Der stellvertretende Bundesvorsitzende der dbb Beamtenbund und Tarifunion (dbb) Maik Siekmann fordert nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Zulassung von Menschen mit Behinderung und psychisch Kranken als Wähler:
"Menschen mit Behinderung und psychisch Kranke
Betreute nicht generell von Wahlen ausschließen
Als
„überfällige Klarstellung“ hat der dbb am 21. Februar 2019 die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bislang für mehr als
80.000 Menschen mit Behinderung und psychisch Kranke geltenden
Ausschluss vom Wahlrecht begrüßt: Die pauschale Regelung ist
verfassungswidrig.
„Wir freuen uns, dass die Karlsruher
Richter mit ihrem Urteil nun den direkten Auftrag an den Gesetzgeber
erteilen, ein inklusives Wahlrecht auf den Weg zu bringen, das den
Rechten und Bedürfnissen der Menschen mit Handicap gerecht wird und mit
einer ausgestalteten Differenzierung in die Zeit passt“, sagte der
stellvertretende Bundesvorsitzende Maik Wagner, der auch
Bundesvorsitzender der Gewerkschaft für Sozialversicherung (GdS)
ist, anlässlich der Veröffentlichung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019. Laut Karlsruhe sind die
bislang pauschal gehaltenen Regelungen im Bundeswahlgesetz zum
Wahlrechtsausschluss für Menschen, die auf gerichtlich bestellte
Betreuung angewiesen sind, verfassungswidrig.Der Zweite Senat sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Regelungen im Bundeswahlgesetz genügten nicht den „Anforderungen an gesetzliche Typisierungen“, weil der Kreis der Betroffenen „ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise“ bestimmt werde. Die Entscheidung der Verfassungsrichter erfolgte aufgrund der Verfassungsbeschwerden mehrerer Betroffener, die gegen ihren Ausschluss von der Bundestagswahl 2013 geklagt hatten – nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts waren bei der Wahl seinerzeit 82.220 Vollbetreute betroffen.
„Die Notwendigkeit, dass wir hier neue angemessenere Regelungen brauchen, liegt unverkennbar auf der Hand und wurde auch von uns wiederholt thematisiert“, erklärte dbb Vize Wagner. „Ebenso wichtig wie diese nun höchstrichterliche Anerkennung ist der Hinweis aus Karlsruhe, dass ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht grundsätzlich gerechtfertigt sein kann“, betonte Wagner. Dies sei, so das Bundesverfassungsgericht, demnach der Fall, wenn bei Menschen davon auszugehen ist, „dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht“. Klarer könne man den Arbeitsauftrag an den Gesetzgeber nicht formulieren, begrüßte Wagner, „deswegen liegt uns hoffentlich schon bald der Entwurf für ein wirklich inklusives Wahlrecht vor“."
Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/betreute-nicht-generell-von-wahlen-ausschliessen.html
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