BMF: Weitergewährung von Stellenzulagen nach § 42 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei lang andauernden Erkrankung und Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG
Die
BDZ-Fraktion im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen
(BMF) teilt mit, dass das folgende Thema mit dem BMF gemeinsam erörtert worden ist:
"Weitergewährung von Stellenzulagen nach § 42 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei lang andauernden Erkrankung und Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG
Der HPR hat einem Erlassentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Weitergewährung von Stellenzulagen nach § 42 Abs. 3 BBesG bei lang andauernder Erkrankung und Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG zugestimmt.
Damit ist es dem BDZ und seiner Mehrheitsfraktion im HPR gelungen, dass ab dem 3. Juli 2019 eine langjährige besoldungsrechtliche Benachteiligung der Zöllner/innen bei lang andauernder Erkrankung beseitigt wird (wir berichteten, BDZ-Meldung vom 20.08.2019). Bislang wurden Stellenzulagen (z.B. Polizeizulage, Prüferzulage) bei Erkrankungen, die über sechs Monate andauern, grundsätzlich eingestellt.
Künftig gibt es keine besoldungsrechtliche Einschränkung mehr bei der Gewährung von Stellenzulagen im Krankheitsfall für die Beschäftigten des nachgeordneten Bereichs.
Der gesamte Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung wird nunmehr nach einem einheitlichen Maßstab behandelt.
Ebenfalls mit Wirkung vom 3. Juli 2019 wird der BMF-Erlass zur Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 S. 1 BBesG vom 29. Juli 2014 (Vorliegen eines dienstlichen Grundes) aufgehoben. Zu verfahren ist künftig hinsichtlich eines „dienstlichen Grundes“ nach den Regelungen der Ziffer 13.1.2. der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) und hinsichtlich eines „persönlichen Grundes“ nach der Ziffer 13.1.3 BBesGVwV."
Quelle: BDZ, HPR-Info 9/2019, S. 1, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190923_HPR.pdf
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