Freitag, 24. Mai 2019

BMF: Bedeutung des Brexit für die europäische Integration

BMF: Bedeutung des Brexit für die europäische Integration

Ob und wann der Brexit konkret vollzogen wird ist auch Ende Mai 2019 unklar. 
Das UK nimmt zunächst an den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 23.5. bis 26.5.2019 teil...
Das Bundesministeriun der Finanzen (BMF) hat in seinem Monatsbericht 5/2019 reflektiert, welche Bedeutung der Brexit für die europäische Integration hat:

"Be­deu­tung des Br­e­xits für die eu­ro­päi­sche In­te­gra­ti­on


  • Die vom 23. bis 26. Mai 2019 stattfindenden Europawahlen sind geprägt von der seit mehr als drei Jahren im Wege eines Referendums getroffenen Entscheidung über einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU).
  • Das BMF hat im Bewusstsein der besonderen Wichtigkeit der Wirtschafts- und Finanzstabilität umfassende Vorbereitungen im Finanzbereich für den Fall eines Austritts ohne Abkommen getroffen.
  • Der Umfang dieser Vorbereitungen und die Komplexität der Austrittsfragen haben die engen Verflechtungen innerhalb der EU in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht aufgezeigt.

Brexit und die Europawahl

Die Europäische Union gilt gemeinhin als das bedeutendste Friedensprojekt nach dem Zweiten Weltkrieg. Es hat die europäischen Nationalstaaten und vor allem ihre Bürgerinnen und Bürger zusammengebracht. Dieses Projekt, das von überzeugten Europäerninnen und Europäern immer weiterentwickelt wurde und wird, unternahm in den 1970er Jahren zwei wesentliche Schritte: Zum einen trat 1972 das Vereinigte Königreich der Gemeinschaft bei und brachte damit neue Perspektiven in die Gemeinschaft. Zum anderen fanden 1979 die ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt, wodurch der demokratische Charakter der Union gestärkt wurde. Die vom 23. bis 26. Mai 2019 in den Mitgliedstaaten stattfindenden neunten Europawahlen, sind nun – 40 Jahre später – geprägt von der seit mehr als drei Jahren im Wege eines Referendums getroffenen Entscheidung über einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, dem Brexit.
Die innerbritischen Entscheidungsprozesse zum Austritt beziehungsweise zur Ratifizierung des von der britischen Regierung mit der EU ausgehandelten Austrittsabkommens prägen die Europawahlen bereits deshalb, weil auch die Bürgerinnen und Bürger in den anderen 27 Mitgliedstaaten ihre Wahlentscheidung vor dem Hintergrund des Brexits treffen werden.

Aber auch „technisch“ wird sich ein Brexit auf die politischen Ergebnisse der Europawahl auswirken. Vom Zeitpunkt eines Austritts des Vereinigten Königreichs hängt nicht nur die künftige Zusammensetzung des Europäischen Parlaments ab, sondern auch die Besetzung zentraler Ämter, insbesondere der Europäischen Kommission, da das Europäische Parlament die neue EU-Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestätigt. 
Die britische Regierung hat inzwischen bestätigt, dass die Britinnen und Briten an den Europawahlen teilnehmen werden. Die Regierung kündigte aber an, weiterhin zu versuchen, das Austrittsabkommen noch vor der Konstituierung des neuen Europäischen Parlaments am 2. Juli 2019 zu ratifizieren, um eine Entsendung der britischen Abgeordneten zu verhindern. Bei einem Austritt des Vereinten Königreichs nach Durchführung der Europawahlen, aber noch vor der Konstituierung des Europaparlaments am 2. Juli 2019 würden keine britischen Abgeordneten mehr in das Parlament entsandt. 
In diesem Fall würden dem neuen Europaparlament dann nur noch 705 statt 751 Abgeordnete angehören. Von den 73 britischen Sitzen verblieben 46 Sitze als Reserve für mögliche EU-Erweiterungen und 27 Sitze würden auf 14 Mitgliedstaaten verteilt, die bisher leicht unterrepräsentiert waren. Bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs nach der Konstituierung des (unter Teilnahme des Vereinigten Königreichs gewählten) Parlaments würde das Vereinigte Königreich zunächst 73 Abgeordnete in das Europaparlament entsenden. Mit einem späteren Austritt des Vereinigten Königreichs würden diese britischen Abgeordneten dann ausscheiden und 27 Abgeordnete der unterrepräsentierten Mitgliedstaaten nachrücken.

Vorbereitungen auf den Brexit und europapolitischer Ausblick

Sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung sind der festen Überzeugung, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage des mit der Regierung des Vereinigten Königreichs verhandelten und vom Europäischen Rat am 25. November 2018 angenommenen Austrittsabkommens eine ausgewogene Lösung für die komplexe Entflechtung von EU und Vereinigtem Königreich darstellen würde. 
Die Anstrengungen der Bundesregierung sind daher weiter auf das Erreichen dieser Lösung gerichtet. Mit der Entscheidung des Europäischen Rates vom 10. April 2019, die Austrittsfrist bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern, wurde zudem erneut eine auch zeitlich flexible Lösung zur Entscheidungsfindung im Vereinigten Königreich gefunden.
durch das britische Parlament ein Ausscheiden ohne Abkommen weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, haben die Europäische Kommission, alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten zahlreiche Maßnahmen zur Vorbereitung aller möglichen Szenarien für den Austritt des Vereinigten Königreichs getroffen und eng mit jeweils betroffenen privaten Interessenträgern zusammengearbeitet, um mögliche negative Auswirkungen eines No-Deal-Szenarios abzumildern. Aufgrund dieser kollektiven Anstrengungen ist die EU der 27 heute auch auf einen ungeordneten Austritt vorbereitet. Maßnahmen und Vorgaben der Europäischen Kommission dienen in erster Linie dem Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Vereinigten Königreich sowie der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der EU. Auf nationaler Ebene haben in Deutschland alle Bundesressorts gesetzliche und untergesetzliche Maßnahmen für den Fall eines No-Deal-Szenarios ausgearbeitet. Die Vorbereitungen im Zuständigkeitsbereich des BMF bilden dabei einen wesentlichen Eckpfeiler, da sie für die wirtschaftliche Lage der Union als Ganzes, aber auch der Mitgliedstaaten und der Bürgerinnen und Bürger von enormer Bedeutung sind.

Steuern

Das am 29. März 2019 in Kraft getretene Brexit-Steuerbegleitgesetz sieht in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts Übergangs- beziehungsweise Vertrauensschutzregelungen vor, um insbesondere in bereits weitgehend abgeschlossenen Sachverhalten, deren rechtliche Wirkungen aber über den Zeitpunkt des Brexits hinaus andauern, nachteilige Folgen allein aufgrund des Brexits zu vermeiden. 
Dies betrifft Sachverhalte aus dem Bereich der Unternehmensbesteuerung, der „Riester“-Förderung, des Außensteuergesetzes, der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Vorbereitung des Finanzmarkts

Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission dem wichtigsten Risiko für die Finanzmarktstabilität aus einem Austritt ohne Abkommen durch ihre für diesen Fall übergangsweise (auf zwölf Monate befristete) getroffene positive Äquivalenz-Entscheidung zu britischen zentralen Kontrahenten (Central Counterparties beziehungsweise CCPs) Rechnung getragen. CCPs treten im Wertpapier- und Derivatehandel auf als Mittler zwischen Gegenparteien. Das Clearing über CCPs dient der Ausschaltung des Gegenparteiausfallrisikos. In diesem Bereich wäre der ungeregelte Brexit besonders folgenreich, da britische CCPs derzeit stark von EU-Marktteilnehmern genutzt werden.
Zudem hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sich für die europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit der britischen Financial Conduct Authority (FCA)  auf ein Muster-Memorandum-of-Understanding (MoU) zur Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden im Wertpapierbereich geeinigt. 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dieses MoU mit der FCA unterzeichnet. Ein MoU ist eine Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Austausch von Finanzdienstleistungen, z. B. im Investmentfondsbereich.
Auf nationaler Ebene hat das Brexit-Steuerbegleitgesetz u. a. für bestimmte langfristige grenzüberschreitende Finanzdienstleistungsverträge zeitlich befristete Notfallbefugnisse für die BaFin geschaffen, um Nachteile für die Funktionsfähigkeit und die Stabilität der Finanzmärkte sowie für deutsche Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zu vermeiden. Zudem sieht dieses Gesetz u. a. Bestandsschutzregelungen für Pfandbriefbanken und Bausparkassen vor; ebenso sind bestandsschützende Regelungen in der Anlageverordnung sowie der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung betreffend die Kataloge der in diesen Verordnungen zulässigen Anlageformen vorgesehen. 
Andernfalls müssten mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem Europäischen Wirtschaftsraum sonst ordnungsgemäß erworbene Vermögensgegenstände gegebenenfalls aus dem Sicherungsvermögen der Pensionskassen, Pensionsfonds, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen genommen werden.

Stärkung des Finanzstandorts Deutschland

Wenngleich die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen, von der Bundesregierung nach wie vor bedauert wird, führt diese gleichzeitig bereits jetzt zu einer Neuorientierung in der Standortpolitik vieler Finanzdienstleister und zur Verlagerung entsprechender Geschäftsaktivitäten in die EU-27. Da aus Sicht der Bundesregierung Deutschland als zentraler europäischer Finanzstandort hervorragende Bedingungen als künftiger Standort nicht nur für diese zur Verlagerung anstehenden Aktivitäten, sondern auch für die Schaffung zahlreicher weiterer hochqualifizierter Arbeitsplätze im deutschen Finanzsektor bietet, setzt sie sich dafür ein, auch weitere internationale Unternehmen der Realwirtschaft und internationale Finanzdienstleister in Deutschland anzusiedeln. Dementsprechend hat sie Deutschland global als attraktiven Wirtschafts- und Finanzstandort positioniert und arbeitet kontinuierlich an einer weiteren Erhöhung der Attraktivität des Standorts. Im Rahmen des Brexit-Steuerbegleitgesetzes wurde der Kündigungsschutz für bestimmte Risikoträger von bedeutenden Finanzinstituten an die Regelungen für leitende Angestellte angeglichen. Hierdurch werden die Risiken für diese Institute weiter verringert und die Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland gesteigert.
Das BMF setzt sich gemeinsam mit anderen Akteuren und der hessischen Landesregierung sowohl aktiv für den Finanzplatz Rhein-Main als auch für den Finanzstandort Deutschland insgesamt ein. Hierzu werden im jeweils angemessenen Rahmen Gespräche mit internationalen Banken, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Fondsgesellschaften, FinTech-Anbietern, Venture-Capital-Gesellschaften und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen geführt. Das Engagement zur Positionierung des Finanzstandorts Deutschland ist bereits jetzt sehr erfolgreich: Nach vorliegenden Informationen planen derzeit mehr als 50 Unternehmen des regulierten Finanzsektors Geschäftsverlagerungen nach Deutschland. Mittelfristig wird die Verlagerung entsprechender Geschäftsaktivitäten nach Deutschland nicht nur zur Schaffung weiterer hochqualifizierter Arbeitsplätze führen, sondern auch zu einer weiteren Stärkung der am Finanzstandort Deutschland vorhandenen Kompetenzen und einer Ausweitung des der deutschen Realwirtschaft zur Verfügung stehenden Angebots an Finanzdienstleistungen.

Stärkung der Europäischen Investitionsbank

Auch die Europäische Investitionsbank hat alle erforderlichen Schritte für den Fall des Brexits unternommen. Um das britische Kapital auszugleichen, das mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wegfällt, wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen. Dadurch kann die Bank ihre satzungsgemäßen Kapitalanforderungen auch nach dem Brexit einhalten und ihren Finanzierungsauftrag für Investitionen erfüllen. 
Die Zustimmung zur Kapitalerhöhung hat Deutschland von einer umfassenden Governance-Reform abhängig gemacht, um die Arbeit der Bank kontinuierlich zu verbessern. Für den deutschen Anteil an der Erhöhung ist im Haushaltsgesetz 2019 bereits Vorsorge getragen.

Vorbereitung des Zolls

Die deutsche Zollverwaltung übernimmt zwar nach dem Brexit keine neue Aufgabe, denn gerade die Abfertigung des Warenverkehrs mit Drittländern ist eine Aufgabe, mit der der Zoll bestens vertraut ist. Da der Umfang dieser Tätigkeit jedoch nach dem Brexit aller Voraussicht nach zunehmen wird, ist für die Zollverwaltung allerdings mit einem punktuell erhöhten Abfertigungs- und Kontrollaufwand zu rechnen. Die Vorbereitungen zielen daher darauf ab, die sach- und bedarfsgerechte Aufgabenwahrnehmung des Zolls, vor allem auch an den bedeutenden internationalen See- und Flughäfen, weiterhin zu gewährleisten. Um einem erhöhten Personalbedarf Rechnung zu tragen, wurden mit dem deutschen Haushaltsgesetz 2019 rund 900 Stellen dafür bereitgestellt. 
Auf europäischer Ebene finden zudem regelmäßig durch die Europäische Kommission initiierte technische Seminare statt, in denen die Folgen eines ungeregelten Brexits in verschiedenen Bereichen dargestellt werden. An diesem nehmen nationale Expertinnen und Experten sowohl des BMF als auch der Generalzolldirektion teil.

EU-Haushalt 2019

Auch beim EU-Haushalt 2019 sind Union und Mitgliedstaaten auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorbereitet. Die Einnahmeseite des EU-Haushalts ist dabei mit Bedacht so konzipiert, dass sie weitgehend unabhängig von Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen funktioniert: Das jeweilige Ausgabevolumen des EU-Haushalts wird durch Eigenmittel finanziert. Die dazugehörigen Normen, vor allem der Eigenmittelbeschluss, regeln die Berechnung der Finanzierungsbeiträge zum EU-Haushalt und nehmen dabei grundsätzlich nicht Bezug auf bestimmte Staaten, sondern richten sich an alle Mitgliedstaaten. In der Praxis bedeutet das: Scheidet ein Mitgliedstaat aus, steigen die Finanzierungsanteile der Verbleibenden. Auf der Ausgabenseite würde das Vereinigte Königreich mit seinem Austritt die Berechtigung verlieren, am EU-Haushalt teilzunehmen; auch Personen und Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich würden ihre Förderfähigkeit aus EU-Programmen verlieren. Sämtliche Zahlungen an den vormaligen Mitgliedstaat wären zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Der Jahreshaushalt behält im Übrigen seine Gültigkeit. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben die Möglichkeit, im Rahmen eines Berichtigungshaushaltes nachträgliche Anpassungen vorzunehmen.
Um die Auswirkungen eines möglicherweise ungeordneten Austritts für beide Seiten – die EU-Mitgliedstaaten wie das Vereinigte Königreich – abzufedern, hat die Europäische Kommission Anfang des Jahres einen Vorschlag zur Fortführung des EU-Haushalts vorgelegt. Bei Wirksamwerden dieser Verordnung könnten z. B. deutsche Forscherinnen und Forscher ein an einer Universität im Vereinigten Königreich angesiedeltes Forschungsvorhaben mit finanzieller Unterstützung aus dem EU-Haushalt im Jahr 2019 weiter fortführen. Umgekehrt ist vorgesehen, dass Begünstigte aus dem Vereinigten Königreich und das Vereinigte Königreich selbst im Jahr 2019 weiterhin berechtigt wären, Zahlungen aus dem EU-Haushalt zu erhalten sowie an Ausschreibungen von EU-Förderprogrammen teilzunehmen. Dies ist nach dem Verordnungsvorschlag allerdings an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich auch nach dem Austritt weiterhin wie vorgesehen Zahlungen in den EU-Haushalt 2019 leistet und die üblichen Überwachungs- und Auditmaßnahmen akzeptiert. Auch Deutschland als größter Beitragszahler der EU würde von dieser Verordnung profitieren, da eine Finanzierungslücke im EU-Haushalt, die auch anteilig von Deutschland zu schließen wäre, vermieden werden könnte. 
Noch hat das Vereinigte Königreich allerdings nicht zu erkennen gegeben, ob es dieser Verordnung zustimmen und das Angebot zur weiteren Teilnahme am EU-Haushalt 2019 annehmen wird.
Dem Verordnungsentwurf müssen auf EU-Ebene das Europäische Parlament und der Rat zustimmen. Das Parlament hat dies bereits am 17. April getan; nun steht die Verabschiedung im Rat an, der nur bei Einstimmigkeit zustimmen kann. Für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat bedarf es in Deutschland wiederum eines Gesetzes, welches der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Damit wird die Beteiligung des deutschen Parlaments sichergestellt.
Die Regierungsfraktionen planen, den erforderlichen Gesetzentwurf in Form einer Fraktionsinitiative in den Bundestag einzubringen. Am 30. April hat das Kabinett die entsprechende Formulierungshilfe beschlossen. Aktuell laufen die Beratungen im Bundestag. Sollte das Vereinigte Königreich vor Inkrafttreten der Verordnung die EU verlassen, könnte sie auch rückwirkend angewandt werden.

