Montag, 8. April 2019

GZD: Detaillierte Verteilung der Bewertungsobergrenzen, Stand 3/2019

GZD: Detaillierte Verteilung der Bewertungsobergrenzen, Stand 3/2019

Auf der gemeinsamen Besprechung des Gesamtpersonalrats (GPR) bei der Generalzolldirektion (GZD) mit der Führungsebene wurde die detaillierte Verteilung der Bewertungsobergrenzen bekanntgegeben:

"Verteilung der Bewertungsobergrenzen
Die Bewertungsobergrenzen (Besoldungsgruppen A 13g, A 12 (EntgGr. E 12) sowie A 9m/A 9m+Z (EntgGr. E 9a)) für die Dienstposten und Arbeitsplätze in der Zollverwaltung (GZD und Ortsbehörden) wurden für das Jahr 2019 wie folgt festgesetzt: 

Besoldungsgruppe: 
A 13g: 1.712,39 AK  

A 12 / E 12: 3.091,77 AK     
A 9m / A 9m+Z/ E 9a: 10.340,43 AK


Grundlage bilden hierbei die im Personalhaushalt der Zollverwaltung für Beamtinnen und Beamte bzw. tarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgewiesenen Planstellen bzw. Stellen, erhöht um einen variablen prozentualen „Puffer“. Die danach in den einzelnen Besoldungsgruppen / Entgelt-gruppen zur Verfügung stehenden Bewertungsmöglichkeiten werden auf Basis der Personalbedarfsfestsetzung gleichmäßig auf alle Behörden der Zollverwaltung verteilt. Dies führt zu einer gleichmäßigen – durchschnittlichen – Grundausstattung aller Zollbehörden (Grundver-teilung). LRD Bolte erläuterte dem GPR-Gremium die strategischen Steuerungsmöglichkeiten der GZD im Rahmen der Verteilung der Bewertungsmöglichkeiten. Danach wird zur bedarfsorientierten, temporären Stärkung von Aufgabenbereichen, die von besonderer strategischer und/oder politischer Bedeutung sind, im Rahmen der festgesetzten Bewertungsgrenzen ein sog. „Pool“ zur strategischen Steuerung gebildet. Die hierfür erforderlichen Bewertungsmöglichkeiten werden durch eine gleichmäßige Kürzung der o. g. Grundverteilung bei der Generalzolldirektion und den örtlichen Behörden um einen prozentualen Faktor erwirtschaftet. Derartige Erfordernisse sowie der erforderliche Umfang des Pools werden fortschreitend überprüft und bei Bedarf angepasst. Die um den erforderlichen prozentualen Faktor zur Erwirtschaftung des Pools gekürzte Grundverteilung ergibt den Umfang der Bewertungsmöglichkeiten, der jeder Zollbehörde grundsätzlich für Dienstpostenbewertungen zur Verfügung steht (sogenannter Grundwert). 
Zentrales Anliegen des BDZ ist, dass weitestgehend sämtliche innerhalb der festgesetzten Obergrenzen realisierbaren Bewertungsmöglich-keiten von den Zolldienststellen ausgeschöpft werden, aus denen sich entsprechende Beförderungs-möglichkeiten ergeben. Somit sollte angestrebt werden, dass Be-wertungsmöglichkeiten bei jeder Zolldienststelle in dem Umfang des jeweiligen Grundwerts ausgebracht werden. LRD Bolte stellte weiterhin die Möglichkeit sogenannter Flexibilisierungsmöglichkeiten dar. Da-nach kann im Bedarfsfall eine temporäre Flexibilisierungsmöglichkeit innerhalb einer Bandbreite von 15 Prozent um den jeweiligen Grundwert der Zollbehörde vorgesehen werden, sofern der Grundwert bereits vollständig ausgenutzt ist. Die Verfahrensabläufe dazu werden gesondert konkretisiert."

Quelle: BDZ, Personalräte KOMPAKT, GPR-Info 3/2019, S. 1-2, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190311_GPR.pdf


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