Kontrollbeamte des Hauptzollamts Osnabrück hat bei einer Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn A 30 309.000 Euro geschmuggeltes Bargeld sichergestellt:
"Zöllner finden geschmuggeltes Bargeld in den Rückenlehnen eines Autos
309.000 Euro sichergestellt
Am Abend des 23. Juni 2019 entdeckten Osnabrücker Zöllner bei einer Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn 30 an der Abfahrt Gildehaus 309.000 Euro Bargeld in einem zuvor aus den Niederlanden eingereisten Pkw.
Der 45-jährige Fahrer gab an, für zwei Tage bei Verwandten in Amsterdam gewesen zu sein. Die Frage nach mitgeführten Waffen, Betäubungsmitteln oder größeren Bargeldbeständen verneinte er.
Da der Reisende sehr nervös wirkte, entschlossen sich die Zöllner zu einer Intensivkontrolle des Autos. Bei der Durchsicht des Wagens stellten die Ermittler fest, dass die Rückenlehnen der beiden Rückensitzteile von hinten mit einem zusätzlichen Teppichboden verklebt waren.
Beim Lösen der Verklebungen entdeckten die Beamten in beiden Rückenlehnen jeweils eine Blechplatte. Hinter diesen Platten kamen 309.000 Euro in Blechkästen zum Vorschein.
Auf Befragen teilte der Reisende mit, dass er vorhatte, sich ein Boot mit dem Geld zu kaufen, jedoch kein entsprechendes finden konnte. Wegen der fehlenden Anzeige des Bargelds leiteten die Zollbeamten ein Bußgeldverfahren ein.
Die Gesamtsumme des Bargelds wurde sichergestellt.
Die weiteren Ermittlungen hat die Gemeinsame Ermittlungsgruppe vom Zollfahndungsamt Essen und dem Landeskriminalamt aus Nordrhein-Westfalen übernommen.
Zusatzinformation
Die Kontrolleinheiten des Zolls
überwachen den Verkehr mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln
über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU und im
Landesinnern.
Anzeigepflichtig sind Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von mehr als 10.000 Euro je Person. Durch die Anzeigepflichtigen sind auch die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte sowie der Verwendungszweck darzulegen."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Bargeld/2019/z94_bargeldschmuggel_os.html
Anzeigepflichtig sind Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von mehr als 10.000 Euro je Person. Durch die Anzeigepflichtigen sind auch die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte sowie der Verwendungszweck darzulegen."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Bargeld/2019/z94_bargeldschmuggel_os.html
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