Montag, 8. April 2019

GZD: Zollflugplatzzwang nach dem Brexit für einfliegende Flugzeuge aus dem UK

GZD: Zollflugplatzzwang nach dem Brexit für einfliegende Flugzeuge aus dem UK

Die Generalzolldirektion (GZD) weist für den bevorstehenden Brexit darauf hin, dass für einfliegende Flugzeuge aus dem Vereinigten Königreich (UK) ab dem Zeitpunkt des (harten oder weichen) Brexit der Zollflugplatzzwang gilt:

"Auch für Privatpersonen: Brexit und Zollflugplatzzwang

Datum 27.03.2019
Ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) gelten für alle Waren, die in die EU gelangen, die gleichen zollrechtlichen Regelungen wie beim Warenverkehr mit anderen Drittländern (alle Länder außerhalb der EU).
Dies bedeutet, dass alle Waren ab dem Moment, in dem sie in die EU gelangen, der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Sie müssen auf vorgeschriebenen Verkehrswegen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und unverändert entweder

  • auf den Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder
  • zu einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort
befördert werden (Artikel 135 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex). 
Dies gilt nicht nur für mitgeführte Waren, sondern auch für das Beförderungsmittel.
Im Luftverkehr dürfen einfliegende Flugzeuge nur auf einem sogenannten Zollflugplatz landen (§ 2 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz ), unabhängig davon, ob es sich um gewerblich oder privat genutzte Flugzeuge handelt.
Befreiungen vom sogenannten Zollflugplatzzwang bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen. So dürfen z.B. Flugzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder im Gelegenheitsverkehr einfliegen, auf einem sogenannten besonderen Landeplatz landen, vorausgesetzt, es werden nur einfuhrabgabenfreie Waren mitgeführt.
Außerdem kann auf entsprechendem Antrag bei dem für den beabsichtigten Flugplatz zuständigen Hauptzollamt eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang gewährt werden (§ 5 Zollverordnung). Dies zieht regelmäßig eine kostenpflichtige Amtshandlung nach sich.

Hinweis

Ein Verstoß gegen den Zollflugplatzzwang, ohne dass eine Befreiung vorliegt, führt zu einer Zollschuldentstehung für das Flugzeug und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die mitgeführten Waren."

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2019/azr_privatpersonen_brexit_zollflugplatzzwang.html


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