Donnerstag, 18. April 2019

Zoll: Mindestlohnverstöße eines Bauunternehmers mit hohem Bußgeld geahndet


Zoll: Mindestlohnverstöße eines Bauunternehmers mit hohem Bußgeld geahndet

Wegen systematischer Mindestlohnverstöße wurde ein Bauunternehmer mit einem hohen Bußgeld bebußt:

"Mindestlohnverstöße mit hohem Bußgeld geahndet

Ein Bauunternehmer aus dem Werra-Meißner-Kreis muss wegen Unterschreitung des Mindestlohns 90.000 Euro Bußgeld zahlen.
Der 48-jährige Unternehmer hatte über dreieinhalb Jahre hinweg 22 Arbeitern nicht den im Arbeitnehmerentsendegesetz vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt. Statt 13,95 Euro Stundenlohn für einen Baufacharbeiter (im Tatzeitraum) zahlte er nur 11,10 Euro. 
Begründen wollte er dies damit, dass die Arbeiter nur Hilfstätigkeiten und Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau ausführten. Dafür sind niedrigere Mindestlöhne vorgesehen.
Nach einer Baustellenkontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls in Bad Hersfeld nahm der Zoll Ermittlungen wegen Verdachts der Mindestlohnunterschreitung auf. Dabei wurde festgestellt, dass alle Arbeiter Tätigkeiten ausübten, die unter den Mindestlohn für Facharbeiter fallen. Insgesamt rechneten die Ermittler aus, dass der Bauunternehmer 89.000 Euro Lohn gespart hatte. 
Einzelne Arbeiter erhielten dabei zwischen 13.000 und 17.000 Euro Lohn zu wenig.
Durch die Nichtzahlung des Mindestlohns hatte er gleichzeitig auch die Sozialabgaben nicht in der richtigen Höhe abgeführt und so Beiträge zu den Sozialversicherungen und der Bauberufsgenossenschaft in Höhe von insgesamt mehr als 110.000 Euro eingespart.
Nicht genug, dass er für diese Straftaten vom Amtsgericht Eschwege mit einer Geldstrafe von 6.120 Euro bereits bestraft wurde. Jetzt verhängte das Amtsgericht Gießen in einem Klageverfahren des Unternehmers gegen einen Bußgeldbescheid des Hauptzollamts Gießen noch ein Bußgeld in Höhe von 90.000 Euro wegen der Verstöße gegen die Mindestlohnbestimmungen, weil es auf sogenannte Tatmehrheit erkannte und die Mindestlohnverstöße daher nicht mit der Strafe des Amtsgerichts Eschwege abgegolten waren.
Darüber hinaus muss der Bauunternehmer die nicht gezahlten Sozialabgaben nachzahlen."

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2019/z44_mindestlohnverstoesse.html
 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen