Regierungsentwurf zur Änderung der
§§ 208, 404 Abgabenordnung (AO)
Im großen Entwurf der Bundesregierung eines "Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (besser bekannt als Jahressteuergesetz 2019, JStG 2019) werden die §§ 208, 404 AO an die neuen Gegebenheiten der Generalzolldirektion angepasst. Das gleiche gilt sinngemäß für § 171 Abs. 5 AO.
Der bisherige Wortlaut lautete "Zollfahndungsdienst".
Daher wird folgende Änderung vorgenommen:
Artikel 18 Nr. 13, 16:
Ersetzung des Wortes „Zollfahndungsämter“ durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungsdienstes“.
Damit werden auch die Zollfahndungs-Kollegen der Generalzolldirektion, D.VIII (Zollkriminalamt) berechtigt, die in den §§ 208, 404 AO genannten Tätigkeiten durchzuführen.
Für die Anmerkungen:
Dr. Carsten Weerth,
BDZ OV Bremen, Stv. Vorsitzender
Gesetzesquelle:
Bundesregierung, URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/G-E-Mobilitaet/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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