Mittwoch, 8. Januar 2020

BDZ setzt Zahlung von Stellenzulagen an Tarifbeschäftigte durch!

BDZ setzt Zahlung von Stellenzulagen an Tarifbeschäftigte durch!

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft setzt die Zahlung von Stellenzulagen an Tarifbeschäftigte durch:

"BDZ setzt Zahlung von Stellenzulagen an Tarifbeschäftigte durch!



Wie bereits mehrfach berichtet hat sich der BDZ nachhaltig dafür eingesetzt, dass auch die Tarifbeschäfigten von den besoldungsrechtlichen Verbesserungen durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) profitieren. 

Mit seinen Forderungen konnte der BDZ sich nun beim Bundesinnenministerium (BMI) und Bundesfinanzministerium (BMF) durchsetzen. Zum 01.01.2020 erfolgte eine Übertragung beamtenrechtlicher Stellenzulagen auf den Tarifbereich!

Mit dem noch am selben Tag vom BMF bekanntgegebenen Rundschreiben des BMI vom 23. Dezember 2019 (Az. D5-31002/68#1) werden die vom BDZ geforderten Anpassungen im Tarifbereich vorgenommen. Zur Übertragung der sog. Bereichszulage (Vorbemerkung Nr. 15 zu den BBesO A und B des BBesG) auf den Tarifbereich wird noch ein gesonderter BMF-Erlass erfolgen. Zudem werden weitere Einzelheiten der Übertragung auf den Tarifbereich sicherlich auch auf der Besoldungsbesprechung am 22/.23. Januar 2020 zwischen BMF und den Service Centern thematisiert werden, an der für den Hauptpersonalrat der Vorsitzende, Dieter Dewes, und das Vorstandsmitglied, Hans Eich, beide BDZ, teilnehmen werden.

Aus dem Rundschreiben des BMI ergibt sich, dass Tarifbeschäftigte ab dem 1. Januar 2020 unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang eine Zulage erhalten, wie vergleichbare Beamte/innen Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen (BBesO A u. B) des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) haben.

Beispielsfälle

Im Folgenden stellen wir auszugsweise Fälle aus Teil A des Rundschreibens dar, in denen Tarifbeschäftigte aufgrund gesetzlicher Verweisung oder aufgrund außertariflicher Regelungen für die Dauer einer entsprechenden Verwendung Zulagen erhalten können.

Fall A Nr. 1 des Rundschreibens: Polizeizulage

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 von der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleiteten Angestellten, die Vollzugsaufgaben wahrnehmen, die ansonsten Beamten obliegen, können die sog. Polizeizulage (Zulage nach Vorbemerkung Nr. 9 zu den BBesO A u. B des BBesG) nach Maßgabe der für vergleichbare Beamten/innen der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften beanspruchen. 
Die Polizeizulage wird zudem ab dem 01.01.2020 auf 190,00 € /mtl. erhöht. 
Die näheren Einzelheiten regelt die entsprechende Verwaltungsvorschrift (VV – BMF - PolZul) in der jeweils geltenden Fassung.

Fall A Nr. 10 des Rundschreibens: Zulage für Beamte

  • im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung

    • für den mittleren Dienst 110 € und
    • für den gehobenen Dienst 160 €
  • bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

    • BesGr A 6 bis A 9 200 €;
    • BesGr A 10 bis A 13 210 €;
    • BesGr A 14 bis A 16 220 €


Fall A Nr. 11 des Rundschreibens: Zulage für Beamte des Zollkriminalamts und Bereichszulage

Beamte erhalten nach der Vorbemerkung Nr. 15 zu den BBesO A und B des BBesG u.a. eine Stellenzulage, wenn sie im Zollkriminalamt verwendet werden oder in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden. 
Die Bereiche bestimmt das BMF durch allgemeine Verwaltungsvorschrift (sog. Bereichszulage).
Als zulageberechtigte Bereiche sind gem. Ziffer 4.2 der VV – BMF - Bereichszulage die folgenden Bereiche bestimmt worden:
a. Zollämter
b. bei den Hauptzollämtern: Zollzahlstellen und Nebenzollzahlstellen im Sachgebiet A
c. bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet C (Kontrollen)
d. bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet D (Prüfungsdienst)
e. bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
f. bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet F (Ahndung)
g. bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet G (Vollstreckung)
h. bei den Zollfahndungsämtern: Sachgebiete 200 bis 900
i. Sonstige Dienstposten bei den örtlichen Behörden, für die von der zuständigen besoldungsfestsetzenden Stelle eine Prägung im Sinne der Ziffer 42.3.3. BBesGVwV (Anm.: 70 %) durch Aufgaben der KraftSt-Kontaktstellen, der Geldstellen und der Geldannahmebeamten i.S.d. Ziffer 1.3 und 1.4 der ZZB (Zollzahlstellenbestimmung) festgestellt wurde, sofern diese Dienstposten nicht bereits über ihre organisatorische 

Zugehörigkeit zu einem der in den Buchstaben a) bis h) genannten Bereiche erfasst sind.
Die Höhe der neuen Stellenzulage für das ZKA sowie der neuen Bereichszulage beträgt: 
  • A 2 bis A 5: 70,00 €
  • A 6 bis A 9: 90,00 €
  • A 10 bis A 13: 110,00 €
  • A 14 und höher: 140,00 €


Fall A Nr. 13. Zulage für Beamte beim Informationstechnikzentrum (sog. ITZBund-Zulage)

Nach Vorbemerkung Nr. 17 zu den BBesO A und B des BBesG haben Beamte beim ITZBund Anspruch auf eine Zulage. Die Höhe der Zulage beträgt
  • A 2 bis A 5: 96,00 €
  • A 6 bis A 9: 128,00 €
  • A 10 bis A 13: 160,00 €
  • A 14 u. höher: 192,00 €

Allgemeine Regelungen

Sofern sich die Höhe der vorgenannten Zulagen, die in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen gemäß den Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG gezahlt werden, nach der jeweiligen Besoldungsgruppe richtet, ist lt. BMI-Rundschreiben für die Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe die folgende Zuordnung von Entgeltgruppen zu Besoldungsgruppen zugrunde zu legen:

EntgeltgruppeBesoldungsgruppe
1 - 4A 3 – A 5
5 – 9aA 6 – A 9
9b – 13A 10 – A 13
14, 15A 14, A 15
15 ÜA 16

Die monatlichen Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für die den Tarifbeschäftigten Entgelt zusteht. Dem „monatlichen Entgelt“ ist gleichgestellt auch Entgelt, das trotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 21 TVöD fortgezahlt wird. 
Für die Berechnung und Auszahlung findet der § 24 TVöD Anwendung. 
Die monatlichen Zulagen sind bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) TVöD und des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) zu berücksichtigen. 
Die Zulagen nach Teil A sind nicht ruhegehaltsfähig und bleiben daher bei der Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts unberücksichtigt. 
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Der BDZ wird Anfang 2020 ausführlich über die wichtigsten Neuerungen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden BesStMG und der Erschwerniszulagenverordnung für beide Statusgruppen kompakt berichten."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-setzt-zahlung-von-stellenzulagen-an-tarifbeschaeftigte-durch.html 


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