Dienstag, 14. Mai 2019

Dr. Ernst-Günther Mörsel: Fachbeitrag zu Überlastungsanzeigen

Dr. Ernst-Günther Mörsel:
Fachbeitrag zu Überlastungsanzeigen


Der BDZ OV Bremen teilt diesen guten Fachbeitrag zu Überlastungsanzeigen von
Dr. Ernst-Günther Mörsel, der sich auf die Situation in Krankenhäusern und der Pflege bezieht, aber inhaltsgleich auf die Zollverwaltung übertragbar ist...


"Überlastungsanzeigen
Der Autor dieses Artikels:
Dr. Ernst-Günther Mörsel
stellvertretender Vorsitzender des Bezirksfachbereichsvorstandes 3 Lüneburger Heide (Ver.di)


Funktion und Bedeutung einer ÜberlastungsanzeigeEine Überlastungsanzeige ist die Meldung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, dass die
erwartete ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben aus sachlichem Grund nicht mehr
gewährleistet ist.
In den von uns zu betrachtenden Fällen ist der sachliche Grund überwiegend in einer
unzureichenden Personalbesetzung zu sehen. In diesen Fällen ist eine Überlastungsanzeige nie die Meldung einer individuellen Überlastung („Ich kann das nicht schaffen!“), sondern eine kollektive Maßnahme („Wir können das nicht schaffen!“).
Inzwischen fehlen in deutschen Krankenhäusern 70.000 Pflegekräfte (Prof. Michael Simon,
2008). 


In dieser Situation bedeutet 

Keine Überlastungsanzeige = Wir haben genug Personal. 
In vielen Teams im Krankenhaus herrscht immer noch die Grundhaltung:
Wir schaffen das schon.“ [das lässt sich 1:1 auf die Zollverwaltung übertragen]


Diese Haltung hat in den letzten 20 Jahren wesentlich dazu beigetragen, dass das Personal im Pflegedienst kontinuierlich abgebaut wurde und die Belastung der einzelnen Pflegekraft um mehr als 25% angestiegen ist.
Der Arbeitgeber hat in der Praxis kein Interesse an der Zustellung einer Überlastungsanzeige, denn durch sie wird er in die Verantwortung genommen. 

Und er wird gezwungen, über mehr Personal nachzudenken oder zumindest auf weiteren Personalabbau zu verzichten.
Nach meinen Erfahrungen müssen Pflegekräfte mit repressiven Maßnahmen von
Vorgesetzten rechnen, die den Absender der Anzeige dazu bewegen wollen, die Anzeige
wieder zurückzuziehen. Der dabei ausgeübte Druck - z.B. von Stationsleitungen oder
Pflegedienstleitern - kann so massiv sein, dass trotz unveränderter Arbeitsbedingungen die
Anzeige nicht aufrechterhalten wird. Diesen Vorgesetzten sollte klar sein oder klar gemacht
werden, dass mit einem solchen Verhalten der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung
(§ 274 StGB) erfüllt sein kann: „Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren … wird bestraft, wer  … eine Urkunde … vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, …“
 

Während der Arbeitgeber eigentlich ein Interesse an der Meldung gefahrgeneigter Situationen haben sollte, um die Gefahr abstellen zu können, verhält er sich also in der Praxis vielfach genau entgegengesetzt. Er verfährt nach dem Grundsatz: „Augen zu und durch.“
Dies widerspricht nicht nur dem Interesse des Arbeitnehmers, dem die Entlastung von
Verantwortung verweigert wird, sondern sollte auch dem Haftpflichtversicherer des
Arbeitgebers ein Dorn im Auge sein. Denn bei entstandenem Schaden muss vielfach die
Versicherung die Zeche zahlen. Ein Risiko-Management, wie es von Krankenhaus -
Versicherern gefordert wird, kann meiner Meinung nach ohne praktikable Regelungen zur
Überlastungsmeldung ebenso wenig funktionieren, wie ohne die Meldung von Beinahe-
Schadensfällen.
Auch der ausschließlich betriebswirtschaftlich orientierte Arbeitgeber sollte - eigentlich - ein
Interesse an der Vermeidung von Schäden haben, selbst wenn die Schadensregulierung
billiger ist als die Schadensvermeidung1). Denn das Interesse der Bevölkerung an
„Kunstfehlern" und anderen Fehlleistungen in Krankenhäusern ist enorm. 

Wenige Meldungen in der Lokalpresse reichen aus, den guten Ruf einer öffentlichen Einrichtung zu ruinieren und massiven wirtschaftlichen Schaden anzurichten.
Die Einsicht in diese Argumentation scheint arbeitgeberseitig jedoch anhaltend gering zu sein.
Im Schadensfall muss der Arbeitnehmer befürchten, dass die Ursache der Schädigung als
seine individuelle Fehlleistung dargestellt wird, um Organisationsmängel des Krankenhauses
nicht öffentlich werden zu lassen.
1) Die Abwägung von Kosten der Schadensvermeidung gegen Kosten der Schadensregulierung ist unmoralisch und gesetzwidrig, wenn es sich um Personenschäden handelt oder die Kostenregulierung einer Versichertengemeinschaft aufgebürdet wird. 

Ich unterstelle niemandem eine solche Überlegung. Sie ist jedoch inzwischen naheliegend, wenn man den steigenden wirtschaftlichen Druck auf Krankenhäuser in Betracht zieht.
Juristische Hintergründe einer Überlastungsanzeige Der Begriff Überlastungsanzeige ist juristisch nicht definiert. Er findet sich nicht in Gesetzen, Verordnungen oder in Tarifverträgen. Das Wort ist negativ besetzt: Arbeitnehmer verbinden damit gedanklich das Eingeständnis, nicht leistungsfähig genug zu sein. Und genau das wird ihnen nach einer Anzeige häufig auch vorgehalten: „Sie schaffen also Ihre Arbeit nicht?“ oder an Stationsschwestern: „Sie haben wohl Ihren Laden nicht im Griff!“
 

Außerdem trifft „Anzeige einer Überlastung“ im Kern nicht die Bedeutung der Maßnahme:
Anzeige einer gefahrgeneigten Situation, Hinweis auf Organisationsfehler, Prävention eines
Schadens. Bessere Alternativen sind daher: Gefahrenanzeige, Gefährdungsanzeige,
Entlastungsanzeige oder Präventionsanzeige.
 

Da es keine juristische Definition gibt, muss die Begründung für die Notwendigkeit der
Meldung aus dem Wortlaut entsprechender Vorschriften hergeleitet werden:
§ 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.


§ 16 ArbSchG Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
 

§ 17 ArbSchG Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.
Ein weiterer Grund für Überlastungsanzeigen ergibt sich aus den Nebenpflichten der
Beschäftigten aus dem Arbeitsvertrag. In Verbindung mit § 611 BGB und §§ 241 Abs. 2, 242 BGB gehört dazu die Pflicht, den Arbeitgeber im Rahmen der individuellen Möglichkeiten der Beschäftigten vor Schaden zu bewahren bzw. diesen abzuwenden.
 

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden zur Rücksicht auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Im Interesse des Arbeitgebers liegt die Schadensvermeidung (glaubt zumindest der
Gesetzgeber). Der Arbeitnehmer muss hierauf Rücksicht nehmen und gefahrgeneigte
Situationen melden.
§ 242 Leistungen nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wenn der Arbeitgeber sich nicht um die Abstellung der angezeigten Gefahr kümmert, bietet
das Arbeitsschutzgesetz in Absatz 2 des § 17 die Lösung an:
§ 17 ArbSchG Rechte der Beschäftigten
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die
vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht
ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von
Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden.
Zuständige Behörden sind das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeits- und
Gesundheitsschutz. Diese Stellen müssen auch anonymen Anzeigen nachgehen. Hier hat der
Gesetzgeber offensichtlich dem Schutz der Arbeitnehmer vor Sanktionen des Arbeitgebers
Rechnung getragen. Die gleiche Absicht verfolgt auch
4
§ 612a BGB – Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer
Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise
seine Rechte ausübt.
Bei der Beurteilung einer Schadensursache können sowohl Arbeitgeber wie auch
Arbeitnehmer strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich in die Haftung genommen werden.
Hier geht es um die Begriffe Organisationsverantwortung (-verschulden),
Delegationsverantwortung (Delegationsverschulden), Übernahmeverschulden und
Ausführungsverantwortung.
Mit einem Bein im Gefängnis…
Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet im Zivilrecht der Arbeitgeber. So urteilt
inzwischen regelmäßig das Bundesarbeitsgericht und so steht es auch in Tarifverträgen, z.B.
im
§ 3 Abs.6 TVöD-K durchgeschriebene Fassung
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten
Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Wenn es aber um grobe Fahrlässigkeit oder, wohl selten, um Vorsatz geht, wird regelmäßig
zu prüfen sein, wer in welchem Umfang schuldhaft gehandelt hat. Außerdem hat der
Arbeitgeber die Möglichkeit, im arbeitsvertraglichen Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer
zurückzugreifen. Die Bedeutung der Überlastungsanzeige bei der Arbeitnehmerhaftung wurde
in „drei“, der ver.di – Publikation für den Fachbereich Gesundheit, anschaulich beschrieben:
• Der Arbeitgeber haftet bei einem Organisationsverschulden.
• Haben Arbeitnehmer/innen den Arbeitgeber nicht auf für ihn »nicht
ersichtliche« Organisationsmängel hingewiesen, so haften die
Arbeitnehmer/innen für den entstandenen Schaden selbst.
• Die Arbeitnehmerhaftung beschränkt sich nach einem
Bundesarbeitsgerichtsurteil (vom 27.09.1994-APNr.103 zu § 611 BGB) für alle
Arbeitnehmer/innen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alles andere fällt
unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers.
• Bei der Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit kann z.B.
Arbeitsüberlastung oder Müdigkeit eine Rolle spielen.
Die Überlastungsanzeige ist also eine Möglichkeit, sich als Arbeitnehmer/in vor
möglichen Haftungsansprüchen aufgrund von Organisationsmängeln zu
schützen.
Dies gilt erst recht, wenn der Staatsanwalt ermittelt. Die oft gehörte Zusage des Arbeitgebers, er werde doch nicht gegen seine Mitarbeiter klagen, wird schnell vergessen sein, wenn der Schaden oder die Strafe hoch genug ist. Im Strafrecht wird immer gegen natürliche Personen ermittelt, nicht gegen juristische Personen wie das Unternehmen. Krankenhäuser kann man nicht einsperren, nur Krankenschwestern – oder aber Pflegedirektoren, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder.

Hat eine nachgeordnete Person einen Schaden verursacht, kann ein Verschulden des
Übergeordneten vermutet werden. Übergeordneter kann der Träger der Einrichtung oder ein
Organisationsverantwortlicher bzw. die Geschäftsführung sein. Durch mangelnde
organisatorische Bedingungen könnte also nicht nur der Träger sondern können auch die
verantwortlichen Mitarbeiter wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht haftbar gemacht werden.
Aber: Der Übergeordnete kann sich auf "Gutgläubigkeit" berufen. 


Das heißt, wenn er glaubhaft versichern kann, er habe von den Umständen, die zum Schaden führten, nichts gewusst, niemand habe ihm die kritische Situation mitgeteilt, dann umgeht er - eventuell - den Vorwurf des Mitverschuldens.
Der Übergeordnete muss also "bösgläubig" gemacht werden. 

Dies ist die Aufgabe der Überlastungsanzeige.
 
O-Ton Pflegedirektor: „Wenn ich das gewusst hätte – warum haben Sie sich nicht gemeldet?
Meine Tür steht doch immer offen.“
Eine Überlastungsanzeige berechtigt nie zu pflichtwidrigem Handeln. 

Sie entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner Pflicht zur sorgfältigen Arbeitsleistung. 
Auch unter unerträglich erscheinenden Arbeitsbedingungen müssen Pflegende und Ärzte alles in ihrer  Macht stehende tun, um eine Schädigung des Patienten zu verhindern. Gleichzeitig besteht aber die Pflicht, die Gefährlichkeit der Situation zu melden und zur Abstellung aufzufordern.
 

Inhalt und Weg der Überlastungsanzeige
Die Überlastungsanzeige kann im Prinzip schriftlich oder mündlich erfolgen. 
Aus Beweisgründen ist die schriftliche Form unbedingt vorzuziehen – so entsteht die Urkunde, deren Unterdrückung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft wird. 
Sie wird direkt an die Spitze des Unternehmens gerichtet, zum Beispiel an den Pflegedirektor, den Ärztlichen Direktor oder den Geschäftsführer / Verwaltungsdirektor / Vorstandsvorsitzenden.
Die Einhaltung des „Dienstweges“ bedeutet in jeder Hierarchiestufe ein Risiko, nämlich dass
der Absender zur Rücknahme „bewegt“ wird oder das Papier im gleichnamigen Korb landet.
Selbstverständlich behält der Absender eine Kopie bei seinen Unterlagen.
 

Eine zusätzliche Information der Arbeitnehmervertretung ist nicht zwingend, hat aber den
großen Vorteil, dass so der Druck auf den Arbeitgeber vergrößert wird. 

Gute MAVen,Betriebs- und Personalräte werden Überlastungsanzeigen aktiv unterstützen und so auch Druck von den „Anzeigern“ nehmen. 
Es muss sicher gestellt sein, dass Überlastungsanzeigen umgehend bearbeitet werden.
Inhaltlich muss die Überlastungsanzeige möglichst konkret die Situation am Arbeitsplatz
schildern, z.B. wie viel Personal vorhanden ist und wie viele Patienten welchen
Schweregrades zu versorgen sind.
Weiterhin sollte kurz geschildert werden, was die verantwortlichen Pflegekräfte, die
Stationsleitung bzw. die Ärzte bereits unternommen haben, die Situation zu verbessern. 

Hier ist eine Checkliste empfehlenswert, mit der überprüft werden kann, ob alle Möglichkeiten der Nachgeordneten bereits ausgeschöpft wurden und nicht zum Ziel geführt haben.
Die nicht mehr ordnungsgemäß durchführbaren Tätigkeiten und mögliche Risiken für die
Patienten sollten aufgezeigt werden. Schließlich sollte der Arbeitgeber zur Stellungnahme
aufgefordert werden, welche Tätigkeiten denn seiner Meinung nach unterbleiben sollen.
 

Von Formularen, in denen alle Punkte nur angekreuzt werden müssen, halte ich nichts. 
Zum einen sind neben Personalmangel so viele andere Ursachen einer Überlastung denkbar, dass es unmöglich ist, für jede Gegebenheit ein Kästchen vorzusehen. 
Zum anderen beweist die geschriebene Anzeige, dass der Verfasser auch die Bedeutung der Anzeige würdigt und nicht nur „abhaken“ will.
 

... vor dem Kadi stehen.Der folgende Text ist die überarbeitete Zusammenfassung des entsprechenden Abschnitts aus dem Artikel „Persönliche Haftung des Krankenhaus-Geschäftsführers für
Organisationsfehler“ aus der Zeitschrift Arztrecht Ausgabe 3/2003:
 

Warum immer Krankenschwestern und Ärzte vor dem Kadi stehen, und nie Krankenhausgeschäftsführer 
Wenn es um einen Zivilprozess geht, hat dies folgende Gründe:
1. Der Kläger, also der Patient, kennt die Hintergründe nicht, die zum beklagten Verhalten geführt haben. Er kennt die Organisationsstruktur des Krankenhauses nicht.
2. Die Haftung des Behandelnden ist einfacher begründbar. Indem der Kläger die Inanspruchnahme der Krankenhausleitung vermeidet, umgeht er komplizierte Beweisführungen. Die Haftung der am Patienten Handelnden ist leichter beweisbar.
3. Die Beklagten haben kein Interesse, die Abwehrfront gegen die Klage aufzubrechen. Schwester / Arzt, Krankenhaus und Haftpflichtversicherer werden in der Regel vom gleichen Anwalt vertreten. Der Versicherer als Kostenträger des Verfahrens und Schadensregulierer droht der Schwester / dem Arzt mit Verlust des Versicherungsschutzes, wenn diese/r
Organisationsfehler des Krankenhauses aufdeckt.
 

Im Strafverfahren ist es ähnlich:
1. Unwissenheit von Patient oder Hinterbliebenen und Staatsanwalt.
2. Kein Aufklärungsinteresse des Behandelnden. Je drastischer er die Organisationsfehler des Krankenhauses vorträgt, desto mehr wird ihm vorgeworfen werden, dass er diese Zustände (billigend) in Kauf genommen hat. Je höher die Schwester / der Arzt in der Hierarchie des Krankenhauses angesiedelt ist, desto mehr Verantwortung trägt sie / er selbst für Organisationsfehler.
3. Keine Strafbarkeit juristischer Personen. Die Institution Krankenhaus kann nicht bestraft werden. Dem handelnden Organ, dem Geschäftsführer, kann die strafbare Handlung nicht ohne weiteres zugerechnet werden."



Quelle: Internet, URL: https://docplayer.org/20930328-Der-autor-dieses-artikels-dr-ernst-guenther-moersel-stellvertretender-vorsitzender-des-bezirksfachbereichsvorstandes-3-lueneburger-heide.html, gekürzt abgedruckt von Die Linke, Bremen, URL:
http://www.dielinke-bremen.de/fileadmin/user_upload/Texte_aktuell/2011/11-08-17_ueberlastungsanzeige_br_ldw.pdf











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