Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hamburg hat gemeinsam mit der Polizei und der Steuerfahndung ein Logistikunternehmen untersucht und das gesamte Firmenvermögen sichergestellt:
"Firmenvermögen von Hamburger Logistikunternehmen sichergestellt
Zoll durchsucht Firmengelände
Die Polizei vollstreckte einen Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Firma, der sich widerstandslos festnehmen ließ. Er wurde dem Haftrichter vorgeführt.
Der Zoll und die Steuerfahndung stellten in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Hamburg in den Räumlichkeiten Vermögenswerte in fünfstelliger Höhe sicher. Es wurden im Rahmen des Vermögensarrestes ein Pkw, 31.000 Euro Bargeld, eine hochpreisige Armbanduhr sowie zwei wertvolle Füller beschlagnahmt.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wird der Firma vorgeworfen, 2.960 Beschäftigte eingesetzt zu haben, ohne die erforderlichen Steuern und Sozialversicherungsabgaben an die entsprechenden Einzugsstellen abzuführen.
Es ist dadurch ein voraussichtlicher Schaden in Höhe von 8,5 Millionen Euro entstanden. Allein der Deutschen Rentenversicherung Bund sollen laut Ermittlungen des Zolls über sechs Millionen Euro Abgaben vorenthalten worden sein.
Die Sicherstellung des Firmenvermögens erging gemäß § 73 ff. Strafgesetzbuch [StGB] und dient der Sicherung für die Rückzahlungen der hinterzogenen Steuern und Abgaben.
Die Ermittlungen werden unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Hamburg weitergeführt.
Zusatzinformation
§ 73 Strafgesetzbuch - Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
- durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
- auf Grund eines erlangten Rechts."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen