Donnerstag, 23. Mai 2019

Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte gilt in Niedersachsen seit dem 24.5.2019, NPOG im GVBl. 8/2019, S. 88 verkündet

Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte gilt in Niedersachsen seit dem 24.5.2019, NPOG im GVBl. 8/2019, S. 88 verkündet

Die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte gilt in Niedersachsen seit dem 24.5.2019.

Das niedersächsische Polizei- und Orndungsbehördengesetz (NPOG) - bislang bezeichnet als Niedersächisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) - wurde am 23.5.2019 im niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nds.) Nr. 8/2019, S. 88 verkündet

Das NPOG tritt damit nach Artikel 7 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte wird mit der Änderung des § 103 Abs. 3 NPOG eingeführt. Sie ist seit dem 24.5.2019 anwendbar und anzuwenden.

Das Zollfahndungsamt Hannover und alle Hauptzollämter in Niedersachsen und Bremen wurden vom BDZ Bezirksverband Hannover entsprechend informiert. 
Das gleiche gilt für die Parteien in Bremen, wo wir noch über die Eilzuständigkeit verhandeln.

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Auch der BDZ BV Hannover weist im Internet auf die Verkündung und das Inkrafttreten hin:
BDZ BV Hannover, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/hannover/bv-hannover-medien/nachrichten/details/news/die-eilzustaendigkeit-in-niedersachsen-gilt-ab-dem-2452019.html

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