Der oft genannte Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung, der 30. November, ist nun verstrichen. Was aber ist, wenn die Rechnung des Versicherers erst danach kommt und man eben auch erst später erfährt, dass die Kfz-Versicherung im kommenden Jahr teurer wird? Muss man zwangsläufig beim bisherigen Versicherer bleiben?

Nein! Denn hier kommt das Sonderkündigungsrecht ins Spiel: 
Erst mit Erhalt der Beitragsrechnung und Kenntnis über den höheren Beitrag beginnt die einmonatige Kündigungsfrist zu laufen.
Selbst bei gesunkenem Beitrag entfällt das Sonderkündigungsrecht nicht automatisch: Versicherte profitieren durch unfallfreies Fahren von sinkenden Schadenfreiheitsklassen. Auch das führt oft zu niedrigeren Prämien, obwohl das Tarifniveau des Grundbeitrags über dem des Vorjahres liegt. Hier bleibt die Sonderkündigung eine Option.

Unser Ratschlag: Die Rechnung sollte sehr genau gelesen werden. 
Besteht ein Sonderkündigungsrecht, muss der bisherige Versicherer seinen Kunden darauf klar und deutlich darauf hinweisen. Dem Wechsel zum günstigeren Kfz-Versicherer steht dann – auch nach dem 30. November – nichts mehr im Weg.
Vergleichen lohnt sich auf jeden Fall, denn die Preisspannen zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich: Oft lassen sich so ein paar hundert Euro pro Jahr einsparen.
Beim Preisvergleich helfen entsprechende Portale im Internet. Doch Vorsicht! 
Kein Portal berücksichtigt alle Kfz-Versicherer und oft handelt es sich leistungsseitig um ein abgespecktes Angebot. 
Man sollte immer im Hinterkopf behalten, dass die Vergleichsrechner auf Provisionsbasis arbeiten, also nur bedingt unabhängig sind und manche Direktversicherer dort gar nicht zu finden sind.

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Quelle: dbb vorteilswelt, URL: https://www.dbb-vorteilswelt.de/sonderkuendigungsrecht-ermoeglicht-wechsel-nach-dem-30-november/