Samstag, 16. November 2019

CDU Bremen bringt erneut Gesetzentwurf zur Einführung der Eilzuständigkeit in § 81 bremisches Polizeigesetz ein

CDU Bremen bringt erneut Gesetzentwurf zur Einführung der Eilzuständigkeit in § 81 bremisches Polizeigesetz ein

Zum dritten Mal schlägt die CDU-Fraktion (nach 2012 und 2018) die Einführung der sog. Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in § 81 bremisches Polizeigesetz vor und bringt einen entsprechenden Gesetzentwurf in die bremische Bürgerschaft ein:

Drs. brem. Bürgerschaft Nr. 20/151

"Antrag der Fraktion der CDU
Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte im Bremer Polizeigesetz aufnehmen 

Die CDU-Fraktion hat bereits 2012 in der 18. Wahlperiode einen Gesetzentwurf in die Bremische Bürgerschaft (Drs. 18/690) eingebracht, der das Ziel verfolgte den Zollbeamten eine Eilzuständigkeit zu ermöglichen bei originär vollzugspolizeilichen Aufgaben.  
Damals hat die staatliche Deputation für Inneres und Sport und infolge deren Empfehlung auch die Bremische Bürgerschaft diesen Gesetzesentwurf 2013 abgelehnt. 

Begründet wurde dies damit, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine bundeseinheitliche Regelung dafür gegeben habe und bis dahin nur vier Länder die Eilzuständigkeit eingeführt hatten.Seither hat sich aber viel getan. 
Mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10.3.2017 wurde § 12d ZollVG eingeführt, welcher den Ländern die Einführung der Eilzuständigkeit ermöglicht. Daraufhin haben bis November 20198 weitere zehn Bundesländer die Eilzuständigkeit eingeführt (u.a. Baden-Württemberg, Saarland und Nordrhein-Westfalen). Darüber hinaus planen mit Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg, zwei weitere Länder die Einführung der Eilzuständigkeit. 

Die Vollzugskräfte der Zollverwaltung sind bereits durch § 64 BPolG mit der Eilzuständigkeit auf dem Gebiet der Bundespolizei ausgestattet worden für deren Aufgaben, wie Grenzschutz, die Tätigkeit der Bahnpolizei und der Flugsicherheit. 
Die polizeiliche Gefahrenabwehr ist nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung Aufgabe der Länder. Diese können über landesgesetzliche Re-gelungen der Zollverwaltung eine entsprechende Eilzuständigkeit übertragen. 

In diesen Ländern sind dann die Zollvollzugskräfte befugt, im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung die Landespolizei im Eilfall auf der Grundlage der Landespolizeigesetze bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen. 
So können Zollvollzugsbedienstete hier erste unaufschiebbare Maßnahmen treffen, wenn die Polizei nicht rechtzeitig vor Ort ist. 
Wenn Zollbeamte beispielsweise im Rahmen einer Zollkontrolle einen offensichtlich betrunkenen Autofahrer antreffen oder einen gesuchten Straftäter stellen, sind ihnen bisher die Hände gebunden. 
Es blieb ihnen nichts anders übrig, als auf die Polizei zu warten. Festnehmen dürfen sie die Straftäter bisher nicht. Es ist daher an der Zeit die Zollbeamten auch auf Bremer Territorium mit der notwendigen Gesetzesgrundlage auszustatten. 
In Zeiten der Terrorabweh  und steigender organisierter Kriminalität müssen Vollzugskräfte des Bundes und der Länder mit klaren Gesetzen ausgestattet sein, damit Straftaten ver-hindert und verfolgt werden können. 
Mit Einführung der Eilzuständigkeit für Zollbeamte würde sich im Vollzugsdienst eine Überwachungslücke schließen und es würde auch für mehr Sicherheit im Straßenverkehr und bei strafprozessualen Maßnahmen gesorgt werden. 
Die Zollbeamten könnten im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, bei der Kontrolle des Mindestlohns im Rotlichtmilieu, auf Werften oder Baustellen eingreifen. 
Sie könnten zudem zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. 
Diese Befugnis muss gesetzlich verankert werden, weil der Zoll dadurch einen weiteren wichtigen Beitrag für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger leisten kann.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes  
Der Senat verkündet das nachfolgende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:  
Artikel 1  
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Dezember 2001 (Brem.GBI. S. 441; 2002, S. 47 - 205-a 1), das zuletzt durch § 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. April 2019 (Brem.GBl. S. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

§ 81 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, ensprechend.“ 

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Beschlussempfehlung:
Marco Lübke, Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU"

Quelle: Bremische Bürgerschaft, URL: https://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp20/land/drucksache/D20L0151.pdf


Anmerkungen des BDZ OV Bremen:
Der BDZ OV Bremen fordert und fördert seit Ende 2017 mit intensiven Gesprächen die Einführung der Eilzuständigkeit in § 81 bremisches Polizeigesetz. 

Zuletzt konnte 2019 die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen eingeführt werden. Entsprechende Gesetzentwurfe befinden sich in der parlamentarischen Umsetzung in Mecklenburg-Vorpommern und in Hamburg.

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft begrüßt ausdrücklich die erneute Initiative der CDU-Fraktion und bedankt sich dafür. 

Die Landesregierung hat die Umsetzung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte bereits im Kolationsvertrag im Sommer 2019 festgehalten.

Damit stimmen vier Parteien in der bremischen Bürgerschaft in der Sache überein. 
Eine parlamentarische Umsetzung ist damit jetzt zwingend erforderlich. 

Eine weitere Verzögerung ist im Interesse der Rechtssicherheit für die Zollbeamten und die Bevölkerung nicht hinnehmbar. Es ist Bürgern und Beamten schwer vermittelbar, warum in Niedersachsen ein deutlich besseres Schutzniveau in der Sache herrscht, als in Bremen.

Und parteitaktisches Kalkül ist aus Sicht des BDZ OV Bremen an dieser Stelle völlig fehl am Platze. Es ist jetzt an der Zeit, endlich die im Grunde bereits 2013 zugesagte Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte gesetzlich zu verankern. Dafür bedanken wir uns.


Für die Anmerkungen:
Dr. Carsten Weerth, BDZ OV Bremen, 
Stv. Vorsitzender










BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Ortsverband Bremen






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