Montag, 27. Januar 2020

BDZ: Erschwerniszulagenverordnung - Endlich grundlegende Verbesserungen, aber in vielen Belangen weiter ausbaufähig!

BDZ: Erschwerniszulagenverordnung - 
Endlich grundlegende Verbesserungen, aber in vielen Belangen weiter ausbaufähig!

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft weist durch den stv. BDZ-Bundesvorsitzenden Thomas Liebel und Hans Eich (HPR) auf die grundlegenden Verbesserungen durch die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) hin:

"Erschwerniszulagenverordnung

Grundlegende Verbesserungen, aber in vielen Belangen weiterhin ausbaufähig!



Der BDZ hatte auch zu der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) durch den stellvertretenden BDZ-Bundesvorsitzenden Thomas Liebel und das Vorstandsmitglied im HPR, Hans Eich (BDZ) eingehend Stellung genommen. In der Folge schlossen sich mehrere Abstimmungsgespräche mit dem Bundesministerium der Finanzen an. 
Letztendlich hat sich der Einsatz des BDZ für zahlreiche Beschäftigte ausgezahlt. So werden die langjährigen Forderungen im Zulagenbereich des Wasserzolldienstes endlich positiv umgesetzt. 
Zudem wird auf Betreiben des BDZ eine neue Erschwerniszulage für die beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzten Operativtechniker in die EZulV neu aufgenommen.

Die EZulV hat das BMF mit den Erlassen vom 18. Dezember 2019 und vom 13. Januar 2020 im Geschäftsbereich bekannt gegeben.

Folgende neue Regelungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft:

Wasserzolldienst:

Wegfall des § 23b EZulV (Bordzulage) und damit einhergehend der Wegfall der Kürzung nach § 5 Absatz 2 EZulV (Ausschluss der Zulage) von Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ) um die Hälfte.
§ 5 (2) EZulV sah eine hälftige Kürzung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor, in denen Anspruch auf die Erschwerniszulage nach § 23b (sog. Bordzulage) bestand. Diese wird in der neuen Stellenzulage im maritimen Bereich pauschal mit berücksichtigt und entfällt daher als Erschwerniszulage, womit die bisherige Konkurrenzregelung durch den neu gestaffelten Betrag nicht mehr erforderlich ist.
Einführung einer Zulage (Stellenzulage) im maritimen Bereich (Marinezulage) für Beamte nach Vorbem. Nr. 9a der Anl. IX zum BBesG

- 1. Für Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden undin Höhe von 136 Euro/mtl.
- 2. Für Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffein Höhe von 76 Euro/mtl.
Im Übrigen wird eine Stellenzulage im Falle einer lang andauernden Erkrankung nach der Erlasslage des BMF vom 19. September 2019 (wir berichteten am 20.08.2019) im Gegensatz zu einer Erschwerniszulage nicht mehr eingestellt.

Zulage für Operativtechniker gemäß § 22 EZulV:

Im Bereich der Erschwerniszulagen erfolgt eine Aufnahme der im Zollfahndungsdienst angesiedelten und als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzten Operativtechniker in den zulageberechtigten Kreis der EZulV (§ 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 EZulV) mit einer Zulageberechtigung von 188 €/mtl. Diese Zulage für den vorgenannten Personenkreis kann bereits während der Ausbildungsphase zu der jeweiligen Verwendung gewährt werden.

Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen

Die einschlägigen Bestimmungen nach § 17 EZulV wurden neu gefasst und dienen der Klarstellung der Elften VO zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 1. Mai 2017. Sie ergänzt zudem das weitergeltende Rundschreiben des BMI vom 18. Oktober 2018 – D3-30200/38#5 -.
§ 17 EZulV wird wie folgt geändert (Änderungen kursiv):
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.
(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die 1. im Körper einer Person transportiert wurden, 2. in Gegenständen deponiert wurden, die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder 3. sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.
(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, jedoch 111 Euro monatlich.
Begründung Artikel 5 zu Nummer 5 Entwurf VO zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesStMG (§ 17 EZulV) 

Weitergehende Forderungen des BDZ bedürfen einer raschen Umsetzung!

Der BDZ erhebt weiterhin Anspruch zur Klärung noch offen gebliebener Fragen im Bereich der Erschwerniszulagen, die voraussichtlich im Rahmen der nächsten ÄnderungsVO der EZulV in der laufenden Legislaturperiode durch BMI und BMF erneut geprüft werden sollen:
  • Angleichung der Erschwerniszulage für die Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZuZ) an die GSG 9-Zulage von 469 auf 500 Euro/mtl.
  • Künftige Einbeziehung der Tätigkeiten in die EZulVder 
    • der Bediensteten der Zeugenschutzdienststelle des Zollfahndungsdienstes,
    • der VE-Begleitpersonen des Zollfahndungsdienstes, und
    • als Führungsperson von Vertrauenspersonen des Zollfahndungsdienstes.

Absenkung des Ruhestandseintrittsalters ist für den BDZ nicht vom Tisch!

Der BDZ wird die Verhandlungen im Interesse der betroffenen Beschäftigten weiter fortführen und für eine Fortentwicklung der Zahlungen von Erschwerniszulagen einstehen. Abgesehen von den positiven Entwicklungen im Zulagenbereich hält der BDZ die Forderung zur Absenkung des Ruhestandseintrittsalters für Beschäftigte im Vollzugs- und Schichtdienst weiterhin aufrecht."

Quelle: BDZ, URL:  https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/grundlegende-verbesserungen-aber-in-vielen-belangen-weiterhin-ausbaufaehig.html



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen