Mittwoch, 17. April 2019

Einführung der Eilzuständigkeit in Rheinland-Pfalz: Einbringung des Gesetzentwurfs im 1. Halbjahr 2019

Einführung der Eilzuständigkeit in Rheinland-Pfalz: 
Einbringung des Gesetzentwurfs im 1. Halbjahr 2019

Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat Ende 2018 überraschend eine Kehrwende hingelegt und entgegen vorherigen Beteuerungen zugesagt, die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte im Polizei- und Ordnungswidrigkeitengesetz einzuführen (wir berichteten unter der URL: https://bdzovbremen.blogspot.com/2018/11/rheinland-pfalz-sagt-die-einfuhrung-der.html).

Nun hat die Landesregierung in Beantwortung einer kleinen Anfrage mitgeteilt, dass dieser Gesetzentwurf im 1. Halbjahr 2019 in den Landtag eingebracht werden soll.

Hier die Mitteilung im Wortlaut:

"Einführung einer Eilzuständigkeit für Zollbeamte in Rheinland-Pfalz
Die Landesregierung plant, Zollbedienstete zu polizeilichen Amtshandlungen zu ermächtigen, wenn die Polizei selbst nicht rechtzeitig handeln kann. Dies geht aus einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage hervor (Drs. 17/7821). 
Einen Gesetzentwurf zur Änderung des Polizei- und Ordnungswidrigkeitengesetzes und des Landesbeamtengesetzes wolle sie in den kommenden Wochen dem Ministerrat vorlegen. 
Eine Einbringung in den Landtag werdevoraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 erfolgen. 
Mit einer neu ins Zollverwaltungsgesetz aufgenommenen Regelung habe der Bund die Möglichkeit eröffnet, dass Vollzugskräfte der Zollverwaltung in Eilfällen polizeiliche Amtshandlungen vornähmen. 
Die Ermächtigungsgrundlagen hierfür müssten nach dieser Regelung allerdings die Länder in ihren Landesgesetzen schaffen.  
Diesen Erfordernissen solle mit dem geplanten Gesetzentwurf Rechnung getragen werden. 
Eine polizeiliche Eilzuständigkeit der Zollbehörde ist derzeit bundesweitnicht geregelt. 
Über die derzeitigen Regelungen hinausgehende Aufgaben der Zollvollzugsbeamten könnten beispielsweise das Absperren eines Unfallorts, die Vollstreckung eines Haftbefehls oder das Untersagen der Weiterfahrt eines stark alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Verkehrsteilnehmers sein.

Quelle: Landtag Rheinland-Pfalz, Wissenschaftlicher Informationsdienst, WID-Kompakt Nr. 17/82, URL: https://www.landtag.rlp.de/icc/Internet-DE/med/c1e/c1ea6b06-a2a7-61d4-da9b-c3086d35f8f4,11111111-1111-1111-1111-111111111111

 

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