Ausblick auf BMF-Themen in der Strategischen Agenda 2019 bis 2024

Neben den Vorbereitungsmaßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene für das Brexit-Szenario stehen für die EU und die Bundesregierung die Herausforderungen der nächsten Jahre und die Umsetzung von Reformvorhaben der EU an oberster Stelle. 
Der Brexit ist ein guter Anlass, Prioritäten neu zu formulieren. Hierzu wird während des am 20./21. Juni 2019 stattfindenden Treffens des Europäischen Rates eine Strategische Agenda für die Jahre 2019 bis 2024 verabschiedet. Damit werden die Weichen für die politischen Prioritäten der Arbeit der Union in den nächsten Jahren gestellt.
In Vorbereitung auf den Gipfel im Juni fand zudem am 9. Mai 2019 ein informeller Gipfel in Sibiu/Hermannstadt in Rumänien statt, wo erste Diskussionen zur Strategischen Agenda geführt wurden.
Für die Bundesregierung geht es in den nächsten fünf Jahren vor allem darum, die EU im Inneren wirtschaftlich zu stärken, ihren sozialen Zusammenhalt zu festigen und ihre außenpolitische Handlungsfähigkeit zu erhöhen. Dafür gilt es, einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt mit Fokus auf Industriepolitik und Innovationsförderung sowie die Fähigkeiten der EU in der Handels-, Wirtschafts- und Finanzpolitik voranzubringen. 
Das BMF wird sich u. a. für einen zukunftsorientierten Mehrjährigen Finanzrahmen, die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion durch Weiterentwicklung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Schaffung eines Euroraum-Haushaltsinstruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit, eine engere Verknüpfung der EU-Strukturfonds mit den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und für die Stärkung der internationalen Rolle des Euro als wesentliche Eckpfeiler der Strategischen Agenda einsetzen.

Fazit

Das BMF hat im Bewusstsein der besonderen Bedeutung der Wirtschafts- und Finanzstabilität umfassende Vorbereitungen im Finanzbereich für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Abkommen getroffen. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sind die Bürgerinnen und Bürger auch im Falle eines No-Deal-Szenarios geschützt.
Der Umfang dieser Vorbereitungen und die Komplexität der Austrittsfragen haben im positiven Sinne die mittlerweile bestehenden engen Verflechtungen innerhalb der EU in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht aufgezeigt. Die in den vergangenen Monaten bewiesene Einigkeit der EU-27 in den Verhandlungen mit dem Vereinigtem Königreich und ihr Bestehen auf einer geordneten Durchführung der Europawahlen werden zudem auch mittelfristig dazu beitragen, die Bedeutung und Attraktivität der EU als demokratischer Friedens- und Sicherheitsgemeinschaft ebenso wie ihre Wirtschaftskraft als globaler Akteur zu sichern. Als Union hat sie gezeigt, dass sie in der Lage ist, innere Spannungen auszuhalten und demokratischen Prozessen die notwendige Zeit zu geben."
Quelle: BMF-Monatsbericht 5/2019, URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2019/05/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-bedeutung-brexit.html













Weiterführende Hinweise:
Weerth, Brexit in: Gabler Wirtschaftslexikon Online, URL: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/brexit-54217

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