Die Generalzolldirektion (GZD) macht folgende Hinweise zur Hinterbliebenenversorgung:
"Hinterbliebenenversorgung
Das Alterssicherungssystem der Beamten- und Soldatenversorgung erstreckt sich im Todesfall auch auf die Hinterbliebenen.
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst folgende Leistungen:
- Sterbegeld
 - Witwen- oder Witwergeld
 - Witwen- oder Witwerabfindung
 - Waisengeld
 - Unterhaltsbeiträge
 
Bezüge für den Sterbemonat
Die für den Sterbemonat bereits gezahlten Dienst- 
oder Versorgungsbezüge verbleiben den Erben. Eine Rückforderung für den 
Anteil, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt, erfolgt nicht. 
Sterbegeld
Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der im 
Sterbemonat zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge. Es wird dem 
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Kindern oder Enkelkindern
 gezahlt. Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass. 
Sind diese Personen nicht vorhanden, werden 
demjenigen, der die Kosten der Bestattung oder letzten Krankheit 
getragen hat, erstattet. Die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen ist 
durch das Zweifache der im Sterbemonat zustehenden Dienst- oder 
Versorgungsbezüge begrenzt.
Witwen- oder Witwergeld
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 
55 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder 
hätte. 
Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt das Witwengeld 60 v.H. 
Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr
 gedauert hat, und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum 
Zeitpunkt der Eheschließung die Altersgrenze nach dem 
Bundesbeamtengesetz noch nicht erreicht hat. 
Witwen- oder Witwerabfindung
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch 
auf Hinterbliebenenversorgung erneut, erlischt dieser Anspruch mit 
Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wurde. Es wird jedoch
 eine Abfindung gezahlt. Diese Witwenabfindung beträgt des 24-Fache der 
letzten Bezüge und ist einkommensteuerfrei. 
Waisengeld
Das Waisengeld beträgt 12 v.H. (für Halbwaisen) 
oder 20 v.H. (für Vollwaisen) des Ruhegehalts, das der oder die 
Verstorbene erhalten hat oder hätte. 
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das 
Waisengeld nur gezahlt, wenn sich die Waise in Schul- oder 
Berufsausbildung befindet. Längstens wird das Waisengeld bis zur 
Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Eine Ausnahme besteht für 
Waisen, die aufgrund einer schweren Behinderung nicht in der Lage sind, 
sich selbst zu unterhalten. 
Unterhaltsbeiträge
Hatte die Ruhestandsbeamtin oder der 
Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die 
Altersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz erreicht, steht dem 
überlebenden Ehegatten kein Witwen- oder Witwergeld zu. Es kann jedoch 
ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Erwerbs- und 
Erwerbsersatzeinkünfte sind auf den Unterhaltbeitrag anzurechnen. 
Hatte ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf 
einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann nach dem Tod der oder 
des Ausgleichspflichtigen unter Umständen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt 
werden. 
Weitere Informationen und Ansprechpartner
Verstirbt Ihr Ehe- oder Lebenspartner wenden Sie 
sich bitte an das für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige 
Service-Center. War der Verstorbene noch nicht im Ruhestand, informieren
 Sie bitte die zuständige Personalstelle. 
Weitere ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Hinterbliebenenversorgung.
Merkblatt Hinterbliebenenversorgung PDF | 104 KB
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