Dienstag, 5. März 2019

BDZ: Bundesregierung legt Gesetzentwurf eines Gesetzes gegen die illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vor

BDZ: Bundesregierung legt Gesetzentwurf eines Gesetzes gegen die illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vor

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft weist darauf hin, dass die Bundesregierung am 20.2.2019 einen Gesetzentwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauchs vorgelegt hat.




"Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch


A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil
der Zollverwaltung (FKS) bei der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit weiter zu stärken. Diese haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen zur Folge
und vermindern die Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche der Betroffenen. Darüber
hinaus beeinträchtigen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit den Wettbewerb. Gesetzestreue
Unternehmen können im Wettbewerb gegen die oft erheblich günstigeren illegal handelnden Anbieter nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze.
Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen. Im Bereich des Kindergeldes hat seit mehreren Jahren die missbräuchliche Beantragung in organisierter Form zugenommen.
In der vergangenen Legislaturperiode sind bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die informationstechnologische Ausstattung der FKS in einem ersten Schritt verbessert und wirkungsvoller ausgestaltet worden. Zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld wurden ebenfalls gesetzliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen insbesondere die Pflicht zur Identifizierung des Kindergeldberechtigten und des Kindes durch Angabe der Steuer-Identifikationsnummer, die Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate, die Einführung einer Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit und die Verbesserung des Austausches von Meldedaten. In verschiedenen Bereichen hat sich weiterer notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben.
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und
Ermittlungstätigkeiten der FKS weiter verbessert, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor illegalen Lohnpraktiken zu schützen, konsequent gegen das Vorenthalten von
Sozialversicherungsbeiträgen und damit verbundene Steuerhinterziehung, gegen Sozialversicherungsbetrug und illegale Beschäftigung vorzugehen sowie die Einhaltung gesetzlicher
Mindestlohnverpflichtungen zu überprüfen. Ziel ist es, die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen wirkungsvoller und effektiver auszugestalten, um Fairness am Arbeitsmarkt, das Funktionieren der Sozialsysteme und gleiche Bedingungen für alle Unternehmen zu gewährleisten. Mit diesem Gesetz wird die FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt. Dadurch trägt sie auch in Zukunft entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme bei und verhindert Schäden in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen.
Zusätzlich erfolgt eine zielgenaue Änderung der Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch,
durch die eine unangemessene Inanspruchnahme des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland verhindert wird. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass vom Kindergeld eine nicht beabsichtigte Anreizwirkung für einen Zuzug aus anderen Mitgliedstaaten ausgeht."


Quelle: Gesetzentwurf, im Internet auf der BDZ-Homepage unter der URL: 
https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/News/News_2019/190222_Gesetzentwurf_illegale_Beschaeftigung_und_Sozialleistungsmissbrauch.pdf

Wir hatten bereits über die geplanten Gesetzesänderungen berichtet.

Hier ist noch interessanter, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderungen auf die Zollverwaltung haben werden. Und diese werden im Gesetzentwurf ebenfalls dargestellt: 

"Im Einzelnen: a) Behörden der Zollverwaltung: Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 97 Millionen Euro. Bei dem einmaligen Mehraufwand handelt es sich ausschließlich um Sachkosten, insbesondere für den Ausbau der Liegenschaften bei den Hauptzollämtern, notwendige Einsatzmittel, Eigensicherungslehrgänge und die IT-Anbindung der Zusammenarbeitsbehörden für den Datenaustausch. Er wird in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Den Behörden der Zollverwaltung entstehen durch dieses Gesetz Mehraufwendungen durch erweiterte Aufgaben (zum Beispiel Bekämpfung des Sozialleistungsbetruges durch Scheinarbeit, Prüfung und Sofortmitteilung bei unberechtigtem Kindergeldbezug, Bekämpfung von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen, Bekämpfung des unzulässigen Anbietens der Arbeitskraft im öffentlichen Raum, Kontrolle von Unterkünften und erweiterte Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen) und Befugnisse (zum Beispiel erkennungsdienstliche Behandlung, Telekommunikationsüberwachung, Befugnis zum Führen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Zudem entstehen den Behörden der Zollverwaltung Mehraufwendungen durch die Anpas-sung der IT-Verfahren, Protokollierungs- und Dokumentationsverpflichtungen, die aufgrund des verbesserten Datenaustauschs zwischen den beteiligten Behörden zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlich sind. In dem jährlichen Erfüllungsaufwand sind auch Mehraufwendungen beim Zollkriminalamt (ZKA) und Zollfahndungsdienst sowie für Querschnittsaufgaben, wie Organisation, Personal, Haushalt, Service, Aus- und Fortbildung (einschließlich Zolltraining) enthalten. Für die Aufgabenerweiterung der FKS entstehen den Behörden der Zollverwaltung besondere Sachkosten, die in den durchschnittlichen für die Bundesverwaltung ermittelten Sachaufwandspauschalen nicht in ausreichender Höhe enthalten sind und die aufgrund des spezifischen Aufgabenportfolios zusätzlich berücksichtigt werden müssen, zum Beispiel besondere Ausstattung im Vollzugsdienst wie ballistische Schutzwesten, Schnittschutzhandschuhe, Einsatzmittel. Für diese Beschäftigten wird eine Sachaufwandspauschale in Höhe von 31 954 Euro angewendet (rein behördenspezifische Ausprägung). Für die übrigen betroffenen Bereiche wird die für die Bundesverwaltung ermittelte durchschnittliche Sachaufwandspauschale in Höhe von 21 400 Euro je AK zugrunde gelegt.

aa) Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Insgesamt entsteht im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit für die Wahrnehmung der Fachaufgaben - bei voller Jahreswirkung 2030 - ein Personalmehrbedarf von 3 489,18 AK (66 AK höherer Dienst (hD), 2 005,77 gehobener Dienst (gD), 1 417,41 mittlerer Dienst (mD). Für die Unterbringung des zusätzlichen Personals müssen die Liegenschaftskapazitäten der FKS bereits im Vorfeld der Personalzuführung ausgebaut werden. Hierfür werden rund 50 Millionen Euro, verteilt auf vier Jahre, benötigt. Daneben entstehen weitere einmalige Sachkosten in Höhe von rund 30,7 Millionen Euro. Im Einzelnen entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - folgender Personalaufwand (einschließlich Sachaufwandspauschale) mit Blick auf die in Artikel 1 dieses Gesetzes aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingeführte Erweiterung der Prüfungsaufgaben entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 153 791 500 Euro wie folgt: 
[...] 
Durch die entsprechende Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des Schwarz-arbeitsbekämpfungsgesetzes entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 62 771 900 Euro wie folgt:   
[...]

Durch die Erweiterung der mit § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verbundenen Ahndungskompetenz nach § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 1 363 700 Euro wie folgt:
[...]
Durch die Aufnahme der Familienkassen, der jeweils nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden, der für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden, der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, der für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen und der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes als Zusammenarbeitsbehörden der FKS entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 2 569 800 Euro wie folgt:  
[...]

Durch die nach § 2a Absatz 1 Nummer 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingefügte Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren im Wach- und Sicherheitsgewerbe entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 151 800 Euro wie folgt:
[...]
Durch die erweiterten Prüfungsmöglichkeiten der FKS, insbesondere bei Scheinselbständigkeit und bei Verwendung von Briefkastenfirmen (§§ 3, 4 und 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 1 353 800 Euro wie folgt:
[...]
Durch die erweiterten Auskunftsansprüche der FKS bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen (§ 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) entsteht den Behörden
der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 363 100 Euro wie folgt:

[...]
Durch die Erweiterung der Ahndungskompetenz bei leichtfertigem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 8 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)
entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 24 507 600
Euro wie folgt:

[...]
Durch die Erweiterung der Ahndungskompetenz (einschließlich Ermittlungen) bei Ausstellen
oder Inverkehrbringen inhaltlich unrichtiger Belege (§ 8 Absatz 4 und 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 34 136 600 Euro wie folgt:

[...]
Durch die Erweiterung der Verfahrensrechte im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 12 Absatz 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 835 900 Euro wie folgt: 
[...]
Durch die Schaffung der Möglichkeit, erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der
Strafprozessordnung durchführen zu können, entsteht den Behörden der Zollverwaltung
ein jährlicher Aufwand in Höhe von 962 800 Euro wie folgt:

[...]
Durch die Schaffung der Möglichkeit, aufgrund einer Abgabe durch die Staatsanwaltschaft
unter bestimmten Voraussetzungen selbständig Ermittlungsverfahren bei einer Straftat
nach § 266a des Strafgesetzbuches führen zu können (§§ 14a bis 14c des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 14 035 200 Euro wie folgt:

[...]
Im Einzelnen entsteht folgender Aufwand mit Blick auf die in Artikel 2 dieses Gesetzes
aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die erweiterten Prüfungsbefugnisse der FKS bei der Überprüfung von Unterkunftsanforderungen (§ 5 Satz 1 Nummer 4, § 17 Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes) entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in
Höhe von 1 397 800 Euro wie folgt: 

[...]
Im Einzelnen entsteht folgender Aufwand mit Blick auf die in Artikel 3 dieses Gesetzes
aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die Aufnahme des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in den
§ 100a der Strafprozessordnung entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher
Aufwand in Höhe von 31 797 600 Euro wie folgt:  

[...]

Der Sach- und Personalaufwand für das Durchführen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung entsteht innerhalb der Behörden der Zollverwaltung insbesondere auch für das ZKA, das die FKS im Rahmen der Einsatzunterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung durch Personal und Sachmittel unterstützt.
Im Einzelnen entsteht folgender Aufwand mit Blick auf die in Artikel 7 dieses Gesetzes
aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die Aufnahme des Wach- und Sicherheitsgewerbes in die Gewerbe der Sofortmeldepflicht nach § 28a Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 303 600 Euro wie folgt:

[...]


Für die Bewältigung des mit dem Gesetz verbundenen Aufgabenzuwachses sowie der Zunahme von fachlich-rechtlichen Fragestellungen in neuen Rechtsgebieten und der Steigerung der qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Führungsaufgaben der Sachgebietsleitungen durch komplexere Aufgabensteuerung und höhere Leitungsspannen aufgrund des Personalzuwachses entstehen darüber hinaus 66 zusätzliche Dienstposten des höheren Dienstes als ständige Vertretung und Unterstützung der Sachgebietsleitung.
Hierdurch entsteht ein zusätzlicher Personalaufwand in Höhe von 6 840 306 Euro und zusätzliche Sachkosten in Höhe von 2 003 424 Euro.
Darüber hinaus entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 0,9 Millionen Euro im Jahr 2020, rund 1,5 Millionen Euro im Jahr 2021, rund 2,1 Millionen Euro im Jahr 2022 und rund 2,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2023 für Dolmetscher bei Ermittlungsverfahren
und Mietaufwand für Auswerteräume für Telekommunikationsüberwachung.

bb) ZKA und Zollfahndungsämter:
Im Bereich des ZKA entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - für sämtliche Maßnahmen der Einsatzunterstützung für die FKS ein Personalmehraufwand von 130,13 AK (3,03 hD, 72,88 gD, 54,22 mD) sowie bei den Zollfahndungsämtern von 136,76 AK (48,17 gD, 88,59 mD). Insgesamt fallen hierfür rund 17,3 Millionen Euro Personal- sowie rund 5,7 Millionen Euro Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschale sowie rund 2,7 Millionen Euro sonstige jährliche Sachkosten an. Einmalige Sachkosten entstehen in Höhe von rund 16,3 Millionen Euro.
 

cc) Zolltraining:
Insgesamt entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - im Bereich der Generalzolldirektion
(Direktion III - Allgemeines Steuerrecht und Kontrollen) im Bereich Eigensicherung und Bewaffnung der Zollverwaltung zur Gewährleistung des erforderlichen Zolltrainings ein Personalmehrbedarf von 110 AK. Somit entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von rund 6,3 Millionen Euro sowie Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschalen in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro.


dd) Aufwand für die Querschnittsaufgaben Organisation, Personal, Haushalt, Service,
Aus- und Fortbildung und Service-Center:
In den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt, Service, Aus- und Fortbildung und Service-Center entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - ein Personalmehrbedarf von 414,22 AK bei einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 35,2 Millionen Euro.
Somit entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von rund 26,3 Millionen Euro sowie Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschalen in Höhe von rund 8,9 Millionen Euro.


ee) Bereich Rechts- und Fachaufsicht:
Im Bereich der Rechts- und Fachaufsicht entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - ein Personalmehrbedarf im Bereich der FKS in Höhe von 80,25 AK (6,93 hD, 67,37 gD, 5,95 mD). Somit entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von rund 5,9 Millionen Euro sowie Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschale in Höhe von 1,7 Millionen Euro.
 

b) Bereich ITZBund:
Beim ITZBund entsteht ein Personalmehrbedarf von 91 AK für IT-Entwicklung und Betrieb bei einem jährlichen Erfüllungsaufwand für Sach- und Personalkosten - bei voller Jahreswirkung 2030 - in Höhe von rund 11,1 Millionen Euro.


c) Jährliche Sachkosten-IT:
Der Generalzolldirektion und dem ITZBund entstehen jährliche Sachkosten-IT in Höhe von rund 51,4 Millionen Euro im Jahr 2020, rund 61,7 Millionen Euro im Jahr 2021, rund 51,5 Millionen Euro im Jahr 2022, rund 53,8 Millionen im Jahr 2023 und rund 21,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2024 unter anderem für IT-Ausstattung und für die Entwicklung und den Betrieb von IT-Verfahren.
 

d) Familienkassen:
Den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Sachaufwand für die Anpassung von IT-Fachverfahren in Höhe von 735 000 Euro und ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von 1,637 Millionen Euro (ein Mehraufwand für die Qualifizierung der Beschäftigten bei 3 528 Personaltagen). Es entsteht jährlicher Personal- und Sachaufwand durch die gegenseitige Übermittlung und Bearbeitung zusätzlicher Sachverhalte in Höhe von rund 8,1 Millionen Euro. Dieser ergibt sich durch einen Personalmehrbedarf von 78,5 AK bei einem prognostizierten Personalkostensatz von         84 204,04 Euro und einem Sachkostensatz von 18 950 Euro. In den Folgejahren steigt der Personal- und Sachaufwand um die vertraglich vereinbarte jährliche Kostensteigerungsrate von derzeit 2,5 von Hundert. Der Personalmehrbedarf von 78,5 AK entsteht wie folgt:

[...]

e) Bundeszentralamt für Steuern
Beim Bundeszentralamt für Steuern fallen für die Entwicklung einer Schnittstelle für die
Datenübermittlung nach § 6 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes mit Inkrafttreten des Gesetzes einmalige Sachkosten (gegebenenfalls für externe Dienstleistungen) in Höhe von rund 100 000 Euro an.


f) Bundesamt für Justiz:
Durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände entsteht dem Bundesamt für Justiz im Hinblick auf die Mitteilungen zum Gewerbezentralregister ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 277 000  Euro.


g) Bundesministerium der Finanzen:
Dem Bundesministerium der Finanzen als oberster Bundesbehörde entsteht aufgrund der
gestiegenen qualitativen und quantitativen Anforderungen bei der strategischen Steuerung ein Personalmehrbedarf von 4 AK hD und 5 AK gD, wodurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand im Jahr 2020 von 746 000 Euro und ab dem Jahr 2021 von rund 1 225 000 Euro jährlich entsteht."


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