Die BDZ-Bundesleitung weist mit Nachdruck darauf hin, dass die im Entwurf des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz enthaltene Halbierung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht umgesetzt werden darf! Hier die Meldung im Original-Wortlaut:
"27.02.2019
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Familienzuschlag der Stufe 1 darf nicht halbiert werden
Wesentliche Regelungen zum Familienzuschlag
Der aktuelle Entwurf sieht im wesentlichen folgende Ausgestaltung des Familienzuschlags vor:
- Den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten nur noch verheiratete Beamte, Richter und Soldaten sowie verwitwete Beamte, Richter und Soldaten für die Dauer von 24 Monaten ab Beginn des auf den Sterbemonat folgenden Monats.
- Jeder Verheiratete soll einen einheitlichen Zuschlag in Höhe von rund der Hälfte des bisherigen Betrages ohne Berücksichtigung etwaiger Zuschläge des Ehegatten erhalten.
- Für das erste und zweite Kind soll ein im Vergleich zum bisherigen Betrag um 120 Euro erhöhter Zuschlag gezahlt werden. Ab dem dritten Kind bleibt der Betrag unverändert. Die Erhöhungsbeträge für die unteren Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 entfallen.
- Es erfolgt eine Erhöhung des sog. Kinderzuschlags (§ 40 Absatz 2 BBesG).
- Die umfangreichen Konkurrenzregelungen bei mehreren Berechtigten für dasselbe Kind in § 40 Absatz 4, 5 und 6 werden gestrichen.
Zu den „Verlierern“ der geplanten Neuregelung gehören folgende Personenkreise:
Ein-Beamten-Ehen
Nachteilig betroffen sind zum einen verheiratete oder in Lebenspartnerschaft verbundene Beamtinnen und Beamte, sofern der Partner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Für diese Beamtinnen und Beamten kommt es – nach Auslaufen der Übergangsregelung in § 74 BBesG – zu einer Halbierung ihres Familienzuschlags.
Ehe und Familie stehen in Deutschland unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, in welchem beruflichen Status sich ein Beschäftigter oder dessen Partner/Partnerin befindet. BDZ und dbb lehnen es daher ab, dass künftig finanziell zwischen Zwei-Beamten-Ehen und Ein-Beamten-Ehen unterschieden werden soll. Die familiären Umstände sind gleich, egal ob der Partner/die Partnerin im öffentlichen Dienst tätig ist. Eine Differenzierung kann nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden.
Alleinerziehende mit einem Kind
„Verlierer“ sind weiterhin alleinerziehende Beamtinnen und Beamte, die Vollzeit Dienst leisten und „nur“ ein Kind betreuen. Diese erhalten nach Auslaufen der Übergangszeit von zwei Jahren „nur“ noch den sog. Kinderzuschlag. Dieser wurde zwar wesentlich erhöht, erreicht jedoch nicht die Summe des bislang gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 und 2.
BDZ und dbb lehnen die Verschlechterung für diese Personengruppe ab, denn gerade diese Beamtinnen und Beamten gilt es, im Sinne der Familienförderung und unter Berücksichtigung des Anstiegs der Zahl von Alleinerziehenden zu unterstützen.
Geschiedene zum Unterhalt Verpflichtete
Geschiedene und zum Unterhalt verpflichtete Beamte sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, sollen zukünftig nicht mehr den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.
Aus Sicht des BDZ und des dbb ist es nicht sachgerecht, Geschiedene generell aus dem Berechtigtenkreis heraus zu nehmen. Im Entwurf wird damit argumentiert, dass die Verwitweten, Geschiedenen und sonstigen nicht verheirateten Berechtigten des Familienzuschlags Stufe 1 typischerweise nicht unterhaltspflichtig gegenüber einem Partner sind. Es ist aus unserer Sicht ohne größeren Verwaltungsaufwand machbar, eine Unterhaltsverpflichtung nachzuweisen, so dass eine differenzierende Betrachtung darstellbar sein würde.
Versorgungsempfänger
Der Entwurf sieht vor, dass die besoldungsrechtlichen Neuregelungen zum Familienzuschlag auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen werden. Dadurch wird für verheiratete, verwitwete und geschiedene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kurzfristig eine Halbierung bzw. sogar Beseitigung des bisher gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 bewirkt werden.
BDZ und dbb lehnen eine Regelung in dieser Form entschieden ab, da dies im Ergebnis für viele Versorgungsempfangende, welche sich familienrechtlich im Status „verheiratet“ oder „verwitwet“ befinden, eine materielle Einbuße durch eine betragsmäßige Verringerung des Ruhegehalts bedeutet.
BDZ und dbb lehnen nachteilige Regelungen vehement ab
Die Umgestaltung des Familienzuschlagsrechts zielt darauf ab, die Verwaltung des Familienzuschlags zu vereinfachen, die mit einer föderalismusreformbedingt zunehmend heterogenen Besoldungs- und Tariflandschaft sowie gesellschaftlichen Änderungen des familiären Zusammenlebens komplizierter geworden ist. Eine Verwaltungsvereinfachung des Familienzuschlags darf jedoch nicht um den Preis zahlreicher „Verlierer“ bei der Familienzuschlagsberechtigung angestrebt werden, auf deren Rücken die Reform ausgetragen werden soll. BDZ und dbb werden sich im weiteren Beteiligungsverfahren nachhaltig dafür einsetzen, dass die geplanten Regelungen in dieser Form nicht umgesetzt werden."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/familienzuschlag-der-stufe-1-darf-nicht-halbiert-werden.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen