Freitag, 19. Februar 2021

BDZ: Ist die Anerkennung von COVID-19-Infektionen als Dienstunfall möglich? (BMF zur Corona-Pandemie)

BDZ: Ist die Anerkennung von COVID-19-Infektionen als Dienstunfall möglich?
(BMF zur Corona-Pandemie)

Das BMF hat Antworten zu dienstunfallrechtlichen Fragestellungen gegeben - der BDZ kritisiert die hohen Hürden und die Nachweisführung durch die betroffenen Beschäftigten: 

"Corona-Pandemie

Ist die Anerkennung von Covid-19-Infektionen als Dienstunfall möglich?

Das Bundesfinanzministerium hat mit Erlass vom 05.02.2021 Erläuterungen zu dienstunfallrechtlichen Fragestellungen bei Covid-19-Infektionen gegeben.
Danach kann eine entsprechende Infektion bzw. Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werden. Eine Anerkennung als Berufskrankheit ist dagegen ausgeschlossen. Die Beweislast für den Dienstunfall liegt allein bei den betroffenen Beschäftigten. Aus Sicht des BDZ wird die derzeitige Rechts- und Erlasslage bei der Anerkennung von Covid-19-Infektionen den berechtigten Interessen der Kolleg(innen) nicht gerecht. Der BDZ fordert daher verbesserte Rahmenbedingungen für einen effektiven dienstunfallrechtlichen Schutz bei Corona-Infektionen.
BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes appelliert an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn: „Beamtinnen und Beamte, die aufgrund ihrer Tätigkeit keinen ausreichenden Abstand zu anderen Menschen halten können, dürfen mit dem Risiko einer Infektion und den daraus entstehenden Folgewirkungen nicht allein gelassen werden. Dabei sind insbesondere die Spätfolgen einer Covid-19-Infektion nicht zu unterschätzen.“

Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Das BMF stellt in seinem Erlass fest, dass nach dieser Definition die Anerkennung einer Covid-19-Infektion/Erkrankung als Dienstunfall grundsätzlich möglich ist.

Einseitige Beweislast der Beschäftigten

Die höchste Hürde bei der Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall besteht für den/die Beamten/innen allerdings in dem Nachweis, dass die Infektion als „örtlich und zeitlich bestimmbares“ Ereignis „in Ausübung des Dienstes eingetreten ist“.

Die Beweislast hierfür liegt allein beim betroffenen Beamten. Das BMF verweist hier auf die im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisregeln. Beamtinnen und Beamten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls vorliegen. Als Beweismaßstab gilt die „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, d. h., der Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Tz. 45.3.1.4 BeamtVGVwV). Alle Voraussetzungen müssen zur vollen Überzeugung der Verwaltung feststehen. Eine Beweiserleichterung für an Covid-19 erkrankte Beamtinnen und Beamte oder eine Beweislastumkehr gibt es nicht.

Der BDZ kritisiert, dass den Kolleg(innen) eine Beweislast aufgebürdet wird, der sie in der Praxis nur schwer nachkommen können. Es sind lediglich besondere Einzelfälle denkbar, in denen ein/eine Beamter/in nachweisen kann, dass er im Anschluss an einen negativen Corona-Test an einem bestimmten Tag im Dienst mit einem Infizierten in Kontakt kam und ansonsten alle privaten Infektionsmöglichkeiten ausgeschlossen waren.
Ohne eine Beweislasterleichterung oder Beweislastumkehr bleibt eine Durchsetzung von dienstunfallrechtlichen Ansprüchen nur auf Einzelfälle beschränkt.

Keine Anerkennung als Berufskrankheit

Naheliegend wäre an sich eine Anerkennung als Berufskrankheit. Berufskrankheiten, die sich langsam entwickeln und grundsätzlich nicht auf ein einzelnes, isoliertes Unfallereignis zurückgeführt werden können, werden unter bestimmten Voraussetzungen einem Dienstunfall gleichgestellt. Das gleiche gilt für Infektionskrankheiten, sofern nicht konkret bestimmt werden kann, wann und bei welcher konkreten Gelegenheit sich der/die Beamte/in infiziert hat.

Der vorliegende Erlass des BMF verweist jedoch darauf, dass die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (Berufskrankheit) in der Zollverwaltung nicht möglich ist. Zwar würden Covid-19-Infektionen von der BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung erfasst. Allerdings erfüllten Zollbeamtinnen und -beamte regelmäßig nicht die dort genannten weiteren Voraussetzungen, weil sie weder im Gesundheitsdienst noch in der Wohlfahrtspflege noch in einem Laboratorium tätig seien.
Sie seien auch nicht durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt. Es lägen derzeit keine medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse für andere Tätigkeiten vor, die denen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium vergleichbar wären. Das BMF verweist diesbezüglich auf die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zum Thema Corona als Arbeitsunfall und Berufskrankheit vom 08.12.2020 (BT-Drs. 19/24982).

Aus Sicht des BDZ sollte eine Anpassung dieser Regelungen geprüft werden, um Kolleg(innen) zu schützen, die vergleichbaren Gefahren ausgesetzt sind.

Fehlen einheitlicher Kriterien für die Anerkennung von Berufskrankheiten

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine interne Handlungsempfehlung mit allgemein gültigen Kriterien erarbeitet, nach denen eine (vermutlich) im Dienst erworbene Infektion nach einheitlichen Kriterien geprüft und ggfs. als Dienstunfall anerkannt werden kann. Dies lässt sich zwar nicht 1:1 ins Dienstunfallrecht übertragen ist, bietet aber aus Sicht der GZD dennoch gute Anhaltspunkte.

Das BMF lehnt in seinem Erlass eine sinngemäße Anwendung der Handlungsempfehlung der DGUV im Dienstunfallrecht jedoch ab. Eine Übertragung auf das Dienstunfallrecht sei aufgrund der systematischen Unterschiede zwischen der Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Beamtenversorgungsrecht nicht möglich. Maßgeblich für die Anerkennung eines Dienstunfalls seien die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
Das BMF weigert sich zudem, eine einheitliche Handlungsempfehlung auszusprechen und verweist lediglich darauf, dass sich der Anspruch auf Unfallfürsorge nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Tz. 30.1.1.1 BeamtVGVwV) richtet.

Der BDZ fordert verbindliche, einheitliche Kriterien, damit Beamt(innen) gleichbehandelt und gegenüber Kolleg(innen) in der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter gestellt werden.

Empfehlung und Forderungen des BDZ

Der BDZ empfiehlt allen Kolleg(innen), die im Dienst der Gefahr einer Corona-Infektion ausgesetzt sind, vorsorglich einen Nachweis über risikobehaftete dienstliche Kontakte zu führen und im Fall eines Verdachts auf eine Infektion vorsorglich eine Unfallanzeige zu stellen, um eventuelle Ansprüche zu wahren. Die Anerkennung als Dienstunfall kann erhebliche Auswirkungen auf die Absicherung der Betroffenen sowie ihrer Angehörigen haben.
Denn nur bei einem Dienstunfall kommen die Leistungen der Dienstunfallfürsorge zum Tragen.

Der BDZ fordert nachdrücklich eine Vereinheitlichung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Anerkennung dienstlich verursachter Covid-19-Infektionen als Dienstunfall.

Hierzu muss das BMF eine verbindliche Handlungsempfehlung erarbeiten, die eine Gleichbehandlung der Betroffenen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung und eine Schlechterstellung gegenüber gesetzlich Unfallversicherten ausschließt.

Der BDZ fordert zudem die Politik auf, die Möglichkeit der Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit sowie Beweiserleichterungen zu schaffen, um den Betroffenen den Nachweis eines Dienstunfalls in Form einer Corona-Infektion über seltene Einzelfälle hinaus zu ermöglichen."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/ist-die-anerkennung-von-covid-19-infektionen-als-dienstunfall-moeglich.html


 

 

 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen