Montag, 18. November 2019

BMF: Einführung der Bereichszulage für die Zollverwaltung ab 2020


BMF: Einführung der Bereichszulage für die Zollverwaltung ab 2020


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Hauptpersonalrat (HPR) beim BMF folgende Themen besprochen:


"Einführung der Bereichszulage
Nachdem das Bundeskabinett am 03.07.2019 den Entwurf des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) gebilligt hatte, in welchem u.a. vorgesehen ist, die Stellenzulage nach Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) und b) der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) neu zu fassen, hatten die zuständigen Berichterstatter des HPR - hier vor allem Hans Eich, BDZ – Kontakt mit der Verwaltung aufgenommen.  
Ziel war es dabei, die Beschäftigten der Zollverwaltung in den Empfängerkreis einzubeziehen und damit eine Schlechterstellung der Zöllnerinnen und Zöllner gegenüber den Angehörigen der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes (beide in der Zuständigkeit des BMI) zu verhindern. 
Dies ist gelungen, indem es nunmehr im Gesetzeswortlaut der Vorbemerkung Nr.15 BBesO A/B (Anlage 1 Bundesbesoldungsgesetz) heißt: 
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1. im Bundeskriminalamt
2. in der Bundespolizei oder
3. in der Zollverwaltung 
a) im Zollkriminalamt oder 
b) in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung [Hauptzollamt, Zollfahndungsamt] in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. 
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 (Polizeizulage) oder Nummer 13 (Prüferzulage / FIU-Zulage) gewährt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.Dem vorgelegten Entwurf der o.a. Verwaltungsvorschrift stimmte der HPR jetzt zu. Wenn also das BesStMG zum 01.01.2020 in Kraft tritt, werden die nachstehend aufgeführten Bereiche ab diesem Zeitpunkt die neue und gestaffelte Zulage erhalten und zwar in folgender Höhe: 
A 2 bis A 5 70 Euro/mtl. 
A 6 bis A 9 90 Euro/mtl. 
A 10 bis A 13 110 Euro/mtl. 
ab A 14 140 Euro/mtl.

Als zulageberechtigte Bereiche in örtlichen Behörden der Zollverwaltung, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden, werden nach der Ziffer 4.2 des Entwurfs der VV – BMF - Bereichszulage die folgenden Bereiche bestimmt: 
a) Zollämter 
b) bei den Hauptzollämtern: Zollzahlstellen und Nebenzollzahlstellen im Sachgebiet A 
c) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet C (Kontrollen)
 d) bei den Hauptzollämtern: Sach-gebiet D (Prüfungsdienst)e) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) 
f) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet F (Ahndung) 
g) bei den Hauptzollämtern: Sachgebiet G (Vollstreckung) 
h) bei den Zollfahndungsämtern: Sachgebiete 200 bis 900 
i) Sonstige Dienstposten bei den örtlichen Behörden, für die von der zuständigen besoldungsfestsetzenden Stelle eine Prägung im Sinne der Ziffer 42.3.3. BBesGVwV durch Aufgaben der KraftSt-Kontaktstellen, der Geldstellen und der Geldannahmebeamten i.S.d. Ziffer 1.3 und 1.4 der ZZB (Zollzahlstellenbestimmung) festgestellt wurde, sofern diese Dienstposten nicht bereits über ihre organisatorische Zugehörigkeit zu einem der in den Buchstaben a) bis h) genannten Bereiche erfasst sind. 
Auf Nachfrage erklärten die Vertreterinnen der zuständigen Referate der Abteilungen Z bzw. III im BMF, dass die neue Bereichszulage, nachdem das Einvernehmen mit dem BMI erzielt worden ist, auch für den Tarifbereich gewährt werden soll."

Quelle: BDZ, PersonalräteKOMPAKT, HPR-Info 11/2019, S. 1-2, 
URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/191114_HPR.pdf 



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