Dienstag, 14. Mai 2019

Eilmeldung: Niedersachsen führt als 10. Bundesland die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in § 103 NPOG ein (BDZ-Erfolg)

Eilmeldung: Niedersachsen führt als 10. Bundesland die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in § 103 NPOG ein (BDZ-Erfolg)

Die niedersächsische Regierungskoalition (SPD/CDU) führt nach der zweiten Lesung mit dem Landtagsbeschluss vom 14.5.2019 mit der Änderung des § 103 NOSG die sog. Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte im niedersächsischen Gefahrenabwehrrecht ein. Das NSOG wird dabei umbenannt in "Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" (NPOG). Diese Eilzuständigkeit gilt ab einem Tag nach der Veröffentlichung im niedersächsischen Amtsblatt (Nds. GVBl.).


Der genaue Wortlaut der neu eingefügten Passage des § 103 NPOG lautet:"In § 103 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „des Bundes“ die Worte „sowie für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes gemäß § 10 a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),“ eingefügt."

Alter Wortlaut: 
"(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. 2 Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt." 

Neuer Wortlaut
"(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes sowie für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes gemäß § 10 a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), entsprechend. 2 Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt."


Die Einführung der Eilzuständigkeit in Niedersachsen ist ein großer BDZ-Erfolg im Nordwesten vom BDZ Bezirksverband Hannover. Wir werden weiter berichten.













Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen