BDZ fordert Qualifizierungsoffensive für den Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 38 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)!
Die Generalzolldirektion (GZD) bereitet derzeit das
Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung nach § 38 BLV
(Zulassungszeitpunkt: 1. April 2021) vor. Dazu wurden etwa 180
Dienstposten im Mitarbeiterportal Zoll veröffentlicht, auf die sich
interessierte Beamte(innen) der Laufbahn des mittleren Zolldienstes noch
bis zum 9. Oktober 2020 bewerben können.
"BDZ fordert Qualifizierungsoffensive für den Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 38 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)!
Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum April
2021 zugelassen werden können, wird von der GZD noch gesondert
festgelegt. Für den BDZ steht die zahlenmäßige Forderung der Zulassung
interessierter Beamt(innen) seit der Einführung der fachspezifischen
Qualifizierung innerhalb der Zollverwaltung fest: mindestens 300
Aufstiegsbeamt(innen) sollten jährlich zur fachspezifischen
Qualifizierung zugelassen werden.
Die Planstellentwicklung und
komplexere Aufgabendichte des Zolls rechtfertigen eine
Personalentwicklung mittels einer nachhaltigeren Berücksichtigung von
beruflichen Erfahrungswerten und Fähigkeiten. Der BDZ konnte bereits zum
letzten Zulassungszeitpunkt eine erfolgreiche Steigerung der
Zulassungszahlen von 75 auf 100 Aufstiegsbeamt(innen) erreichen. An
dieser Tendenz gilt es im breiteren Umfang festzuhalten.
Sonderregelung für beurteilungsmäßige Voraussetzungen erforderlich
Nach den einschlägigen Bestimmungen der GZD müssen die
Bewerber(innen) bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das zweite
Beförderungsamt erreicht haben und in der letzten dienstlichen
Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer
Besoldungsgruppe oder Funktionsebene (Beurteilungsnote
„überdurchschnittlich“ mit mindestens 10 Punkten) beurteilt worden sein,
um zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung
zugelassen zu werden. Seit dem 1. Januar 2020 gilt jedoch für die
Zollverwaltung als Einstiegsamt für die Laufbahn des mittleren
Zolldienstes die Besoldungsgruppe A 7.
Das zweite Beförderungsamt
entspricht demnach der Besoldungsgruppe A 9m.
Folglich wird sich der BDZ
dafür einsetzen, dass den Kolleg(innen) des mittleren Zolldienstes, die
ursprünglich mit der Besoldungsgruppe A 6m als Eingangsamt gestartet
sind, keine Benachteiligung entsteht. Vielmehr muss hier auf eine
Sonderregelung abgestellt werden, welche die Besoldungsgruppe A 8 –
übergangsweise – als zweites Beförderungsamt im Sinne der Bestimmungen
nach § 36 BLV anerkennt.
Gleiche Chancen für Beamt(innen) des technischen Dienstes gefordert
Der BDZ setzt sich zudem für die Ausgestaltung der fachspezifischen Qualifizierung für Beamt(innen) des mittleren technischen Dienstes ein. Bis heute liegen den zuständigen Personalvertretungen keine Eckpunkte hinsichtlich möglicher fachspezifischer Module für den technischen Dienst der Bundesfinanzverwaltung vor. Dies trifft u. a. auf Beschäftigte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Strahlenschutzes und des Wasserzolldienstes zu. Derartige Ungleichbehandlungen und Hinhaltetaktiken sind aus Sicht des BDZ im Interesse gleicher Chancen der Beschäftigten des nichttechnischen und des technischen Dienstes nicht weiter hinnehmbar und hier besteht überfälliger Handlungsbedarf der Verantwortlichen."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-fordert-qualifizierungsoffensive-fuer-den-aufstieg-in-den-gehobenen-dienst-nach-38-bundeslauf.html
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