Freitag, 5. Juli 2019
GZD: Beförderungsgeschehen in der Zollverwaltung (Stand 6/2019)
GZD: Beförderungsgeschehen in der Zollverwaltung (Stand 6/2019)
Der Bezirkspersonalrat (BPR) bei der Generalzolldirektion (GZD) erläuterterte auf der Gemeinsamen Besprechung u.a. das folgende Thema:
"Beförderungsgeschehen in der Zollverwaltung
Im ersten Halbjahr 2019 konnten insgesamt 1.860 Beförderungen in den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes vorgenommen werden. Zum Beförderungsgeschehen stellt sich immer wieder die Frage, warum man 14 Punkte benötigt, um von A 9m nach A 9m+Z zu kommen, aber im gehobenen Dienst von A 12 nach A 13 schon mit 7 Punkten befördert werden kann.
In den gebündelten Bereichen (A 6m – A 8, A 9m – A 9m+Z, A 9g – A 11 und A 13h – A 14) haben sich automatisch alle Beschäftigten bewährt und es müssen alle Beschäftigten mit der gleichen Punktzahl zu einem gemeinsamen Stichtag befördert werden. Dadurch sind die jeweiligen Beförderungsblöcke sehr groß. Der Block mit 14 Punkten von A 9m nach A 9m+Z betrug 251 Kolleginnen und Kollegen.
Erst wenn ausreichend Planstellen vorhanden sind, können die Beförderungen vorgenommen werden. In den nicht gebündelten Bereichen müssen sich die Kolleginnen und Kollegen um einen entsprechend bewerteten Dienstposten bewerben, im Rahmen der Auswahlentscheidung den Zuschlag erhalten und sich anschließend sechs Monate bewähren. Dadurch kommt es vereinzelt vor, dass jemand mit einer geringeren Punktzahl sich erfolgreich um einen höherwertigen Dienstposten bewirbt und sich anschließend bewährt. Hierdurch werden die Beförderungsblöcke entsprechend klein. Zum Beförderungsstichtag wird geprüft, wie viele Kolleginnen und Kollegen sich aktuell bewährt haben. Sind ausreichend Planstellen vorhanden, können die Beförderungen vorgenommen werden. Dadurch kann es vorkommen, dass jemand im gehobenen oder höheren Dienst mit 7 Punkten befördert wird. Zeitgleich können Kolleginnen und Kollegen der gleichen Besoldungsgruppe, die mehr Punkte haben, nicht befördert werden, da sie entweder keinen höherwertigen Dienstposten innehaben oder sich noch nicht bewährt haben. Beim Beförderungsgeschehen gibt es keine Benachteiligung einzelner Laufbahngruppen. Mit welcher Beurteilungsnote man befördert wird, hängt ausschließlich davon ab, ob man beförderungsreif (Dienstposten und erfolgreiche Bewährung) ist und wie viele Planstellen zur Verfügung stehen.
Bearbeiter: Christian Beisch"
Quelle: BDZ, Personalräte KOMPAKT, BPR-Info 6/2019, S. 3, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190702_BPR.pdf
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