Freitag, 15. Mai 2020

Zoll stoppt Einfuhr von fehlerhaften 50.000 Schutzmasken

Zoll stoppt Einfuhr von fehlerhaften 50.000 Schutzmasken


In Hamburg haben Zollbeamte die Überlassung ausgesetzt, weil die erforderliche CE-Kennzeichnung fehlte:

"Einfuhr von 50.000 fehlerhaften Schutzmasken gestoppt

Zoll setzt Freigabe aus



"Bereits am 8. Mai 2020 haben Beschäftigte des Zollamts Hamburg 50.000 Schutzmasken sichergestellt", erklärte Pressesprecher Oliver Bachmann. "Die aus China stammenden Masken erfüllen nicht die gesetzlichen Vorgaben, wie zum Beispiel CE-Kennzeichnung oder deutschsprachige Handhabungshinweise", führte er weiter aus.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz) wurde die Überlassung ausgesetzt.
Zusatzinformation

Im Zusammenhang mit der weltweiten Covid-19-Pandemie ist der Bedarf an Schutzgütern und -ausrüstung auch in Deutschland stark angestiegen. Um den Bedarf decken zu können, wird ein Großteil der Schutzgüter und -ausrüstung aus Drittländern eingeführt. 
Alle Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, müssen unabhängig davon, ob sie in der EU produziert oder aus Drittländern importiert werden, die in der EU geltenden Standards, also die Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität, erfüllen. Nur so kann für Verbraucher und Unternehmen ein einheitlich hohes Schutzniveau gewährleistet werden.

Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der geltenden Produktsicherheitsvorschriften gemäß Art. 15 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit. 
Entstehen bei der Abfertigung Zweifel, ob eine angemeldete Ware den in der EU geltenden Vorschriften entspricht oder ein erforderliches Konformitätsverfahren durchlaufen wurde, so informiert der Zoll die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die bevorstehende Einfuhr und führt deren Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit herbei.
Das Zollamt ist an diese Entscheidung gebunden und darf nur zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, wenn die Marktüberwachungsbehörde dem zustimmt. 
Dies gilt auch bei der Einfuhr von Schutzgütern und Schutzausrüstung.
Gezielte Informationen zu den Produktanforderungen erhalten Sie von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde."

Quelle: GZD/Zoll, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2020/z75_schutzmasken.html

 

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