BDZ: Treffen mit MdB Andreas Schwarz (SPD) zur Ausfuhrkassenzettelproblematik
Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft hat durch den Bundesvorsitzenden Dieter Dewes und den stv. Bundesvorsitzenden Thomas Liebel den politischen Austausch mit Andreas Schwarz (SPD), MdB, zur Ausfuhrkassenzettelproblematik - ist eine Wertgrenze bei Ausfuhrnachweisen für Umsatzsteuerzwecke erforderlich?:
"BDZ zu Gast bei MdB Andreas Schwarz (SPD):
Wertgrenze bei Ausfuhrnachweisen für Umsatzsteuerzwecke erforderlich?!
Die Abarbeitung des großen Volumens zu erstellender
Ausfuhrbescheinigungen ist mit dem derzeit verfügbaren Personal –
insbesondere an der Schweizer Grenze - nicht mehr realisierbar. Das
gegenwärtige „manuelle Verfahren“ und die angespannte Personalsituation
führen zu großen Verkehrsstaus an den Grenzübergängen und infolge dessen
zu hohen Belastungen der Anwohner. Der Handel muss große Mengen an
Ausfuhrkassenzettel physisch aufbewahren und die Zöllnerinnen und
Zöllner haben aufgrund der Masse der zu bearbeitenden Fälle kaum
Kontrollmöglichkeiten. Angesichts der gegenwärtigen, untragbaren
Situation zur Prüfung und Erstellung von Ausfuhrnachweisen an der Grenze
zur Schweiz drängt der BDZ seit längerer Zeit auf die gesetzliche
Einführung einer Wertgrenze zur Umsatzsteuerbefreiung für Waren mit
einem Rechnungsbetrag ab 175,00 EUR – flankiert durch die Einführung
eines elektronischen Selbstabfertigungsverfahrens. MdB Andreas Schwarz
teilt im fachlichen Austausch mit Liebel und Dewes die Forderung des
BDZ.
Die Zollverwaltung hätte mit einer Wertgrenze die Möglichkeit, wieder zu einer ordnungsgemäßen Kontrolle nach geltendem Recht zurückzukehren.
Gleichzeitig würde sich die Verkehrssituation in der Grenzregion insgesamt entspannen. Eine Wertgrenze ist auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen für den grenznahen Einzelhandel vertretbar. Die Motivation der Schweizer in Deutschland einzukaufen, beruht nach Einschätzung des BDZ nur zu einem geringen Teil auf der zu erstattenden Umsatzsteuer. Ausschlaggebend sind für die Schweizer die deutlichen Preisunterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz sowie der anhaltend günstige Wechselkurs zwischen Euro und dem Schweizer Franken. Daneben wird eine Wertgrenze auch nur geringfügig das Einkaufsverhalten an Flughäfen beeinflussen.
Nach Auffassung des BDZ könnte ein elektronisches Selbstabfertigungsverfahren bestenfalls flankierend zu einer Wertgrenze eingeführt werden. Der gewünschte Entlastungseffekt bleibt bei Einführung eines elektronischen Selbstabfertigungsverfahrens dahingestellt, da nach wie vor Kunden – und insbesondere Händler - auf das papiermäßige Verfahren zurückgreifen werden. Daher müssten die Unternehmen zur Teilnahme an dem elektronischen Selbstabfertigungsverfahren nach dem Modell der französischen Zollverwaltung gesetzlich verpflichtet werden – unter der Voraussetzung, dass die Finanzämter die von den Unternehmen erhobenen Identitätsdaten drittländischer Käufer (Abnehmernachweis) als ausreichend anerkennen.
Zum Hintergrund:
Erwerben Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb der EU Waren für den privaten Gebrauch und führen diese im Rahmen einer Reise aus der EU aus, sind diese Waren grundsätzlich erst ab einem Rechnungsbetrag von 175,00 EUR umsatzsteuerbefreit. Dies regelt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU. Dabei sollen die Steuerpflichtigen gesetzlich nicht von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden. Vielmehr soll durch die einschlägigen Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Den EU-Staaten ist freigestellt, Waren auch bei geringeren Rechnungsbeträgen von der Umsatzsteuer zu befreien. In Deutschland besteht die Umsatzsteuerfreiheit ab dem ersten Cent.
Mit einem Ausfuhrnachweis bescheinigt die Grenzzollstelle die Ausfuhr der im Ausfuhrkassenzettel (AKZ) aufgeführten Waren. Bezüglich des Abnehmernachweises prüft die Grenzzollstelle anhand des vorgelegten gültigen Ausweispapiers, ob die Person, die den Gegenstand in das Drittland verbringt, dieselbe ist, wie im AKZ angegeben, und ihren ständigen Wohnsitz im Drittland hat. Kontrollen werden von den Grenzzollstellen (Ausgangszollstelle) als flankierende Maßnahmen zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens erbracht. Im derzeitigen Papierverfahren wird der Ausfuhrkassenzettel beim Einkauf entweder durch händisches Ausfüllen des amtlichen Vordrucks oder durch einen vom Unternehmer bereitgestellten, händisch zu ergänzenden Beleg erzeugt, der die erforderlichen Angaben enthält. In beiden Fällen muss der Zahlungsbeleg (Kassenbon) Teil des Belegs sein oder mit diesem verbunden werden.
Die Möglichkeit der Umsatzsteuererstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird in der Grenzregion zur Schweiz rege genutzt. Im letzten Jahr wurden etwa 17 Millionen Ausuhrbescheinigungen an der Schweizer Grenze erteilt. In der Europäischen Union haben neben Deutschland nur Spanien, die Republik Irland und das Vereinigte Königreich keine Wertgrenze. Im Übrigen haben alle zur Schweiz angrenzenden EU-Staaten – außer Deutschland – eine Wertgrenze: Frankreich (175,00 EUR), Italien (154,00 EUR) und Österreich (75,00 EUR). An den internationalen Flughäfen wächst die Zahl der Abfertigungen durch steigende Passagierzahlen sowie die Vielfalt der vorgelegten Ausfuhrkassenzettel (AKZ). Auch dort kommt es teilweise zu kritischen Stoßzeiten, wenn z. B. mehrere internationale Flüge oder ein Großraumflugzeug abgefertigt werden müssen.
Der BDZ hatte die Entscheidung des BMF zur Entlastung des Arbeitsaufkommens bei der Prüfung von Ausfuhrkassenzettel durch ein elektronisches Selbstabfertigungsverfahren ausdrücklich begrüßt. Im Interesse der Beschäftigten muss das „Projekt Ausfuhrkassenzettel (AKZ)“ jedoch endlich zu einem Ergebnis führen und bedarf zusätzlich der Einführung einer gesetzlichen Wertgrenze zur Umsatzsteuerbefreiung.
Im Lenkungsausschuss des Projekts AKZ ist der stellvertretende BDZ Bundesvorsitzende und Vorsitzende des Bezirkspersonalrats bei der Generalzolldirektion, Christian Beisch, vertreten."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-deutsche-zoll-und-finanzgewerkschaft-im-gespraech-mit-mdb-dr-jens-zimmermann-spd.html
Die Zollverwaltung hätte mit einer Wertgrenze die Möglichkeit, wieder zu einer ordnungsgemäßen Kontrolle nach geltendem Recht zurückzukehren.
Gleichzeitig würde sich die Verkehrssituation in der Grenzregion insgesamt entspannen. Eine Wertgrenze ist auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen für den grenznahen Einzelhandel vertretbar. Die Motivation der Schweizer in Deutschland einzukaufen, beruht nach Einschätzung des BDZ nur zu einem geringen Teil auf der zu erstattenden Umsatzsteuer. Ausschlaggebend sind für die Schweizer die deutlichen Preisunterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz sowie der anhaltend günstige Wechselkurs zwischen Euro und dem Schweizer Franken. Daneben wird eine Wertgrenze auch nur geringfügig das Einkaufsverhalten an Flughäfen beeinflussen.
Nach Auffassung des BDZ könnte ein elektronisches Selbstabfertigungsverfahren bestenfalls flankierend zu einer Wertgrenze eingeführt werden. Der gewünschte Entlastungseffekt bleibt bei Einführung eines elektronischen Selbstabfertigungsverfahrens dahingestellt, da nach wie vor Kunden – und insbesondere Händler - auf das papiermäßige Verfahren zurückgreifen werden. Daher müssten die Unternehmen zur Teilnahme an dem elektronischen Selbstabfertigungsverfahren nach dem Modell der französischen Zollverwaltung gesetzlich verpflichtet werden – unter der Voraussetzung, dass die Finanzämter die von den Unternehmen erhobenen Identitätsdaten drittländischer Käufer (Abnehmernachweis) als ausreichend anerkennen.
Zum Hintergrund:
Erwerben Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb der EU Waren für den privaten Gebrauch und führen diese im Rahmen einer Reise aus der EU aus, sind diese Waren grundsätzlich erst ab einem Rechnungsbetrag von 175,00 EUR umsatzsteuerbefreit. Dies regelt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU. Dabei sollen die Steuerpflichtigen gesetzlich nicht von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden. Vielmehr soll durch die einschlägigen Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Den EU-Staaten ist freigestellt, Waren auch bei geringeren Rechnungsbeträgen von der Umsatzsteuer zu befreien. In Deutschland besteht die Umsatzsteuerfreiheit ab dem ersten Cent.
Mit einem Ausfuhrnachweis bescheinigt die Grenzzollstelle die Ausfuhr der im Ausfuhrkassenzettel (AKZ) aufgeführten Waren. Bezüglich des Abnehmernachweises prüft die Grenzzollstelle anhand des vorgelegten gültigen Ausweispapiers, ob die Person, die den Gegenstand in das Drittland verbringt, dieselbe ist, wie im AKZ angegeben, und ihren ständigen Wohnsitz im Drittland hat. Kontrollen werden von den Grenzzollstellen (Ausgangszollstelle) als flankierende Maßnahmen zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens erbracht. Im derzeitigen Papierverfahren wird der Ausfuhrkassenzettel beim Einkauf entweder durch händisches Ausfüllen des amtlichen Vordrucks oder durch einen vom Unternehmer bereitgestellten, händisch zu ergänzenden Beleg erzeugt, der die erforderlichen Angaben enthält. In beiden Fällen muss der Zahlungsbeleg (Kassenbon) Teil des Belegs sein oder mit diesem verbunden werden.
Die Möglichkeit der Umsatzsteuererstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird in der Grenzregion zur Schweiz rege genutzt. Im letzten Jahr wurden etwa 17 Millionen Ausuhrbescheinigungen an der Schweizer Grenze erteilt. In der Europäischen Union haben neben Deutschland nur Spanien, die Republik Irland und das Vereinigte Königreich keine Wertgrenze. Im Übrigen haben alle zur Schweiz angrenzenden EU-Staaten – außer Deutschland – eine Wertgrenze: Frankreich (175,00 EUR), Italien (154,00 EUR) und Österreich (75,00 EUR). An den internationalen Flughäfen wächst die Zahl der Abfertigungen durch steigende Passagierzahlen sowie die Vielfalt der vorgelegten Ausfuhrkassenzettel (AKZ). Auch dort kommt es teilweise zu kritischen Stoßzeiten, wenn z. B. mehrere internationale Flüge oder ein Großraumflugzeug abgefertigt werden müssen.
Der BDZ hatte die Entscheidung des BMF zur Entlastung des Arbeitsaufkommens bei der Prüfung von Ausfuhrkassenzettel durch ein elektronisches Selbstabfertigungsverfahren ausdrücklich begrüßt. Im Interesse der Beschäftigten muss das „Projekt Ausfuhrkassenzettel (AKZ)“ jedoch endlich zu einem Ergebnis führen und bedarf zusätzlich der Einführung einer gesetzlichen Wertgrenze zur Umsatzsteuerbefreiung.
Im Lenkungsausschuss des Projekts AKZ ist der stellvertretende BDZ Bundesvorsitzende und Vorsitzende des Bezirkspersonalrats bei der Generalzolldirektion, Christian Beisch, vertreten."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-deutsche-zoll-und-finanzgewerkschaft-im-gespraech-mit-mdb-dr-jens-zimmermann-spd.html
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