Dienstag, 7. Mai 2019

Mecklenburg-Vorpommern: Gesetzentwurf zur Einführung der Eilzuständigkeit nach der Verbandsanhörung (hier: Begründung)

Mecklenburg-Vorpommern: Gesetzentwurf zur Einführung der Eilzuständigkeit nach der Verbandsanhörung (hier: Begründung)

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Entwurf des 
 "Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sicherheits-  und Ordnungsgesetzes" vorab den Verbänden vorgelegt und hierbei ist es zu Änderungen gekommen (das Dokument umfasst 347 PDF-Seiten).
Die Regelungen zu § 9 SOG MV zur Eilzuständigkeit der Zollverwaltungsbeamten sind nicht angepasst worden. Von besonderer Bedeutung sind die Begründungen der Landesregierung, die einerseits hinsichtlich der Einführung der Eilzuständigkeit allgemeingültig sind (also auch für andere Länder anwendbar sind, in denen es bislang keine Eilzuständigkeit gibt und derzeit BDZ-Verhandlungen geführt werden: in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen):

"§ 9 (Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eines anderen Landes oder des Bundes oder anderer Staaten sowie von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung)  
Die Bezeichnung des § 9 wurde aufgrund der sprachlichen Gleichstellung und der Aufnahme einer polizeilichen Eilkompetenz für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung angepasst. Der bisher geltende § 9 wird unter Vollzug der sprachlichen Gleichstellung und mit folgenden Ergänzungen und Änderungen übernommen:  
In Absatz 2 wird unter Berücksichtigung anderer vergleichbarer Länderreglungen (wie etwa in § 77 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, § 77 des Sächsischen Polizeigesetzes,       § 78 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg oder § 11 des Polizeiorganisationsgesetzes in Bayern) ausdrücklich klargestellt, dass die nach § 9 Absatz 1 tätig werdenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten den Weisungen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind, unterliegen. Diese Klarstellung wird insbesondere mit Blick auf den neu aufgenommen Absatz 4 (Eilkompetenz für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung) für notwendig erachtet, da Absatz 2 dort entsprechend zur Anwendung gelangt. Mit dem neuen Absatz 4 werden Absatz 1 und 2 des § 9 für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, für entsprechend anwendbar erklärt. Damit dürfen diese Bediensteten der Zollverwaltung zukünftig ebenfalls die Amtshandlungen vornehmen, die auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Mecklenburg-Vorpommern stehen, unter bestimmten Voraussetzungen ausführen dürfen. 
Mit dieser Regelung wird einer langjährigen Forderung des Bundesministeriums der Finanzen und der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft nach einer polizeilichen Eilkompetenz für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung nachgekommen. So hat der Bundesgesetzgeber mit der zum 16. März 2017 in Kraft gesetzten Öffnungsklausel in § 12d des Zollverwaltungsgesetzes nunmehr bestimmt, dass Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen dürfen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Aufgrund dieser geschaffenen bundesrechtlichen Regelung ist nun auch eine landesrechtliche Regelung zur Vornahme von Amtshandlungen im Bereich der Gefahrenabwehr durchZollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, rechtlich zulässig. Entsprechende ausdrückliche landesrechtliche Regelungen bestehen unter anderem bereits in anderen Ländern (Beispiele siehe Ausführungen zum vorstehenden Absatz 2). Durch die geregelte entsprechende Anwendung von Absatz 2 und der dort vorgenommene Ergänzung unterliegen auch Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung den Weisungen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Ihre getroffenen Maßnahmen gelten als Maßnahmen dieser Polizeibehörde."

Quelle: Bereinigter Gesetzentwurf der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern, URL: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2019/04/SOG-Entwurf-Stand-Verbandsanhoerung.cleaned.pdf

Hervorhebungen in fett durch den BDZ OV Bremen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen