Rheinland-Pfalz sagt die Einführung der Eilzuständigkeit zu
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat gegenüber der Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Einführung der Eilzuständigkeit zugesagt.
Die GdP feiert die Zusage als großen Erfolg "einer beharrlichen und kompetenten" Verhandlungsführung, http://www.gdp-zoll.de/2018/10/nach-beharrlichem-und-kompetentem-einsatz-der-gdp-zoll-eilzustaendigkeit-in-rheinland-pfalz-kommt/print/ (16.10.2018).
Den Verhandlungsführern der GdP einen herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Verhandlungsführung. Der BDZ verhandelt bundesweit mit den Bundesländern über die Einführung der Eilzuständigkeit im Interesse eines verbesserten Schutzes der Bürger vor Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die durch Zufall von den Zollvollzugsbeamten im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehung festgestellt werden. Die Einführung der Eilzuständigkeit in Rheinland-Pfalz ist sehr zu begrüßen. Damit schließt sich eine Lücke in den westdeutschen Ländern, da inzwischen alle Nachbarländer die Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte eingeführt hatten (NRW, Hessen, Saarland, Baden-Württemberg).
Kommentar:
Rheinland-Pfalz folgt dem bundesweiten Trend der Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte im Polizeigesetz oder Sicherheitsgesetz des Landes. Bislang haben acht Bundesländer die Eilzuständigkeit eingeführt (Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen, Hessen, NRW, Brandenburg, Schleswig-Holstein) und drei weitere (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) die Einführung zugesagt.
Mit Rheinland-Pfalz sagt ein viertes Bundesland die Einführung der Eilzuständigkeit zu.
Der BDZ Bezirksverband Rheinland-Pfalz hatte bereits 2016 mit der Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) über das Thema gesprochen und einen Vorstoß zur Einführung der Eilzuständigkeit unternommen, https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/rheinland-pfalz/bv-rheinland-pfalz-medien/nachrichten/details/news/vorstoss-zur-eilzustaendigkeit-fuer-zollvollzugskraefte-in-rheinland-pfalz.html.
In der Folge wurden im Landtag von Rheinland-Pfalz vertiefte Debatten geführt und der Innenminister Lewentz (SPD) wird noch im Sommer 2017 (nach Einführung der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mit § 12d ZollVG) mit der Ansicht protokolliert, dass eine Einführung der Eilzuständigkeit nur bundeseinheitlich durch ein Bundesgesetz erfolgen könne. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vor, dass nur der Landesgesetzgeber eine derartige Eilzuständigkeit im Polizeirecht und Gefahrenabwehrrecht verankern darf, https://www.bundestag.de/blob/420888/0c348afae19015b09bbc1e1bf8e8670a/wd-3-179-14-pdf-data.pdf.
Die Experten des BDZ haben darauf ausdrücklich hingewiesen und diese Meinung veröffentlicht: Weerth, Die Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG, BDZ-Fachteil 2018, F9-F11, https://www.econstor.eu/handle/10419/176601.
Die Zusage der Einführung der Eilzuständigkeit in Rheinland-Pfalz stellt eine Kehrtwendung der Landesregierung dar. Diese ist ausdrücklich zu begrüßen und nicht zuletzt auf das Anschreiben des BDZ an alle Landesinnenminister, auch an Innenminister Lewentz im Januar 2018, und die Innenministerkonferenz zurückzuführen.
Die GdP feiert nun ihren großen Verhandlungserfolg in Rheinland-Pfalz (der durch große Mitwirkung des BDZ entstanden ist) und besteht erneut darauf, dass die Einführung in den Bundesländern besser durch die Änderung des Bundespolizeibeamtengesetztes zu erreichen wäre - eine Tatsache, die sowohl der wissenschaftliche Dienst des Bundestags als auch die Zollrechtsexperten als unmöglich ansehen.
Der BDZ verhandelt derzeit in Bremen und Niedersachsen aussichtsreich über die Einführung der Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG.
In Berlin und Thüringen werden nach meinem Kenntnisstand derzeit keine Verhandlungen geführt.
Der aktuelle Sachstand zur Einführung der Eilzuständigkeit in den Bundesländern ist (aktualisiert) abrufbar unter der URL: https://www.researchgate.net/publication/329376767_Verhandlungsstand_in_den_Bundeslandern_im_Dezember_2018_Vortrag_auf_der_Personalversammlung_des_Hauptzollamts_Bremen_v_22112018_Stand_03122018, DOI: 10.13140/RG.2.2.32415.41123.
Dr. Carsten Weerth LLM MA, Stv. Vorsitzender BDZ Ortsverband Bremen
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