern mit der Landespolitik über die zeitnahe Einführung.
Hamburg ist der erste Stadtstaat, der die polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte nach § 12d ZollVG einführt.
(Text: Carsten Weerth)
BDZ wirkt!
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