Die Generalzolldirektion (GZD) teilt den Sachstand zum Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen bei einem geregelten Brexit mit Austrittsabkommen mit:
"Sachstand Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen bei einem geregelten Brexit mit Austrittsabkommen
Datum: 29.01.2020
Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich ab 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr.
Im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 bleibt das Vereinigte Königreich (VK) aber Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion.
Nach rechtlicher Auffassung der Europäischen Kommission wird das Vereinigte Königreich während des vorgesehenen Übergangszeitraums auch für die Zwecke internationaler Übereinkünfte weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.
Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Anwendung von Präferenzabkommen mit den darin enthaltenen ursprungsrechtlichen Bestimmungen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU.
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Partnerländer mit Unterzeichnung des Austrittsabkommens über diese Rechtsauffassung zu informieren.
Im Einzelnen bedeutet diese Rechtsauffassung:
- Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, die Vormaterialien mit "Ursprung" im VK enthalten bzw. ursprungsbegründend im VK hergestellt wurden/werden, gelten weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union,
- Vor dem 31. Januar 2020 ausgefertigte Lieferantenerklärungen für derartige Ursprungserzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit, eine Ausfertigung ab dem 1. Februar 2020 ist weiterhin zulässig, auch im VK,
- Dementsprechend dürfen auf Basis solcher Lieferantenerklärungen innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise durch Zollstellen ausgestellt bzw. im Rahmen der Selbstzertifizierung durch den Ausführer ausgefertigt werden.
Ferner behalten Bewilligungen/Registrierungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen (z.B. Ermächtigte Ausführer) während des Übergangszeitraums ebenfalls ihre Gültigkeit und können unter Berücksichtigung des damit ggf. verbundenen unternehmerischen Risikos weiterhin genutzt werden.
Sinngemäß gelten die zuvor genannten Aussagen auch für Freiverkehrspräferenzen. Demnach können für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich bezogen werden, weiterhin Freiverkehrsnachweise ausgestellt werden.
Die Europäische Kommission wird ihr Informationsangebot auf den eigenen Internetseiten zeitnah entsprechend aktualisieren:
Leitfäden der Europäischen Kommission für harten Brexit (englisch)"
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2020/wup_brexit_sachstand2.html
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