Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen 16 männliche und eine weibliche Beschuldigte im Alter von 25 bis 61 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie des Betrugs beziehungsweise der Beihilfe hierzu.
"Ermittlungserfolg gegen organisierte Formen von Schwarzarbeit
Mutmaßlicher Schaden im Millionenbereich aufgedeckt
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen 16 männliche und eine
weibliche Beschuldigte im Alter von 25 bis 61 Jahren ein
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt sowie des Betrugs beziehungsweise der Beihilfe
hierzu.Gegen die beiden Haupttäter, einen 41 Jahre alten serbischen Staatsangehörigen und dessen Bruder, einen 33 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, besteht der Verdacht, sie hätten mittels Nutzung sogenannter Servicefirmen und Abdeckrechnungen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG) in Höhe von mehreren Millionen Euro hinterzogen.
Hierzu sollen die beiden Haupttäter mehrere Scheinfirmen (Servicefirmen) genutzt haben, die Rechnungen für nie geleistete Arbeiten ausgestellt haben. Die beiden Brüder sollen diese Rechnungen bezahlt und die Rechnungsbeträge sodann abzüglich einer Provision in bar zurückerhalten haben. Hierdurch sollen die Haupttäter in ihren Firmen Schwarzgeld erzeugt haben, mit dem dann nicht zur Sozialversicherung angemeldete Schwarzarbeiter bezahlt worden sein sollen.
Bei 15 weiteren Beschuldigten, sieben serbischen, einem türkischen, drei slowenischen und vier deutschen Staatsangehörigen, handelt es sich um die Geschäftsführer dieser Schein- beziehungsweise Servicefirmen. Gegen sie besteht der Verdacht, als Betreiber mehrerer Servicefirmen die Abdeckrechnungen erstellt zu haben. Nach den bislang durchgeführten Ermittlungen besteht der Verdacht eines noch nicht genau bestimmbaren Gesamtschadens, unter anderem an Sozialabgaben von mehreren Millionen Euro.
In dem Verfahren haben in den frühen Morgenstunden des 13. November 2019 circa 250 Einsatzkräfte des Zolls unter Federführung des Hauptzollamts Koblenz in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung Koblenz und Kräften der Landespolizei umfangreiche Durchsuchungen durchgeführt. Durchsucht wurden insgesamt 46 Wohnungen und Geschäftsräume, die schwerpunktmäßig in Rheinland-Pfalz und in Hessen lagen.
Es konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Außerdem wurden vorläufige vermögensabschöpfende Maßnahmen ergriffen, für die auch Bargeldspürhunde des Polizeipräsidiums Koblenz und des Hauptzollamts Frankfurt am Main Flughafen eingesetzt wurden.
Gegen drei Beschuldigte wurden Haftbefehle des Amtsgerichts Koblenz vollstreckt. Diese drei Beschuldigten wurden im Verlauf des Vormittags dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt und befinden sich bereits in Untersuchungshaft.
Die Auswertung der erhobenen Beweismittel wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Zusatzinformation
Gemäß § 266a Strafgesetzbuch macht sich
wegen Sozialabgabenhinterziehung strafbar, wer als Arbeitgeber der für
den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über
sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge
zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom
Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird,
vorenthält.
Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Gemäß § 263 Strafgesetzbuch macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Auch der Betrug ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten mithin, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2019/y10_ermittlungserfolg.html
Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Gemäß § 263 Strafgesetzbuch macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Auch der Betrug ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten mithin, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2019/y10_ermittlungserfolg.html
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