BDZ-TarifKompakt 3/2020:
Arbeitskampfrichtlinie des Bundes
"Arbeitskampfrichtlinie des Bundes
Im Hinblick auch auf zukünftige Arbeitskampfmaßnahmen hat das Referat Z B 1 im Bundesministerium der Finanzen noch einmal rechtlich klargestellt, dass die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen für ausfallende Arbeitszeiten kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch für die Beteiligung an kurzen Warnstreiks. Weiterhin ist zu beachten, dass bei Arbeitszeitmodellen mit gleitender Arbeitszeit eine Teilnahme an Warnstreiks außerhalb der Kernzeiten als eine Teilnahme während der Freizeit angesehen wird und bei Verrichtung der Arbeit mindestens während der Kernarbeitszeiten kein Arbeitsentgelt gekürzt wird. Bei Arbeitszeitvereinbarungen, die flexible Arbeitszeiten mit einer Mindestanwesenheit vorsehen, gilt diese Regelung analog. Wird die tägliche Mindestarbeitszeit abgeleistet, erfolgt die Teilnahme am Warnstreik während der Freizeit und es erfolgt keine Kürzung des Entgelts. Ggf. wird aber das Arbeitszeitkonto entsprechend belastet."
Quelle: BDZ-TarifKompakt 3/2020, S. 1, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2020/201118_Tarif.pdf
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